Erst Augen auf, dann Heckklappe auf: Wer im Parkhaus die Heckklappe seines Wagens öffnet und damit gegen obere Wand oder Einbauten knallt, hat selbst schuld. Dies hat das Amtsgericht München in einer am 2. Juli 2012 veröffentlichten Entscheidung klargestellt.
Das Gericht wies damit die Klage eines Autofahrers gegen einen Parkhausbetreiber ab. Der Kläger hatte im April mit seinem Luxusauto im Parkhaus rückwärts eingeparkt und automatisch die Heckklappe geöffnet - diese stieß nach Gerichtsangaben gegen einen stählernen Querträger. Da es keine warnenden Schilder gegeben habe, wollte der Autofahrer den Parkhausbetreiber für den Schaden am Auto in Höhe von fast 900 Euro haftbar machen (Aktenzeichen: 262 C 20120/11).
Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab: «Öffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, ist es primär seine Aufgabe, sich zu vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne mit der Heckklappe irgendwo anzustoßen», lautete die einfache Begründung.