Wer außerhalb der Öffnungszeiten eines Restaurants sein Auto auf dessen Gästeparkplatz abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden und die Kosten dafür zu tragen. Das hat das Amtsgericht Lübeck entschieden (Az. 33 C 3926/11).
Die betroffene Autofahrerin behauptete, sie habe nach der Öffnung der Gaststätte dort einen Tisch bestellen wollen. Sie sei somit ein zumindest potenzieller Gast gewesen, der den vom Restaurant gemieteten Privat-Parkplatz benutzen dürfe.
Dieser Auslegung des Gast-Begriffs wollte das Gericht allerdings nicht folgen. Als Gast sei nur anzusehen, wer die Gaststätte während der Öffnungszeiten tatsächlich besucht. Er wird es nicht dadurch, dass er vorhat, das Restaurant eventuell später als Gast aufzusuchen, denn das könnte dann jeder Parksünder behaupten. Im Übrigen sei im vorliegenden Fall, wenn auch aus verständlichen Gründen, am Ende gar kein Tisch reserviert worden.