Verursacht eine Auto-Waschanlage Schäden am Pkw, ist es häufig schwierig, dem Betreiber die Schuld hierfür nachzuweisen. Das gilt insbesondere für solche Anlagen, bei denen der Autofahrer in seinem Fahrzeug sitzen bleibt. Ist die Schuld des Betreibers jedoch nachgewiesen, muss dieser unter Umständen nicht nur für den Schaden, sondern auch für einen Nutzungsausfall haften.
Unkomplizierter gestaltet sich die Beweisführung dagegen bei Anlagen, bei denen die Halter den Pkw abstellen und außerhalb der Anlage warten. Ist kein Schuldnachweis möglich, hat der Autofahrer laut einem Urteil des Landgerichtes Berlin (Az. 51 S 27/11) keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Im verhandelten Fall kollidierte ein Fahrzeug in der Waschanlage mit dem Trocknungsgebläse, wobei sich der Halter im Fahrzeug befand. Da ein eindeutiger Nachweis der Schuld nicht möglich war, lehnte das Gericht die Schadensersatz-Forderung des Halters ab.