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Urteil: Private Nutzung des Dienstwagens muss versteuert werden

Wer einen Dienstwagen privat nutzt, muss den Neupreis versteuern, entschied nun ein Gericht. Das gilt auch für gebrauchte Wagen. Der Fiskus könne nicht jede Listenpreisänderung nachvollziehen, argumentieren die Richter.

Nutzer eines gebrauchten Dienstwagens dürfen keine Steuern sparen, indem sie den niedrigeren Fahrzeugpreis geltend machen, entschied nun ein Gericht. Quelle: gms
Nutzer eines gebrauchten Dienstwagens dürfen keine Steuern sparen, indem sie den niedrigeren Fahrzeugpreis geltend machen, entschied nun ein Gericht. Quelle: gms

DüsseldorfDürfen Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen, müssen sie diesen Vorteil versteuern. Entweder sie führen ein Fahrtenbuch und zahlen nur für tatsächliche Privatfahrten. Oder sie entscheiden sich für die Pauschalsteuer nach der Ein-Prozent-Regel. Der Fiskus erhebt dann monatlich auf ein Prozent des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs Steuer.

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Ein Geschäftsführer aus Niedersachsen ärgerte sich darüber. Autoverkäufer gewährten hohe Rabatte auf den Listenpreis, argumentierte er. Das müsse das Finanzamt berücksichtigen. Er selbst fuhr als Dienstwagen einen 7er-BMW. Da der Wagen gebraucht geleast worden war, lag sein Wert zu Beginn nur bei 31.990 Euro, weit unter den 81.400 Euro Neupreis. Trotzdem musste der Mann monatlich 814 Euro versteuern.

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Dabei bleibt es auch, entschied das Niedersächsische Finanzgericht (9 K 394/10). Obwohl der Bundesfinanzhof in einem anderen Fall - bei der Gewährung eines Personalrabatts für Jahreswagen (VI R 18/07) - den Bruttolistenpreis nicht mehr als geeignete Berechnungsgrundlage angesehen habe, könne dieser bei der Besteuerung von Privatfahrten im Dienstwagen weiter genutzt werden.

Dass viele Hersteller Rabatte gewährten, sei egal. Der Gesetzgeber müsse nicht jede Veränderung der Marktpreise nachvollziehen. Außerdem könnten Arbeitnehmer der Ein-Prozent-Regel entkommen, indem sie ein Fahrtenbuch führen. Die Praxis sei verfassungsgemäß. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof ließen die Richter aber zu.

  • 28.10.2011, 10:00 UhrAnonymer Benutzer: Besserwisser001

    die fahrtenbuecher sind doch ein witz. da wird doch gelogen bis sich die balken biegen. wenn steuergerchtigkeit dann nur mit elektronischen fahrtenbuch. die regierung hat immer noch nichts besseres zu tun als steuerbetrug zu decken.

  • 28.10.2011, 08:42 UhrAnonymer Benutzer: B.Koch

    Die 1 % Regel nimmt eine kalkulatorische private Nutzung von 30 % an. Im Außendienst wird selten mehr als 10 % privat gefahren, im oberen Management selten unter 30 %. Kritik ist ja o.K. aber die Firmenwagen sind erst ab einem bestimmten Punkt eine finanzielle "Liebesheirat"

  • 28.10.2011, 08:24 UhrMichel

    @ W.Zimmermann
    Selbstverständlich kommt er darum herum - bei der Fahrtenbuchmethode werden regelmäßig die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt.

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