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Verkehrssicherungspflicht: Streugutschäden zahlt meist der Fahrzeughalter

Aufgewirbeltes Streugut verursacht im Winter schnell kleine Schäden am Autolack oder an den Scheiben. Aber nur in Ausnahmefällen können dafür Dritte haftbar gemacht werden.

dpa/tmn FRANKFURT/M. Nur wer beweisen kann, dass der vorausfahrender Fahrer auf einer gut sichtbaren Splittansammlung auf der Straße kräftig Gas gegeben hat, hat eventuell Chancen auf Schadensersatz, sagt Petra Schmucker vom Automobilclub von Deutschland (AvD).

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Kommunen müssen unter Umständen für Fahrzeugschäden aufkommen, wenn ihr Winterdienst nicht fachgerecht arbeitet und Streuwagen zum Beispiel Splitthaufen auf der Fahrbahn hinterlassen, so Schmucker weiter. Dann könne eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen, die die Kommune in die Haftung bringt, wenn herumfliegende Steinchen Autos an einer solchen Stelle in Mitleidenschaft ziehen.

Lack- und Glasschäden am Wagen können Fahrzeughalter in der Regel über ihre Kfz-Versicherung abwickeln: Glasbruch ist ein Fall für die Teilkaskoversicherung, für Lackschäden kommt die Vollkasko auf. Die Versicherungsnehmer sollten allerdings vorher durchrechnen, ob sich eine Schadensmeldung lohnt: Beitragsrückstufungen oder Selbstbeteiligungen können bei kleineren Macken mehr kosten als die Reparatur.

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