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Auto: Welchen Schutz Autoversicherungen bieten

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  • 24-Stunden-Service (Notfallrufnummer)

    Bei einem Unfall oder einer Panne am Fahrzeug ist der Versicherer zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar, um entweder eine Schadenmeldung aufzunehmen oder Hilfe zu leisten.

  • All-Risk

    Versichert sind alle Gefahren, denen das Fahrzeug ausgesetzt ist, unter anderem auch Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung. Ausnahmefälle: siehe AKB §12

    Nicht versichert sind:

    - Schäden durch allmähliche Einwirkung oder auf Grund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (z. B.: Rost, Gebrauchsspuren, Verschleiß/Abnutzung)

    - Betriebsschäden an mechanischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Teilen. Bei Lkw sind auch alle weiteren Betriebsschäden nicht versichert.

  • Assistance

    Beistandsleistung und Hilfe im Notfall.

    1. Vermittlung von Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschleppdiensten
    2. Nennung von Vertragswerkstätten
    3. Vermittlung von Mietwagen
    4. Hotelnachweis
    5. Vermittlung von Ersatzfahrern

  • Ausgleich der Wertminderung bei Reparaturschäden

    Der Versicherer ersetzt die Kosten der Wertminderung am Fahrzeug, die sich zwangsläufig durch einen Schaden ergibt.

  • Auslandsschadenschutz-Versicherung

    Erleidet der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug im Ausland einen Unfall, bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzt der Versicherer den Schaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat, so, als ob der Unfallgegner beim Versicherer Kraftfahrzeug-Haftpflicht versichert wäre.

    Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen.

  • Austausch von Schlössern nach Einbruch und Raub

    Der Versicherer übernimmt in der Fahrzeugteilversicherung die Kosten für den Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern, wenn die Schlüssel bei einem Einbruch oder bei einem Raub entwendet wurden.

  • Autoinhaltsversicherung

    Versichert sind Gegenstände, die die berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs für den persönlichen Gebrauch im Alltag oder auf einer Reise in oder am Fahrzeug mit sich führen, einschließlich der am Körper getragenen Kleidung. Bargeld, Banknoten und Urkunden jeder Art sind nicht mitversichert.

  • Autoradioerstattung zum Neupreis

    Bei Entwendung einer mitversicherten Radioanlage trägt der Versicherer die Kosten - abhängig vom Umfang des gewählten Tarifs.

  • Beitragsfrei bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit

    Im Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit befreit der Versicherer den Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer im bestimmten Alter (z. B. von 18-55 Jahren) von der Verpflichtung zur Beitragszahlung und gewährt beitragsfreien Versicherungsschutz für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten.

    Der Versicherungsumfang bleibt in der Kraftfahrzeughaftpflicht unverändert bestehen. In der Fahrzeugversicherung ist abweichend zur im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbeteiligung eine Selbstbeteiligung von mindestens 300 Euro in der Fahrzeugvollversicherung und 150 Euro in der Fahrzeugteilversicherung vereinbart.

  • Beitragsrückerstattung

    Der Versicherungsnehmer erhält einen Teil seines gezahlten Jahresbeitrages zurück, wenn bestimmte gesellschaftsspezifische Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Direktregulierung

    Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug im Inland einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug erleidet, bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzt der Versicherer den Schaden für den der Unfallgegner einzustehen hat so, als ob der Unfallgegner bei der genannten Versicherung haftpflichtversichert wäre. Davon ausgenommen sind Personenschäden.

  • Eigenschadendeckung

    Eigenschadendeckung (Haftpflicht-Sachschadensersatz bei Kollision des eigenen Pkws außerhalb des eigenen Grundstückes)

  • Entsorgung und Resteverwertung bei Totalschaden

    Wenn bei Zerstörung des versicherten Fahrzeugs aus den verbleibenden Rest- und Altteilen kein Veräußerungswert zu erzielen ist, übernimmt der Versicherer (auf Wunsch des Versicherungsnehmers) die Kosten für die Entsorgung des Fahrzeugs.

  • Ersatz für mitbeschädigte Aggregate

    Ersatz von Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten.

  • Ersatz von Brems- und Betriebsstoffen

    Über die Standard-Ersatzleistungen hinaus ersetzt der Versicherer bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten für den schadensbedingten Ersatz von Betriebsstoffen, z. B.: Öl, Fett (außer Kraftstoff).

  • Ersatz von Verzollungskosten

    Der Versicherer übernimmt die Verzollungskosten bei Zerstörung, Verlust oder Totalschaden im Ausland. Die Kosten werden jedoch nur übernommen, wenn die Verschrottung im Ausland beim Zollamt angemeldet wurde und gleichzeitig bei zollamtlicher Aufsicht durchgeführt wurde.

  • Ersatz von Vignetten und Plaketten bei Glasbruch

    Der Versicherer übernimmt die Kosten für den Ersatz nach Glasbruch an der Verglasung befindlichen Vignetten und Plaketten.

  • Erweiterte Wildschadenklausel

    Deckung für Schäden durch Zusammenstoß des versicherten Fahrzeuges mit Haarwild. Die Standard-Deckung mit „Tieren nach dem Bundesjagdgesetz" ist bei allen Versicherern enthalten. Die Standard-Deckung mit "Tieren nach dem Bundesjagdgesetz" ist bei allen Versicherern enthalten.

    Mit der Erweiterung der Wildschadenklausel wird die Liste der Tiere über den Standard hinaus erweitert.

  • Erweiterung der Elementarschäden

    Zusätzliche Deckung als Ergänzung einer im Standardversicherungsschutz bestehenden Fahrzeugversicherung: Mitversicherung von Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen oder eines Erdrutsches.

    Über 75 Prozent der Vollkaskotarife bieten diesen Zusatz an.

  • Fahrer-Unfall-Versicherung

    Deckt Personenschäden, die der berechtigte Fahrer bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Lenken des versicherten Fahrzeuges erleidet.

    Die Deckungssumme ist in der Regel begrenzt auf die in der bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarte Deckungssumme für Personenschäden.

  • GAP-Versicherung bei Leasingfahrzeugen

    Der Versicherer ersetzt bei vorzeitiger Aufhebung des Leasingvertrages auf Grund eines Totalschadens oder Totalverlustes neben dem Wiederbeschaffungswert auch den Differenzbetrag, der sich aus der Restleasingforderung ohne Zinsen (= abgezinst) und dem Restwert des Fahrzeugs ergibt.

  • Geltungsbereich abweichend

    Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft gehören. In diesem Fall wird der Geltungsbereich eingeschränkt bzw. erweitert.

  • Havarie-Grosse-Risiko

    Wird das Fahrzeug während des Transports auf einer Fähre vorsätzlich und in vernünftiger Weise zur Rettung von Schiff und Ladung beschädigt, zerstört oder kommt es abhanden, um die einer gemeinsamen Seegefahr ausgesetzten Werte zu bewahren (Havarie-Grosse), besteht Versicherungsschutz in der Vollversicherung.

  • Insassen-Unfallversicherung

    Deckt Personenschäden, die berechtigte Insassen bei einem Unfall im versicherten Fahrzeug erleiden. Die meisten Risiken der Insassen-Unfallversicherung werden bereits durch andere Versicherungen abgedeckt: Kfz-Haftpflicht, Krankenversicherung, Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, Gesetzliche Renten-/ Unfall-/ Risikolebensversicherung.

  • Insassen-Unfallversicherung für den Fahrer

    Deckt Personenschäden, die der berechtigte Fahrer bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Lenken des versicherten Fahrzeuges erleidet. Die Deckungssumme ist begrenzt auf vorher vereinbarte Deckungssummen für Tod und Invalidität (z. B.: 10/30 TEUR).

  • Kaufwertentschädigung

    Ist eine Kaufwertentschädigung vereinbart, erhöht der Versicherer die Leistungsgrenze auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung auf den Versicherungsnehmer, d. h. auf den vom Versicherungsnehmer aufzuwendenden Kaufpreis eines Ersatzfahrzeugs in der versicherten Ausführung, wobei der Zustand des Fahrzeugs unmittelbar vor Eintritt des Schadens zugrunde gelegt wird.

  • Haftpflicht-Deckungssumme bei Personenschäden

    Maximale Höhe der Leistung bei Personenschäden pro geschädigte Person (Mio. Euro). Bitte beachten: Für den Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen (Halter, Eigentümer, Fahrer...) besteht kein Versicherungsschutz über die Kfz-Haftpflichtversicherung des gelenkten Fahrzeugs.

    Über 50 Prozent bieten diesen Tarif an.

  • Haftpflicht-Deckungssumme bei Sach- und Vermögensschäden

    Höchstmögliche Deckungssumme, die vereinbart werden kann (Personenschäden eingeschränkt). Versichert sind Fremdschäden, die der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen Dritten beim Gebrauch des Fahrzeugs zufügen. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen (Halter, Eigentümer, Fahrer...) einen Schaden erleidet, besteht kein Versicherungsschutz über die Kfz-Haftpflichtversicherung des gelenkten Fahrzeugs.

    Über 90 Prozent der Tarife bieten diesen Zusatz an.

  • Leistungsupdate

    Leistungsverbesserungen gelten automatisch ohne zusätzliche Kosten für die Bestandskunden in den Alttarifen. Diese Leistungsverbesserungen gelten auch für die optionalen Leistungsbausteine, wenn diese gegen Mehrprämie oder Zuschlag in dem Bestandsvertrag vertraglich vereinbart sind.

    In der Regel werden die Kunden mit separatem Anschreiben oder in der  Beitragsberechnung darauf hingewiesen.

  • Mallorcapolice

    Eine KH-Zusatzversicherung für im Ausland gemietete versicherungspflichtige Fahrzeuge.  Zweck: Ist die für das Mietfahrzeug abgeschlossene KH-Deckungssumme geringer als die Höhe des Schadens, muss der Mieter des Fahrzeugs für die Differenz aufkommen - in diesem Fall springt die Mallorca-Police (bis zur Höhe der abgeschlossenen Deckungssumme) ein.

    Fast 80 Prozent der Haftpflichttarife bieten diesen Zusatz an.

  • Mehrwertsteuer-Erstattung

    Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer über die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung hinaus zusätzlich die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer, wenn der (nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat und die Rechnung vorliegt.

  • Mitversicherung von Unterschlagung

    Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Einige Versicherer versichern die Unterschlagung ohne Einschränkung (zum Beispiel Unterschlagung durch einen Kaufinteressenten während einer Probefahrt).

  • Mobiltelefone

    Abweichend von der Liste der versicherbaren Fahrzeug- und Zubehörteile sind auch Mobiltelefone einschließlich Zubehör, soweit sie im Fahrzeug unter Verschluss gehalten werden, mitversichert.

  • Neuwertentschädigung

    Ist eine Neuwertentschädigung vereinbart, erhöht der Versicherer die Leistungsgrenze auf den Neupreis des Fahrzeugs, d. h. auf den vom Versicherungsnehmer aufzuwendenden Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der versicherten Ausführung. Leistungsgrenze ist meistens der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.

  • Nutzungsausfall-Entschädigung

    Ein Nutzungsausfall liegt vor, wenn bei einem Schadensfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt wird, dass es der Geschädigte für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und auch nutzen könnte (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit).

    Ist eine "Nutzungsausfall-Entschädigung" vereinbart, so ersetzt der Versicherer die Entschädigungsbeiträge für die entgangene Nutzung des Fahrzeuges.

  • Pakete

    Viele Versicherer bieten einzelne Leistungen in Paketen an. Diese Pakete sind sehr individuell, man sollte deshalb die Besonderheiten der einzelnen Versicherer beachten.

  • Pannenhilfe

    Hilfe bei Panne oder Unfall, mögliche Leistungen:
    1. Hilfe am Schadenort
    2. Bergen des Fahrzeugs
    3. Abschleppen des Fahrzeugs
    4. Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
    5. Übernachtung

  • Parkschadenschutz

    Parkschädenschutz in der Teilkasko

  • Rabattretter

    Eine Zusatzleistung, die dem Versicherungsnehmer, der sich in einer entsprechend hohen Schadensfall-Klasse befindet (meist SF 25), einen 'Freischaden', also einen Schaden ohne Rabattverlust erlaubt. Zu beachten ist, dass nur der Rabatt erhalten bleibt und nicht die SF-Klasse, d. h. folgt ein zweiter Schaden im gleichen Versicherungsjahr, wird der VN  in eine "teuere" SF-Klasse eingestuft.

    Mehr als 55 Prozent aller Haftpflichttarife bieten diesen Zusatz an.

  • Rabattschutz

    Ist ein (oder mehrere) belastender Schaden angefallen, so bleibt der Vertrag im folgenden Kalenderjahr in der bisherigen SF-Klasse, wird also nicht zurück- aber auch nicht weitergestuft. Bitte unbedingt beachten: Bei einem Versichererwechsel wird an den Nachversicherer der Schadenfreiheitsrabatt bestätigt, den der Kunde ohne Rabattschutz erfahren hätte.

    Gut 60 Prozent bieten diesen Baustein an.

  • Reduzierung oder Verzicht auf Selbstbeteiligung

    Der Versicherer verzichtet in bestimmten Fällen auf die vereinbarte Selbstbeteiligung.

  • Reinigung-, Leuchtmittelkosten nach Glasbruch

    Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Kosten für die Reinigung des Fahrzeuginnenraums infolge eines Glasbruchschadens zu dem festgelegten Höchstbetrag.

  • Reparatur in Partnerwerkstatt

    Wird das versicherte Fahrzeug im Schadensfall in einer vom Versicherer genannten Werkstatt repariert, wird der Versicherungsnehmer mit zusätzlichen Leistungen und einem erweiterten Service "belohnt".

  • Reparaturkostenversicherung

    Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer Kosten, die diesem dadurch entstehen, dass eines der versicherten Fahrzeugteile des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs nach Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiezeit des Herstellers oder Händlers seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.

  • Schadenrückkauf

    Nicht immer lohnt es sich, jeden entstandenen Schaden vom Versicherer regulieren zu lassen. Um dem VN die Möglichkeit der Selbstregulierung zu geben, ist der Versicherer verpflichtet bei Schadenersatzleistungen unter einer bestimmten Grenze, z. B. 500 EUR, ihn darüber zu informieren und ihm die Möglichkeit des Schadenrückkaufs anzubieten.

    Der Versicherungsnehmer hat dann 6 Monate Zeit, den bereits regulierten Schaden zurückzukaufen um eine SF-Rückstufung im Folgejahr zu vermeiden.

  • Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger

    Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen sind mitversichert.

  • Schutzbrief

    Kostenfreie Hilfe durch den Versicherer im Falle einer Panne, eines Unfalls oder eines Diebstahls des versicherten Fahrzeuges. Der Autoschutzbrief ist ein eigenständiger Bestandteil des Kfz-Versicherungsvertrages, deshalb haben  seine Leistungen keinen Einfluss auf den SF-Rabatt.

  • Schutzbrief Plus

    Eine erweiterte Ausführung eines Standard-Schutzbriefes.

  • Selbstbeteiligung-Reduzierung durch Treue

    Der Versicherer verzichtet in bestimmten Fällen auf die vereinbarte Selbstbeteiligung.

  • Sonderausstattung (EUR)

    Beitragsfreie Mitversicherung von Fahrzeug- und Zubehörteilen bis zu einem vorgegebenen Wert. Die einzelnen versicherten Fahrzeugteile beschreibt die Gesellschaft in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile (AKB).

  • Sonstige Leistungen

    Sonstige, gesellschaftsspezfische Leistungen

  • Tierbiss- und Marderbissschäden

    Der Versicherer übernimmt Kosten für durch Tierbiss/Marderbiss verursachte Schäden (z. B. Erneuerung von Kabeln, Gummimanschetten) und Folgeschäden (z.B. Austritt von Bremsflüssigkeit) abhängig vom Umfang des Tarifs.

  • Umweltschadenversicherung

    Die Umweltschadenversicherung (nach dem Umweltschadensgesetz vom 14.11.2007) ist für die landwirtschaftlich oder gewerblich Tätigen und Selbstständigen Pflicht, die durch ihre berufliche Tätigkeit die Artenvielfalt, natürliche Lebensräume, Gewässer oder den Boden schädigen könnten.

    Versichert sind die Kosten für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern und von Schädigungen des Bodens (Schäden am eigenen Boden/Grundstück oder am Grundwasser sind standardmäßig nicht mitversichert!) einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten.

    Die Versicherungssumme  ist auf 5.000.000 Euro je Schadenereignis und 10.000.000 Euro pro Jahr beschränkt (GDV-Empfehlung).

  • Unfallassistent

    Assistenzleistungen nach einem Unfall.

  • Verkehrs-Rechtsschutz

    Zusätzlich zur KFZ-Versicherung kann eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung zu vergünstigten Konditionen abgeschlossen werden.

  • Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit

    In der Fahrzeugversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand aus § 81 Versicherungsvertragsgesetz  (§ 81 VVG) bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls.

    Ausgenommen von diesem Verzicht sind:

    - die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile,

    - die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel

    Über 90 Prozent der Vollkaskotarife bieten diesen Zusatz an.

  • Verzicht auf Abzug „Neu für Alt“

    Der Versicherer verzichtet bei der Regulierung eines Schadens auf einen dem Alter und der Abnutzung des Fahrzeugs entsprechenden Abzug der Kosten der Ersatzteile und der Lackierung.

    Über 60 Prozent der Vollkaskotarife bieten diesen Zusatz an.

  • Verzicht auf Selbstbeteiligung bei Glasbruchschadenreparatur

    Der Versicherer verzichtet bei Glasbruchschäden auf die vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn der Glasschaden repariert wird und der Versicherungsnehmer auf einen Totalersatz/Austausch verzichtet.

  • Werkstattbindung

    Der Versicherungsnehmer verzichtet im Schadenfall auf eine freie Wahl der Autowerkstatt, d. h. er verpflichtet sich eine Partnerwerkstatt des Versicherers aufzusuchen.

  • Zulassungs- und Überführungskosten (Totalschaden)

    Im Fall eines Totalschadens bzw. Totalverlustes des versicherten Fahrzeuges ersetzt der Versicherer die angefallenen und nachgewiesenen Überführungs- und Zulassungskosten des Ersatzfahrzeuges.

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