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Politik: Kunden sollen für Finanzberatung zahlen

CDU und SPD fördern nun beide die Honorarberatung. Sie wollen ein Gegengewicht zum bisher üblichen Produktverkauf aufbauen, bei dem Vermittler mit Provisionen der Anbieter entlohnt werden.

Ilse Aigner (CSU): Die Bundesministerin für Verbraucherschutz will das Berufsbild des Honorarberaters gesetzlich regeln. Quelle: dapd
Ilse Aigner (CSU): Die Bundesministerin für Verbraucherschutz will das Berufsbild des Honorarberaters gesetzlich regeln. Quelle: dapd

BerlinDie SPD bringt Bewegung in die Debatte um eine unabhängige Finanzberatung. Heute bringt die Oppositonspartei einen Antrag mit dem Titel „Verbraucherschutz stärken – Honorarberatung etablieren“ auf den Weg. Damit zwingt sie die Bundesregierung, sich mit dem Thema wieder auseinanderzusetzen.

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Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion verwies gegenüber dem Handelsblatt darauf, Finanzministerium, Wirtschaftsministerium und das Justizministerium hätten zu erkennen gegeben, dass sie eine Stärkung der Honorarberatung durch einen entsprechenden rechtlichen Rahmen grundsätzlich unterstützen. In die weiteren Überlegungen zur Honorarberatung würden auch die aktuellen europäischen Entwicklungen einbezogen.

Ursprünglich hatte Verbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) die Initiative ergriffen. Sie will das Berufsbild des Honorarberaters gesetzlich regeln. „Ziel ist dabei, dass sich die Verbraucher in allen finanziellen Angelegenheiten, also etwa bei der Geldanlage, bei Versicherungen oder wenn es um Kredite geht, unabhängig und kompetent beraten lassen können“, hatte die Ministerin im Interview mit dem Handelsblatt erklärt.

Eckpunkte für eine gesetzliche Regelung des Berufsbildes der Honorarberatung

  • Anwendungsbereich

    Die Honorarberatung soll den Verbrauchern als Alternative zum Provisionsmodell zur Verfügung stehen und für alle drei Produktgruppen von Finanzdienstleistungen gesetzlich verankert werden:
    Für Versicherungen existiert bereits der Versicherungsberater.
    Für Geldanlagen soll ein Berufsbild des Anlageberaters geschaffen werden. Dieser umgangssprachlich in einem weiteren Sinn verwendete Begriff ist gesetzlich auf die Honorarberatung über Geldanlagen zu beschränken. Eine weitere Ausdifferenzierung nach Produkten (z.B. Wertpapiere, Investmentfonds, Produkte des Grauen Kapitalmarkts) ist nicht vorgesehen.
    Für Darlehen soll neben den bereits geregelten Darlehensvermittler der Darlehensberater gestellt werden. Bei der Darlehensvermittlung besteht ebenfalls das Bedürfnis der Verbraucher nach einer unabhängigen Beratung.
    Anlageberater und Darlehensberater sollen auch zu Bausparverträgen beraten können. Wer eine umfassende Beratung zu allen drei Produktgruppen anbietet, soll Finanzberater genannt werden.

    Die genannten Honorarberater treten neben andere auf Honorarbasis beratende Berufe wie Steuerberater, Rentenberater und Rechtsberater (Rechtsanwälte).

  • Qualifikation

    Der Versicherungs-, Anlage- und Darlehensberater muss hinsichtlich derjenigen Produktgruppen qualifiziert sein, über die er berät. Der Finanzberater muss hinsichtlich aller drei Produktgruppen qualifiziert sein.

    Hinsichtlich des Qualifikationsniveaus bilden die allgemeinen Anforderungen an die Sachkunde, die auch auf Vermittler anwendbar sind, den Ausgangspunkt. Perspektivisch soll dieses Niveau für Honorarberater angehoben werden und auch Anforderungen an die berufliche Fortbildung umfassen.

  • Beratung

    Der Honorarberater muss einen ausreichenden Marktüberblick haben, d.h. die Beratung muss auf der Grundlage einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Produkten und Anbietern erfolgen. Wer als Finanzberater tätig wird, muss bei der Beratung außerdem das Zusammenwirken aller drei Produktgruppen berücksichtigen.

    Der Verbraucher kann, wenn er die Dienste des Honorarberaters in Anspruch nimmt, auf die Beratung und deren Dokumentation nicht verzichten. Für den Darlehensberater ist eine entsprechende Dokumentationspflicht noch zu schaffen.

  • Vermittlung

    Der Honorarberater soll nicht nur abstrakt beraten dürfen, sondern auch den Erwerb eines konkreten Finanzprodukts vermitteln können. Dem Kunden ist nicht gedient, wenn er sich nach der Beratung selbst um den Erwerb des Finanzprodukts kümmern muss. Es kann sonst passieren, dass er nicht nur das Honorar des Honorarberaters, sondern über den Produktpreis auch die Provision des Vermittlers zahlt. Für die Vermittlung darf der Honorarberater
    aber weder vom Produktanbieter noch von einem Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil für sich behalten.

  • Vergütung

    Der Honorarberater wird ausschließlich vom Kunden vergütet. Er muss den Kunden vor Abschluss des Beratungsvertrags über die Höhe der von ihm verlangten Vergütung unterrichten. Für andere beratende Berufe, z.B. Rechtsanwälte und Architekten, bestehen detaillierte gesetzliche Vergütungsregelungen. Das BMELV hält ähnliche Regelungen für Honorarberater perspektivisch für wünschenswert, für die gesetzliche Regelung des Berufsbildes aber nicht für zwingend.

  • Unabhängigkeit

    Der Honorarberater muss in seinen Entscheidungen von den Produktanbietern unabhängig sein. In keinem Fall darf er Provisionen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile von Produktanbietern für sich behalten.

    Grundsätzlich dürfen zwischen dem Honorarberater und Produktanbietern keine wirtschaftlichen Verflechtungen bestehen. Banken und andere Finanzdienstleistungsunternehmen, die neben dem Vertrieb auf Provisionsbasis auch Honorarberatung anbieten wollen, müssen für die Honorarberatung einen strikt getrennten Geschäftsbereich oder ein Tochterunternehmen gründen, damit die Unabhängigkeit gewährleistet ist. Zusätzlich muss die Bank angemessene Grundsätze aufstellen, organisatorische Vorkehrungen treffen und wirksame Verfahren vorhalten, um sicherzustellen, dass ihre Empfehlungen im Rahmen der Honorarberatung nicht zugunsten von haus- und konzerneigenen Produkten beeinflusst werden.

  • Provisionen

    Zahlreiche Versicherungs- und Anlageprodukte sind ohne eingerechnete Provisionen oder Rückvergütungen auf dem Markt nicht erhältlich. Dies kann zu dem Problem führen, dass der Kunde neben dem Honorar für die Beratung über den Produktpreis zwangsläufig auch die Provision für die Vermittlung zahlt. Dieses Problem kann dadurch gelöst werden, dass entweder die Anbieter zur Bereitstellung ihrer Produkte zu Nettotarifen verpflichtet werden
    oder die Honorarberater zur Durchleitung der Provision an den Kunden berechtigt und verpflichtet werden.

    Gegenüber der Verpflichtung zu Nettotarifen ist die Berechtigung und Verpflichtung zur Durchleitung der Provision besser mit der marktwirtschaftlichen Ordnung vereinbar und daher zu bevorzugen.

    Eine Durchleitung der Provision an den Kunden ist im Versicherungsbereich aber nur möglich, wenn für Versicherungsberater (nicht zwangsläufig auch für Versicherungsvermittler) das Provisionsannahmeverbot in § 34e Absatz 3 der Gewerbeordnung und das auf § 81 Absatz 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gestützte Provisionsabgabeverbot aufgehoben werden. Dafür sprechen auch marktwirtschaftliche und wettbewerbliche Gründe.

    Wegen der z.B. im Versicherungsbereich bestehenden Stornohaftung sind die technischen Details, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die Provisionen an den Kunden weiterzugeben sind, noch festzulegen. Hierbei ist eine ratierliche Weitergabe an den Kunden, verbunden mit einer Treuhandlösung für die noch ausstehenden Beträge denkbar.

  • Übergangsregelung

    Vermittlern, die derzeit noch auf Provisionsbasis arbeiten, sollte der Übergang zur Honorarberatung erleichtert werden. Nur so kann erreicht werden, dass auf dem Markt eine hinreichend große Zahl von Honorarberatern tätig werden. In einer Übergangsregelung sollte festgelegt werden, dass für einen begrenzten Zeitraum bestehende Vertragsverhältnisse auf Provisionsbasis fortgeführt werden können, neue Vertragsverhältnisse aber nur noch auf
    Honorarbasis begründet werden können.

  • Aufsicht

    Derzeit fallen Unternehmen, die nur über Versicherungen, Darlehen, Investmentfonds und Produkte des Grauen Kapitalmarkts beraten, unter die Aufsicht der Gewerbebehörden. Unternehmen, die über Wertpapiere beraten, fallen immer unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); das Unternehmen darf in diesem Rahmen auch über Investmentfonds und Produkte des Grauen Kapitalmarkts beraten. Banken
    und andere Finanzdienstleistungsinstitute, die über Darlehen, Investmentfonds und Produkte des Grauen Kapitalmarkts beraten, fallen ebenfalls unter die Aufsicht der BaFin.

    Angesichts der aktuellen Diskussion über die Beaufsichtigung der freien Finanzvermittler stellt sich die Frage, ob diese Aufteilung der Aufsicht als gegeben hingenommen oder erneut in Frage gestellt werden soll. Der Ausgang des laufenden parlamentarischen Verfahrens zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wird diese Frage präjudizieren. Versicherungsberater und Darlehensberater blieben bei der geltenden Struktur unter der Aufsicht der Gewerbebehörden, Anlageberater unter der Aufsicht der BaFin.

    Entsprechend dem Grundsatz, dass bei Tätigkeit in verschiedenen Geschäftsbereichen die Aufsicht durch die „höhere“ Behörde wahrgenommen wird, sollte der neu zu schaffende Finanzberater jedenfalls unter die Aufsicht der BaFin gestellt werden.

  • Regelungsstandort

    Die auf Honorarberater anwendbaren Regelungen sind je nach Produktgruppe auf verschiedene Fachgesetze verteilt. Sie betreffen meist sowohl Berater als auch Vermittler. Der Versicherungsberater ist bereits in der Gewerbeordnung geregelt. Der Anlageberater, der auch über Wertpapiere berät, könnte im Kreditwesengesetz geregelt werden. Darlehensvermittler sind derzeit im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Innerhalb der Bundesregierung wird geklärt, inwiefern Bereitschaft besteht, die genannten Fachgesetze zu ändern. Als Alternative kommt ein eigenes Gesetz zur Honorarberatung in Betracht, wobei ggf. der bereits geregelte Versicherungsberater auszuklammern ist.

    Die wirtschaftlichen Erfolgschancen der Honorarberatung hängen allerdings noch von weiteren Faktoren ab:

    Steuerliche Behandlung: Für Versicherungsverträge im Bereich der Vorsorge (beispielsweise Lebensversicherungen) können die Beiträge und damit auch die in den Beiträgen eingerechneten Provisionen für die Vermittlung vom Verbraucher im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als sogenannte Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Ein gesondert abgerechnetes Honorar für die Beratung über dieselben Produkte kann
    bisher hingegen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Eine steuerliche Gleichbehandlung der Honorarberatung ist anzustreben.
    Bürokratieaufwand: Der durch gesetzliche Vorgaben bedingte organisatorische und finanzielle Aufwand für die Zulassung und Tätigkeit als Finanzdienstleistungsinstitut ist relativ hoch. Damit auch mittelständische Unternehmen als Finanzberater und Anlageberater tätig sein können, sollte dieser Aufwand auf das unverzichtbare Maß begrenzt sein.
    Akzeptanz bei den Verbrauchern: Um die Akzeptanz der Honorarberatung bei den Verbrauchern zu steigern, sollte die Bundesregierung mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die Öffentlichkeit über die Wesensmerkmale und Vorteile der Honorarberatung aufklären.

Wie viel der Verbraucher dann dafür zahlt, ist noch unklar. Der Preis sei relativ, erklärte die Ministerin dazu: „Mit dem von uns per Gesetz eingeführten Produktinformationsblatt wird doch heute schon sichtbar, dass auch die vermeintlich kostenlose Beratung bei einer Bank nicht umsonst ist. Nichts ist kostenlos auf dieser Welt.“ Deswegen sei der Honorarberater, der nicht vom Verkauf teurer Produkte profitiere, eine interessante Alternative für die Verbraucher, ähnlich wie ein Steuerberater.

Die Beratung gegen Honorar trifft bei Anlegern nach den Erfahrungen in der Finanzkrise auf zunehmendes Interesse. Viele Kunden fühlten sich von Bankberatern und Finanzvermittlern, die Provisionen für den Verkauf von Produkten bekommen, schlecht beraten, sagen Experten. In der Provisionsberatung verdient ein Berater am besten, wenn er besonders viele Produkte verkauft, für die von den Anbietern besonders hohe Provisionen gezahlt werden. Das müssen nicht unbedingt die besten Angebote für den jeweiligen Kunden sein.

Bankberater waren zuletzt vor allem in die Kritik geraten, weil sie Kunden beispielsweise zum Kauf von Lehmann-Zertifikaten geraten hatten, die mit der Pleite der US-Bank wertlos wurden. Die Berater hatten häufig nicht darauf hingewiesen, dass ein Totalausfall bei einer Insolvenz des Emittenten drohen kann.

  • 01.03.2012, 15:23 UhrAnonymer Benutzer: User0815

    Also der Vorschlag mit "ZUWAX" ist nicht wirklich ernst gemeint gewesen, oder?
    Mag sein, das ich das falsch in Erinnerung habe, aber da werden doch nur ETFs gehandelt, oder?
    Also entweder sollte das eine versteckte Werbung sein, oder da hat jemand nur Basiswissen. Es gibt eine gross Zahl an Fonds, deren Strategien man mit ETFs eben NICHT darstellen kann und die auch seit langem schon Indizes outperformen. Aber was führe ich hier den Glaubenskrieg ETF gegen aktiv gemanagt! ;-)

    @Topic: Das beste Argument kam gerade ein paar beiträge höher. Wahlfreiheit des Kunden ist die Lösung. Desweiteren wäre es wünschenswert, das ALLE Tarife bei den Versicherungen sowohl von einem Honorarberater, als auch einem "bösen ewig und immer nur raffgierig arbeitenden - JA das ist IRONISCH gemeint^^" Provisionsvermittler vermittelt werden können. Einige "Perlen" der Geldanlage sind eben nicht allen Vermittlern zugängig! ;-)

  • 20.01.2012, 17:06 UhrAnonymer Benutzer: Mazi

    Der hier vorgetragene Vorschlag impliziert, dass Banken und Versicherungen heute inkompetente Berater sein sollen. Was steckt dann noch hinter den Berufsbildern Bank- und Versicherungskaufmann?

    Vieleicht hätte es auch ausgereicht, diese Ausbildung auszumisten und aufzufrischen.

    Vielleicht ist es so. Aber das öffentlich zu machen, das hat schon etwas.

    Wenn man schon am Aufräumen ist, dann sollte dies auch bei den Abgeordneten selbst erfolgen. Da gibt es offensichtlich solche, die zu Themen auch etwas zu sagen haben, von denen sie keine Ahnung haben. Weil es aber schick sein soll, wollen sie sich unbedingt auch dazu äußern. Gedacht ist hier an das Thema: Transaktionssteuer.

    Da gibt es noch nicht einen Abgeordneten, der weiß was und wo diese Steuer bewirkt. Skandalös wie das Riester-Desaster oder die „alternativlose Entscheidung“ zum Rettungsschirm. Ohne diesen Geldtransfer hätten die Griechen die Panzer nicht bezahlen können. Und genau dafür sollen wir die Transaktionssteuer brauchen.

    Es sollte ernsthaft und laut über die grundsätzliche Aufhebung der Immunität und eine einschlägige Ausbildung der Abgeordneten zur Verbesserung deren Qualität nachgedacht werden.

  • 19.01.2012, 23:34 UhrAnonymer Benutzer: Carsten

    na das wäre ja egal. Es kommt nicht nur auf die Kosten an, sondern auf den NUtzen. Aber wie man Ihnen schön sieht: Genau daran krankt es in Deutschland. Es geht nur um billig und möglichst schlecht.

    Riester, Rürup, LV, Anleihen . . .verbrennt Eurer Geld nur weiter ;-))

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