
FrankfurtBis dass der Tod uns scheidet – oder der Richter. Jüngste berühmte Vertreter des zweiten Weges sind Heidi Klum und Seal. Nach knapp sieben Jahren Ehe gaben das deutsche Topmodel und der britische Schmusesänger Anfang dieser Woche ihre Scheidungspläne bekannt. Sie entsprechen damit dem deutschen Durchschnitt. Denn hierzulande werden die meisten Ehen nach sechs bis zehn Jahren geschieden. Statistisch gesehen kommt bei jeder zweiten Ehe der Richter dem Lebensende zuvor.
Medienberichten zufolge hat Klum die Scheidung eingereicht, womit sie ebenfalls den Mainstream abbildet. In 60 Prozent aller Fälle stellen in Deutschland die Frauen den Scheidungsantrag. Wobei es genauer heißen müsste, sie bitten einen Anwalt darum.
Denn in Deutschland besteht für Scheidungen Anwalts- und Gerichtszwang. „Eine Scheidung bedeutet einschneidende Veränderungen im sozial-, renten- sowie im erbrechtlichen Bereich. Ein Anwalt soll sicherstellen, dass niemand bei einer Scheidung aus Unkenntnis auf seine Rechte verzichtet“, erklärt Maria Beger-Schmitz, Anwältin für Familienrecht in Frankfurt.
Damit kostet ein Scheidungsverfahren in jedem Fall Geld – aufzuwenden für das Familiengericht und den Rechtsbeistand. Wie viel, ist abhängig vom Nettoeinkommen der Ehepartner, dem gemeinsamen Vermögen und dem Wert aller zu verhandelnden Streitwerte – wie zum Beispiel der Unterhalt –, auf die sich das Paar nicht außergerichtlich einigen kann.
Scheidungsfolgesachen außergerichtlich klären
Richtig teuer kann es werden, wenn der Richter nicht nur die Scheidung vollzieht, sondern auch die Schlammschlacht ums Geld und mögliche Kinder verhandelt, die sogenannten Scheidungsfolgesachen. Wer den nachehelichen Unterhalt, die Aufteilung des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens – den Zugewinn –, des Hausrats, der Wohnung und alle Fragen zum Umgang mit den Kindern dagegen außergerichtlich mit seinem Partner regelt, zahlt dafür nur die Gebühren für den anwaltlichen Beistand und den Notar.
Grundsätzlich hat jeder der beiden Eheleute das gleiche Recht, in der Ehewohnung zu wohnen. Aus diesem Grund darf auch keiner der Eheleute den anderen einfach rauswerfen. Eine Ausnahme besteht, wenn häusliche Gewalt vorliegt.
Nachdem ein Ehepartner aus der Wohnung ausgezogen ist, darf er sie ohne Zustimmung des anderen nicht mehr betreten. Das gilt auch dann, wenn der ausgezogene Partner (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Mieter der Wohnung ist.
Trennung und Auszug eines Ehegatten haben keinerlei Auswirkungen auf den Mietvertrag. Sowohl der andere Partner als auch der Vermieter müssen dem Ausscheiden aus dem Vertrag zustimmen. Andernfalls gilt er unverändert weiter. Wenn beide Eheleute unterschrieben haben, haften beide gesamtschuldnerisch für die Miete, können also auch einzeln herangezogen werden. Gleiches gilt für einen Hauskreditvertrag, den beide unterschrieben haben.
Der Ehepartner, der ausgezogen ist, kann verlangen, dass die Hälfte seiner Miete ersetzt wird. Alternativ kann er die Mietzahlungen bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen abziehen. Das gilt sowohl beim Ehegatten- wie beim Kindesunterhalt. Verbrauchsabhängige Kosten können mit dem Unterhalt verrechnet werden.
Während des Trennungsjahrs besteht keine Pflicht, das gemeinsame Eigenheim aufzugeben. Denn während dieser Zeit ist keiner der Eheleute verpflichtet, etwas zu unternehmen, das das Ende der Ehe zementiert. Erst nach dem Trennungsjahr, spätestens aber nach der Scheidung, kann jeder Ehepartner verlangen, dass das Eigenheim verkauft wird. Sind beide Miteigentümer, kann das Eigenheim nur dann verkauft werden, wenn beide dem Verkauf zustimmen. Nach Ablauf des Trennungsjahrs hat aber jeder Partner die Möglichkeit, vom anderen diese Zustimmung zu verlangen – notfalls kann dies sogar eingeklagt werden.
Sind beide Eheleute Eigentümer, wird der Erlös zwischen ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ist ein Partner ausgezogen und hat trotzdem weiter mehr als die Hälfte der Raten gezahlt, kann er jedoch einen Ausgleich verlangen.
Wenn keine Kinder im Spiel sind und wenn großes Vertrauen zwischen beiden Partnern herrscht, kann auch ein einziger Anwalt ausreichen, der dann aber nur einen der beiden Partner vertritt. Ansonsten sollten sich beide Seiten einen eigenen rechtlichen Beistand suchen. „Wichtig ist hier, dass alle Vereinbarungen schriftlich unter Beachtung der Formvorschriften geschlossen werden, um für beide Partner Rechtssicherheit zu gewährleisten“, sagt Anwältin Beger-Schmitz.
Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, zahlen beide Partner ihre jeweiligen Scheidungskosten selbst. Sind die Kosten für einen nicht tragbar, muss der andere sie übernehmen. Falls beide wirtschaftlich überfordert sind, kann ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. Dann springt der Staat ein.
Es ist nicht immer so, daß Frau den Ehemann abzockt! Ich bin gegangen mit zwei Kindern und hatte keinerlei Vorzüge, im Gegenteil, ich mußte notariell auf alles verzichten, um keine Schwierigkeiten vom Ehemann zu bekommen, nicht mal der Hausstand wurde ehrlich geteilt. Der Ehemann mußte erst verklagt werden, daß er wenigstens seinen Unterhaltszahlungen für die Kinder nachkam. Da lernt man seinen Partner erst kennen. Also unterlaßt es, dauernt auf den Frauen herumzuhacken, noch besser überprüft Euren Charakter, vielleicht bräuchte man dann ja nicht gehen? Ich ging lachend aus der Ehe, es war hart, aber ich habe es gepackt.
Stimmt! Wer jedoch durch Karrieresprung zu Vermögen kommt und nicht schnell vorher noch Gütertrennung durchsetzt, ist selbst Schuld, wenn das Ding dann immer noch in die Hose geht. Ich empfehle, immer! Gütertrennung, denn die Partnerin lernt man immer in dem Fall des Vermögenszuwachses erst richtig kennen, zu 50%, mit Sicherheit nach der Statistik.





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