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Geschlossene Fonds: Falk-Anleger zwischen Hoffen und Bangen

Falk - für Tausende Anleger in Deutschland ist der Name ein rotes Tuch. Mit den geschlossenen Immobilienfonds der Gruppe verloren sie viel Geld. Initiator muss sich wegen Anlagebetrugs vor Gericht verantworten, doch die Anleger wollen in erster Linie zumindest einen Teil des Einsatzes zurück. Deshalb stimmten sie einem Vergleich mit dem Insolvenzverwalter zu und blicken auf den BGH.

Firmensitz der Falk-Gruppe in München. Anleger der Fonds des Unternehmens kämpfen weiter. Quelle: argum / Volker Listl
Firmensitz der Falk-Gruppe in München. Anleger der Fonds des Unternehmens kämpfen weiter. Quelle: argum / Volker Listl

DÜSSELDORF. Helmut Falk gehörte einmal zu den ganz Großen im Geschäft mit geschlossenen Immobilienfonds. Rund 1,1 Mrd. Euro sammelte er in den Jahren 1995 bis 2004 bei Privatpersonen ein. Zurzeit wird dem Münchner und weiteren Geschäftsführern der Falk-Gruppe beim Landgericht München I der Prozess gemacht. Die Anklage lautet auf Anlagebetrug. Seit vier Jahren schon beschäftigen sich Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter mit dem heute Siebzigjährigen und seinen Fonds. Im Prozess geht es vor allem um den so genannten Zinsfonds, mit dem etwa 2 900 Anleger unglücklich wurden. Dieser Fonds vergab Kredite an andere Falk-Fonds, die Geld brauchten, weil sie sich nicht verkaufen ließen. Nachdem die Rettungsaktion misslang, meldete die Falk-Gruppe im Jahr 2005 Insolvenz an.

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Auf den Bankrott des Unternehmens aber folgten rasch die Pleiten der Fonds: Inzwischen sind etwa 20 der gut 80 von Falk aufgelegten, geschlossenen Immobilienfonds insolvent, schätzt Josef Nachmann, Insolvenzverwalter der Falk-Gruppe fest. Auch für vier dieser Fonds - die mit den Nummern 40, 59, 68 und 71 - hat der Jurist schon vor vier Jahren die Insolvenzverwaltung übernommen. Bitter für die Anleger: Das Geld, das sie Falk anvertrauten, ist weg. Trotzdem fordert Nachmann von den 3 346 Fondsanlegern nun Ausschüttungen zurück. Solche Rückforderungen sind nicht ungewöhnlich, wohl aber Zahlungsklagen gegen 2 100 der Fondszeichner. Diese nämlich wehrten sich.

Nun hat sich Nachmann - ebenso ungewöhnlich - mit drei Viertel der Betroffenen verglichen und insgesamt 18,6 Mio. Euro der geforderten 31,2 Mio. Euro eingetrieben. Nur die Anleger des Fonds 40 widersetzten sich dem Vergleich. Sie, und vermutlich auch diejenigen, die dem Vergleich zustimmten, können nun nur noch auf den Bundesgerichtshof (BGH) hoffen. "Der BGH wird im nächsten Jahr entscheiden, inwieweit der Treuhänder haftbar ist", sagt Nachmann. Dabei geht es darum, ob die Forderungen des Insolvenzverwalters gegen Forderungen der Anleger an den Treuhänder verrechnet werden können.

Die weit überwiegende Zahl der Anteile geschlossener Fonds wird von einem Treuhänder gehalten. Macht er Fehler, kann der Anleger Schadenersatz verlangen. Dies geschieht im Fall der Falk-Fonds: Anwälte werfen der Falk-Treuhänderin Prometa vor, mitverantwortlich für Fehler im Anlageprospekt des Fonds 68 zu sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe gab einem Anleger in dieser Hinsicht Recht. Folge: Er kann nun Nachmanns Rückzahlungsforderungen mit seinen viel höheren Ansprüchen gegen Prometa verrechnen (Az.: 4 U 9/08 vom 6.8.2009). Zwar ist bei Prometa kein Geld zu holen, da auch sie insolvent ist. Wenn der BGH aber das Urteil bestätigt, muss der Kläger zumindest nicht an Nachmann zahlen. Für den Münchener Rechtsanwalt Ralph Veil von der Kanzlei Mattil & Partner der "vielversprechendste Ansatz", den Schaden zu begrenzen. Er geht davon aus, dass das Urteil auch auf Fonds anderer Emittenten anwendbar ist.

Dass ein Insolvenzverwalter ausgeschüttete Gelder von Fondsanlegern zurückfordern kann, liegt an der typischen Konstruktion der Fonds. Es sind Kommanditgesellschaften (KGs), ihre Anleger Kommanditisten, die nur mit ihrer Einlage haften. Die KG ergänzt die Einlagen mit Krediten und kauft Immobilien. Am Anfang macht die KG Verluste, die zu Zeiten der Falk-Fonds sogar gewünscht waren, um die Steuerlast des Kommanditisten zu drücken. Trotzdem wird Geld an die Anleger ausgeschüttet. Bilanztechnisch sind dies keine Gewinne, sondern liquide Mittel. Deshalb stellen die Ausschüttungen Rückzahlungen des Eigenkapitals dar, die aber die Haftungssumme nicht verringern. Beispiel: Ein Anleger hat 10 000 Euro eingezahlt und 5 000 Euro ausgezahlt bekommen. Seine Einlage beträgt nun nur noch 5 000 Euro, aber er haftet weiterhin für 10 000 Euro. Folge: Der Insolvenzverwalter muss im Sinne der Gläubiger die Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern. Von Gründer Falk und seinen Mitangeklagten ist nichts mehr zu erwarten: "Sie haben Privatinsolvenz angemeldet", sagt Nachmann.

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