Die Hedge-Fonds-Branche fordert bessere Rahmenbedingungen, da Anlegern nicht alle Investmentprodukte offen stehen. In den vergangenen Wochen ist daher die politische Diskussion über internationale Regelungen für eine höhere Transparenz von Hedge-Fonds wieder lauter geworden.
FRANKFURT. Hedge-Fonds verzeichnen weltweit ein Volumen von mehr als einer Billion Dollar. Gleichzeitig haben Aufsichtsbehörden und Anleger kaum einen Einblick, wie und wo dieses Geld investiert ist. In den vergangenen Wochen ist daher die politische Diskussion über internationale Regelungen für eine höhere Transparenz von Hedge-Fonds wieder lauter geworden.
Abseits dieses Bemühens um internationale Regelungen sollte jedoch auf nationaler Ebene nicht verkannt werden, dass Kapital scheu ist. Die Erfahrungen im Bereich der Publikums-Sondervermögen zeigen, dass ein Alleingang auf nationaler Ebene dazu führt, dass sich Anbieter einen Weg in das weniger streng regulierte Ausland suchen. Wer also zu viel reguliert, vertreibt das Geld. Insofern ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber im Entwurf einer Novelle des Investmentgesetzes vom 18. Januar dieses Jahres in Bezug auf eine strengere Regulierung von Hedge-Fonds Zurückhaltung gezeigt hat. Gleichzeitig aber werden die wenigen in der Novelle für Hedge-Fonds vorgesehenen Liberalisierungen in der Branche als „Schönheitskorrekturen“ bezeichnet.
Die Tatsache, dass in Deutschland mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des Investmentgesetzes erst 25 Single-Hedge-Fonds und nur 15 Dach-Hedge-Fonds aufgelegt wurden, deren Mittelzuflüsse zudem deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind, zeigt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für Hedge-Fonds in Deutschland verbessert werden müssen, um deren Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu stärken. Für Single-Hedge-Fonds ist in diesem Zusammenhang insbesondere eine weitere Öffnung des Anlageuniversums zu fordern.
Single-Hedge-Fonds sollten künftig auch in Immobilien, Fremdwährungen und vor allem unverbriefte Forderungen investieren können. Letzteres würde beispielsweise die Umsetzung von Distressed Debt Strategien ermöglichen. Zu überdenken ist auch das grundsätzliche Verbot des öffentlichen Vertriebs von Single-Hedge-Fonds. Zumindest der öffentliche Vertrieb an institutionelle Investoren sollte gestattet werden. Gleichzeitig könnten die Möglichkeiten der Anlage von Versicherungen in Single-Hedge-Fonds weiter verbessert werden.
Auch für Dach-Hedge-Fonds wäre eine Liberalisierung der bestehenden Vorschriften notwendig. Derzeit dürfen deutsche Dach-Hedge-Fonds nur in ausländische Zielfonds investieren, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die mit denen deutscher Single-Hedge-Fonds vergleichbar sind. Viele erfolgreiche ausländische Single-Hedge-Fonds unterliegen jedoch deutlich geringeren Beschränkungen als ihre deutschen Pendants und haben naturgemäß wenig Interesse daran, sich freiwillig den Beschränkungen deutscher Single-Hedge-Fonds zu unterwerfen oder die steuerlichen Transparenzanforderungen in Deutschland zu erfüllen.
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Damit bleibt deutschen Anlegern der Zugang zu vielen erfolgreichen Single-Hedge-Fonds über regulierte Dach-Hedge-Fonds verwehrt. Dies beeinträchtigt die Attraktivität deutscher Dach-Hedge-Fonds erheblich. Eine Lockerung des Vergleichbarkeitserfordernisses wäre daher ebenso sinnvoll wie eine Lockerung der steuerlichen Transparenzanforderungen. Sinnvoll zur Lösung von Liquiditätsengpässen bei Dach-Hedge-Fonds wäre auch die im Entwurf der Novelle bereits vorgesehene, in der konkreten Ausgestaltung aber unzureichende Möglichkeit, Rücknahmezahlungen aufzuschieben.
Bislang werden entsprechende Regelungen in den Vertriebsunterlagen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als unerlaubte Kreditaufnahme des Dach-Hedge-Fonds gewertet. Bei außergewöhnlich umfangreichen Rücknahmeverlangen sollte es einem Dach-Hedge-Fonds zum Schutz der verbleibenden Anleger darüber hinaus gesetzlich möglich sein, nicht alle Rücknahmeverlangen zu diesem Termin zu erfüllen. Ein Vertriebshindernis stellen der Warnhinweis auf ein Totalverlustrisiko und das Schriftformerfordernis dar. Ein Totalverlust ist bei Dach-Hedge-Fonds ebenso unwahrscheinlich wie bei anderen diversifizierten Anlageformen. Auch ein Bürokratieabbau durch Aufhebung des Schriftformerfordernisses beim Erwerb von Anteilen an Dach-Hedge-Fonds ist mit dem Anlegerschutz vereinbar.
Die Einführung von Hedge-Fonds und Dach-Hedge-Fonds in Deutschland mit dem Investmentmodernisierungsgesetz war zwar ein begrüßenswerter erster Schritt. Die anstehende Novelle des Investmentgesetzes sollte jetzt aber dazu genutzt werden, in einem zweiten Schritt die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit deutscher Hedge-Fonds und Dach-Hedge-Fonds durch eine Liberalisierung der bestehenden Vorschriften zu verbessern.
Sven Zeller, Partner bei Clifford Chance, und Patrick Schmidt, Associate bei Clifford Chance, beraten Banken, Versicherungen sowie Finanzdienstleister in aufsichtsrechtlichen Fragen.
