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29.03.2007 

Damit bleibt deutschen Anlegern der Zugang zu vielen erfolgreichen Single-Hedge-Fonds über regulierte Dach-Hedge-Fonds verwehrt. Dies beeinträchtigt die Attraktivität deutscher Dach-Hedge-Fonds erheblich. Eine Lockerung des Vergleichbarkeitserfordernisses wäre daher ebenso sinnvoll wie eine Lockerung der steuerlichen Transparenzanforderungen. Sinnvoll zur Lösung von Liquiditätsengpässen bei Dach-Hedge-Fonds wäre auch die im Entwurf der Novelle bereits vorgesehene, in der konkreten Ausgestaltung aber unzureichende Möglichkeit, Rücknahmezahlungen aufzuschieben.

Bislang werden entsprechende Regelungen in den Vertriebsunterlagen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als unerlaubte Kreditaufnahme des Dach-Hedge-Fonds gewertet. Bei außergewöhnlich umfangreichen Rücknahmeverlangen sollte es einem Dach-Hedge-Fonds zum Schutz der verbleibenden Anleger darüber hinaus gesetzlich möglich sein, nicht alle Rücknahmeverlangen zu diesem Termin zu erfüllen. Ein Vertriebshindernis stellen der Warnhinweis auf ein Totalverlustrisiko und das Schriftformerfordernis dar. Ein Totalverlust ist bei Dach-Hedge-Fonds ebenso unwahrscheinlich wie bei anderen diversifizierten Anlageformen. Auch ein Bürokratieabbau durch Aufhebung des Schriftformerfordernisses beim Erwerb von Anteilen an Dach-Hedge-Fonds ist mit dem Anlegerschutz vereinbar.

Die Einführung von Hedge-Fonds und Dach-Hedge-Fonds in Deutschland mit dem Investmentmodernisierungsgesetz war zwar ein begrüßenswerter erster Schritt. Die anstehende Novelle des Investmentgesetzes sollte jetzt aber dazu genutzt werden, in einem zweiten Schritt die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit deutscher Hedge-Fonds und Dach-Hedge-Fonds durch eine Liberalisierung der bestehenden Vorschriften zu verbessern.

Sven Zeller, Partner bei Clifford Chance, und Patrick Schmidt, Associate bei Clifford Chance, beraten Banken, Versicherungen sowie Finanzdienstleister in aufsichtsrechtlichen Fragen.

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