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27.06.2008 
Rechtsprechung

Bald längere Fristen für Schönheitsreparaturen?

Die üblichen Fristen für Schönheitsreparaturen sind nach Ansicht vieler Experten nicht mehr zeitgemäß. Auch der Bundesgerichtshof deutete an, dass er die bisher gängigen Intervalle bald nicht mehr anerkennen könnte.

HB NÜRNBERG. Die Fristen für vom Mieter zu erledigende Schönheitsreparaturen könnten schon bald deutlich länger werden. Das geht nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 143/06). Bisher gilt: Zumindest Regelungen, die keine starren, sondern flexible Fristen von drei (Küche und Bad), fünf (Wohn- und Schlafräume) und sieben Jahren (übrige Räume) vorsehen, verpflichten Mieter, bei Bedarf Malerarbeiten auszuführen.

Doch der BGH hat in einem aktuellen Urteil infrage gestellt, ob solch kurze Intervalle weiterhin gültig sein werden. Zwar ging es in dem vom BGH verhandelten Fall nur am Rande um Renovierungsfristen, allerdings ließen es sich die Richter nicht nehmen, auf fast einer Seite festzuhalten, wie sie sich für die Zukunft eine gültige Renovierungsklausel vorstellen. Ein solcher Exkurs ist für den BGH ungewöhnlich: Mietrechtsexperten wetten deshalb auf einschneidende Änderungen in künftigen Mietrechtsurteilen.

Und diese dürften laut den BGH-Ausführungen in etwa so aussehen: Die in der Vergangenheit als gültig anerkannten Regelfristen von drei, fünf und sieben Jahren sind viel zu kurz bemessen. Denn die Wohnverhältnisse haben sich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend geändert. Heutzutage leben meist weniger Menschen in vergleichsweise großen Wohnungen, man kann von einem geringeren Verschleiß ausgehen. Außerdem hat sich die Qualität von Lacken und Farben verbessert.

Deshalb sind Schönheitsrenovierungen heutzutage in der Regel viel seltener fällig. Allerdings hat der BGH auch angemerkt, dass er für in der Vergangenheit abgeschlossene Mietverträge an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten will und mögliche Änderungen nur für in der Zukunft abgeschlossene Verträge gelten sollen. Manche Vermietervereine haben bereits kurzfristig auf die BGH-Ausführungen reagiert und empfehlen ihren Mitgliedern, verlängerte Regelfristen von sieben. beziehungsweise zehn Jahren in ihre Mietverträge aufzunehmen.

Quelle: www.immowelt.de

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