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11.07.2008 
Immobilienrecht

Kein Mietzuschlag

HB DÜSSELDORF. Muss ein Vermieter bei unwirksamen Klauseln zu Schönheitsreparaturen die Renovierung selbst vornehmen, darf er keinen Mietzuschlag von den Bewohnern verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und wies damit die Klage eines Wohnungseigentümers auf Erhöhung der Miete ab.

Da in tausenden Fällen Schönheitsreparaturklauseln wegen starrer Fristen unwirksam geworden sind, ist das Urteil für viele Mieter und Vermieter von Bedeutung.

Während der Deutsche Mieterbund die Entscheidung begrüßte, sprach der Eigentümerverband Haus und Grund von einem wenig ermutigenden Signal für Vermieter. "Das Urteil ist konsequent und folgerichtig", sagte Mieterbundpräsident Franz-Georg Rips. Nach Angaben des Verbands stehen in mindestens 75 Prozent aller Mietverträge unwirksame Klauseln zur Schönheitsreparatur. Haus und Grund stellt dagegen fest, dass schon jetzt 60 Prozent der privaten Mietwohnungen keinen Gewinn abwerfen. Aktenzeichen: BGH vom 9. Juli 2008, VIII ZR 181/07

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