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„Das ist der Gipfel der Verlogenheit“

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Was der Verbraucherschützer Sparern rät

Vor der Zentrale der Bausparkasse Wüstenrot in Ludwigsburg. Quelle: dpa
Vor der Zentrale der Bausparkasse Wüstenrot in Ludwigsburg. Quelle: dpa

Wüstenrot verteidigte sich darüber hinaus in einer Pressemitteilung gegen die Berichterstattung im Handelsblatt. Diese sei irreführend und liefere nur einen Ausschnitt. Die angesprochenen Kunden hätten in Zeiten höherer Zinsen Verträge abgeschlossen, heißt es darin. Diese Verträge ermöglichten es nicht mehr, ein zinsgünstiges Bauspardarlehen für den Erwerb oder den Umbau von Wohnungseigentum zu erlangen.

Der Kampf um die Provisionen

  • Worüber streiten Vermittler und Verbraucherschützer?

    Die Vergütung von Beratung steht im Fokus, da vermutet wird, dass die derzeit gängige Provisionsvergütung Interessenskonflikte und Fehlanreize auslöst. Dies wiederum kann für ungeeignete Produkte, überflüssige Umschichtung und eine suboptimale Diversifizierung in den Portfolien von Kleinanlegern sorgen.
    Quelle: Deutsche Bank Research

  • Wie fließen Provisionen?

    Bei der Provisionsvergütung zahlt der Anleger im Wesentlichen zwei Arten von Entgelten: einen einmaligen Ausgabeaufschlag und jährlich wiederkehrende Gebühren (Bestands-, Verwaltungs- oder Managementprovisionen). Den Ausgabeaufschlag erhält der Berater für seine Vertriebsleistung, die jährlich wiederkehrende Gebühr teilen sich der Produktanbieter und der Berater (bzw. dessen Arbeitgeber). Beide Entgelte fließen nur, wenn der Anleger sich entscheidet, der Anlageberatung zu folgen und das Produkt tatsächlich zu kaufen.

  • Was tun Honorarberater?

    Honorarvergütung basiert entweder auf dem investierten Volumen (Prozentsatz p.a.), einer Gewinnbeteiligung, einem Festpreis oder einer Kombination dieser drei Varianten. Bei einer fixen Entlohnung auf Stundenbasis könnte ein Interesse des Beraters bestehen, sich mehr Zeit zu nehmen. Bei einer Entlohnung auf Basis des Depotvolumens könnte ein Interesse des Beraters bestehen, relativ mehr Zeit für größere Depotvolumen aufzuwenden als für kleinere.

  • Wie verbreitet sind Provisionen?

    Provisionsvergütung ist nach wie vor die am weitesten verbreitete Vergütungsform von Beratung. Sie basiert auf Anzahl/Volumen der Produktverkäufe und ist unterschiedlich je nach Produkt und Anbieter. 46 Prozent der Anleger vermuten daher, dass der Berater seine eigenen Interessen (also die Provisionen) zumindest mit berücksichtigt.

  • Welches Problem kann ein Provisionsverbot lösen?

    Ein Verbot der Annahme von Provisionen kann eine von mehreren Formen der Falschberatung lösen. Diese Form der Falschberatung besteht darin, dass die Bestands- oder Abschlussprovision, die der Berater vom Produktanbieter erhält, den entscheidenden Ausschlag für eine Produktempfehlung gibt. Bestands- und Abschlussprovisionen unterscheiden sich je nach Produkt und auch nach Anbieter.

Wüstenrot erklärte weiter, im Rahmen der Beratungsoffensive habe die Bausparkasse den Kunden ein Angebot gemacht. Dieses war bis zum Jahresende befristet. Es beinhaltete einen kostenlosen Wechsel in einen Bauspar-Finanzierungstarif mit deutlich niedrigeren Darlehenszinsen. Damit hätten sich Immobilienpläne günstiger realisieren lassen.

Dieses Angebot sei insbesondere für diejenigen Kunden von großem Vorteil, die bislang von attraktiven Guthabenzinsen profitiert hätten, verteidigte sich Wüstenrot. Nun jedoch benötigten diese Personen aufgrund einer veränderten Motivlage in absehbarer Zeit ein Darlehen zu günstigen Konditionen. Diese Möglichkeit bestehe mit den hochverzinslichen Altverträgen nicht, da die hohen Guthabenzinsen an hohe Darlehenszinsen gebunden seien.

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Nauhauser wertete diese Argumentation als plumpen Vorwand, um die für Verbraucher schädlichen Umdeckungen zu rechtfertigen. Denn ein deutlich überdurchschnittlich verzinster Sparvertrag sei tatsächlich die beste Option, um Eigenkapital für einen Immobilienerwerb zu bilden.

Und zudem sichere auch ein neuer Vertrag kein „zinsgünstiges Bauspardarlehen“. Denn möglicherweise lägen die Kreditzinsen bei Bankdarlehen in ein paar Jahren (wieder) unter den „günstigen“ Bauspardarlehenszinsen, weil das Zinsniveau weiter fällt.

Die wichtigsten Urteile zur Falschberatung

  • Beratung ohne

    Die Gerichte müssen sich immer wieder mit dem Thema fehlerhafte Anlageberatung beschäftigen. Die Fälle sind immer individuell. Eine Auswahl von richtungsweisenden Urteilen für verschiedene Lebenslagen zeigt, welche Chancen Opfer von falscher Beratung haben.

  • Versteckte Kosten

    Bankberater, die eine Anlageempfehlung aussprechen, müssen alle Provisionen offen legen, die sie erhalten. Dazu gehören sämtliche Rückvergütungen, der Ausgabeaufschlag, einmalige Provisionen oder zum Beispiel Bestandsprovisionen aus der laufenden Managementgebühr. Werden nicht sämtliche Provisionen offengelegt, kann der Anleger Schadensersatz geltend machen. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 56/05)

  • Provisionen offenlegen

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Banken über Provisionen aufklären, die sie beim Verkauf von Anlageprodukten erhalten. Wenn die Bank nicht ausreichend informiert hat, können Privatanleger auch nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren das Geschäft rückgängig machen. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 586/07)

  • Mangelnde Auskunft

    Will ein Kunde Anleihen kaufen, muss der Berater bei Auslandsanleihen über das Risiko des Zahlungsausfalls informieren. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt oder Bedenken des Anlegers nicht ernst nimmt, ist die Bank schadensersatzpflichtig. Im behandelten Fall hatte das Geldhaus der Klägerin Argentinien-Anleihen empfohlen, obwohl diese auf eine sichere Geldanlage Wert gelegt hatte. Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen: 5 U 246/05)

  • Kritische Presseberichte

    Berater müssen darüber informieren, wenn in der Presse Kritik an einem bestimmten Finanzprodukt laut wird. Die Bank muss ihre Geldhäuser darüber in Kenntnis setzen, wenn sich in der anerkannten Wirtschaftspresse derartige Berichte häufen. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 89/07)

  • Begrenzte Einlagensicherung

    Banken, die ihren Kunden nur eine begrenzte Absicherung der Einlagen bieten können, müssen darüber informieren. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Rechte von Bankkunden gestärkt. Die Geldinstitute müssen ihre Kunden unmissverständlich darauf hinweisen, wenn ihre Spareinlagen nur bis zur Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt sind. Bundesgerichtshof, (Aktenzeichen: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08)

  • Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung

    Die Deutsche Bank muss 540.000 Euro Schadenersatz an einen mittelständischen Unternehmer bezahlen, dem sie zum Kauf von hochspekulativen Zinswetten geraten hat, ohne vorher im notwendigen Umfang beraten und aufgeklärt zu haben. Der Kunde investierte in ein hochkomplexes Swap-Geschäft und die Zinsen entwickelten sich anders als erwartet. Das Gericht sah zudem einen Interessenkonflikt der Bank. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XI ZR 33/10)

  • Haftung einer Direktbank

    Wenn ein Anleger einen Depotvertrag mit einer Direktbank abschließt, entscheidet er sich bewusst gegen das klassische Angebot einer Filialbank. Gibt eine Direktbank eine Empfehlung, so muss diese transparent und richtig sein. Eine Verpflichtung zu einer umfassenden und vollständigen Anlageberatung ergibt sich daraus nicht. Amtsgericht München (Aktenzeichen 111 C 24503/09)

  • Vermittler haften

    Anlagevermittler müssen Immobilienfonds auf Wirtschaftlichkeit überprüfen hinweisen. So müssen sie das Anlagekonzept zumindest auf Plausibilität hin prüfen. Bundesgerichtshof, (Aktenzeichen III ZR 144/10)

  • Aufklärungspflicht beachten

    Das Landgericht Frankfurt bestätigt seine Rechtsprechung, wonach eine Aufklärungspflicht über die Vertriebsvergütung besteht und andernfalls eine Schadensersatzpflicht vorhanden ist.
    Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-190 116/09)

  • Telefonisch beraten

    Wenn bei einer Anlageberatung Twin-Win-Zertifikate empfohlen werden, muss über das Rückzahlungsszenario bei Berühren oder Unterschreiten der Sicherheitsschwelle unterrichtet werden. Zudem muss die Bank auch über ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Emittenten aufklären. Die Beratung erfolgte telefonisch. Über das komplexe Produkt muss aber auch mit schriftlichem Material aufgeklärt werden, so das Gericht. Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 17 U 207/09)

Wüstenrot erklärte zudem: Grundsätzlich seien diese Verträge mit hohen Guthabenzinsen im aktuellen Niedrigzinsumfeld unattraktiv für Kunden, die ihre Immobilienpläne mit einem Bausparvertrag realisieren wollten. So liege die Verzinsung für Kunden im Alt-Tarif zum Beispiel bei 2,5 Prozent Guthabenzins. Der Darlehenszinssatz betrage dafür 4,6 Prozent.

Bei einer Tarifumwandlung in den aktuellen Tarif zahle der Wüstenrot-Kunde für das Bausparprodukt nur 1,6 Prozent Zinsen für ein Darlehen. Dafür reduziere sich der Guthabenzins auf 0,5 Prozent. Das heiße, einer Absenkung des Guthabenzinses um 2 Prozentpunkte stehe eine Verringerung des Darlehenszinses von Bestandsverträgen um 3 Prozentpunkte gegenüber, erklärte Wüstenrot.

So funktioniert Bausparen

  • Ansparphase (1)

    Bausparer sammeln zunächst ihr Guthaben an. Bei Verträgen, die für eine spätere Finanzierung gedacht sind, ist die Verzinsung nicht so wichtig und auch häufig schlechter als bei den besten Banksparplänen. Die Sparphase läuft mindestens so lange, bis der Kunde das Mindestguthaben erreicht hat.

  • Ansparphase (2)

    Die Höhe der Ansparrate wird tariflich über die Regelsparrate ausgewiesen, die aber keine Verpflichtung sondern stellt nur eine Empfehlung darstellt. Der Bausparer kann das Mindestguthaben in einem Betrag einzahlen, einen freien Betrag regelmäßig oder unregelmäßig einzahlen oder auch beliebig lange Zeit seine Einzahlung ganz aussetzen.

  • Zuteilung (1)

    Wenn der Bausparer das vereinbarte Mindestguthaben angespart, die abhängige Bewertungszahl erreicht und die Mindestwartezeiten eingehalten hat, ist der Vertrag zuteilungsreif. Dann kann der Kunde die Bausparsumme (Sparguthaben plus Bauspardarlehen) für die Finanzierung nutzen.

  • Zuteilung (2)

    Damit der Kunde sein Bauspardarlehen auch erhält, müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt sein: Der Darlehensbetrag muss innerhalb von 80 Prozent des Beleihungswertes - etwa 72 Prozent des Kaufpreises - abgesichert werden und die Bonität des Bausparers muss ausreichend sein.

  • Darlehensphase (1)

    Der Kunde zahlt für den Kredit einen bei Vertragsschluss bereits vereinbarten Zinssatz. Die monatliche Rückzahlung des Darlehens wird auch Tilgungsrate genannt und fast immer in Promille der Bausparsumme aus gewiesen. Es ist schon bei Vertragsabschluss daher auf eine angemessene Ratenhöhe zu achten.

  • Darlehensphase (2)

    Wer sein Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchte, muss dafür keine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten. Das gilt sowohl für teilweise wie auch komplette Rückzahlungen.

Nauhauser dazu: So „zinsgünstig“ seien die 1,6 Prozent auch wieder nicht. Herkömmliche Banken verlangten aktuell 2,1 Prozent. „Wir raten in diesen Fällen ganz klar dazu, den guten Altvertrag zu behalten und nicht mit Bauspardarlehen zu finanzieren, sondern mit normalen Bankdarlehen“, erklärte der Verbraucherschützer.

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  • 19.12.2012, 16:58 Uhrblack

    Ich hab mich schon immer gefragt: wozu braucht man so einen Bausparvertrag; und: zu einem Vertragsabschluß gehören immer zwei Parteien. Immer noch.

    Letztendlich: gute Banker, Rechtsanwälte und Steuerberater gibt es nunmal nicht wie Sand am Meer.

  • 19.12.2012, 10:26 UhrNurSo1234

    Die Wüstenrot steht hier nur stellvertretend für das Groß der Bausparkassen. Ob LBS, BHW, Schwäbisch-Hall oder sonstige Bausparkassen. Bei allen werden die selben Praktiken angewendet. Häufig liegt's nicht an den Bausparkassen selber, sondern an deren Berater. Da gibt es gute und weniger gute. Welche die auf Provisionsmaximierung aus sind oder sich halt dafür entschieden haben ehrlich zu bleiben. Denn liebe Makler, Struckis, Versicherungsvertreter, Bankberater und Bausparkassenvertreter. Ehrlichkeit währt am längsten.

  • 19.12.2012, 07:40 UhrNICHT-Wuestenrot-Kunde

    Die Bausparkasse Wüstenrot ist offensichtlich ein unseriöser Branchenvertreter und zeigt, dass man sich besser mit solchen Unternehmen nicht einläßt. Am besten sein Geld so gut (und wenn) es geht abziehen und besser anlegen. Dann wird der Markt bereinigt!

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