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BGH-Urteil: Bei Heizkosten ist der Verbrauch entscheidend

Im Streit um die Berechnung von Heizkosten hat der Bundesgerichtshof Mietern mehr Rechte zugesprochen. Wer weniger verbraucht als im Voraus kalkuliert, darf dafür nicht bestraft werden, entschieden die Richter.

Der BGH hat den umstrittenen Fall des Abflussprinzips bei der Heizkostenabrechnung entschieden. Quelle: dpa
Der BGH hat den umstrittenen Fall des Abflussprinzips bei der Heizkostenabrechnung entschieden. Quelle: dpa

Vermieter müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnen. Es sei nicht zulässig, dem Mieter einfach die Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen könne zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich sei, so die Karlsruher Richter (Az.: V III ZR 156/11).

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„So müsste ein Mieter, der in einem strengen Winter dort wohnt, unter Umständen nur die Heizkosten für den milden Winter im Jahr zuvor bezahlen - und umgekehrt“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung.

Nach der Heizkostenverordnung dürften nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen würde diesem Prinzip nicht gerecht. „Damit würde auch die energiepolitische Zielsetzung der Regelung verfehlt“, sagte Ball. Die Heizkostenverordnung solle zu einem sparsamen Umgang mit Energie motivieren.

Eine Mieterin aus Kelkheim in Hessen hatte sich vor Gericht gegen eine Heizkosten-Nachzahlung von 3000 Euro gewehrt. Der BGH verwies den Fall zurück an das Landgericht Frankfurt am Main. Dort muss die Vermieterin eine korrekte Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch vorlegen. Notfalls müsse der Verbrauch für den konkreten Zeitraum geschätzt werden, sagte der Vorsitzende Richter. „Die Energieunternehmen sind in der Lage, eine solche Abgrenzung vorzunehmen.“

Tipps für den Wechsel des Energieversorgers

  • Unterlagen sortieren

    Egal ob Strom oder Gasanbieter: Zunächst kramen Verbraucher, die in günstigere Tarife wechseln wollen, ihre jüngste Jahresabrechnung hervor. Hier muss der Verbrauch getrennt nach Menge und Preis ausgewiesen sein. Auch findet sich hier ein Vergleich zu den Vorjahresdaten. Jedermann sollte damit nachvollziehen können, ob die Kosten steigen, weil mehr Energie verbraucht wurde oder weil der Strom teurer wurde.

  • Preisrecherche

    Den Jahresverbrauch und die Postleitzahl geben Interessierte dann bei Vergleichsportalen wie etwa www.verivox.de ein. Die angezeigten Angebote müssen die Kunden noch verifizieren. Denn viele Tarife sind nur scheinbar günstig.

  • Vertragslaufzeiten

    Empfehlenswert sind Vertragslaufzeiten von nicht mehr als einem Jahr, damit schnell auf aktuelle Preisentwicklungen reagiert und eventuell zu einem neuen Anbieter gewechselt werden kann. Die Kündigungsfrist sollte nicht mehr als einen Monat betragen. Für den Fall, dass der Strompreis steigt, muss der neue Versorger ein Sonderkündigungsrecht einräumen.

  • Preisgarantien

    Vorsicht bei Festpreisangeboten. Hier beziehen sich Garantien oft nur auf bestimmte Preisbestandteile.

  • Vorsicht bei Vorauskasse

    Schwierig sind zudem Angebote, bei denen sich Kunden zu einer höheren Vorauszahlung verpflichten – zum Beispiel in Höhe des Jahresbetrages. So meldete vor einigen Wochen der Stromanbieter Teldafax Insolvenz. Viele Kunden leisteten bei dem Billiganbieter hohe Vorauszahlungen und zittern jetzt um ihr Geld.

  • Pleiten, Pech und Pannen

    Es passiert in manchen Fällen, dass der neue Versorger aus irgendwelchen Gründen ausfällt. Der Kunde muss dennoch nahtlos durch den örtlichen Grundversorger beliefert werden. Es bleiben dann insgesamt drei Monate Zeit, um sich einen neuen Stromlieferanten zu suchen.

  • Gutes Gewissen

    Ökostrom ist nicht unbedingt teurer als konventionell erzeugte Energie. Kunden achten hier jedoch auf entsprechende Zertifikate. Verbraucherschützer empfehlen vor allem auf das Gütesiegel ok-power zu achten. Es wurde vom Öko-Institut e.V., WWF Deutschland und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ins Leben gerufen. Laut Verbraucherzentrale wird hier garantiert, dass die mit dem Gütesiegel ausgestatteten Produkte zu Neubau oder grundlegender Modernisierung von Kraftwerken auf Basis von Sonne, Wind, Wasser oder Biomasse nach strengen Mindestbedingungen zu führen sind. Eine Beschreibung weiterer seriöser Labels finden Interessierte unter www.kwh-preis.de/uebersicht-oekostrom-guetesiegel-und-zertifikate.

Auch eine pauschale Kürzung der Summe um 15 Prozent könne den Mangel bei der Abrechnung nicht beseitigen, entschied der BGH. Die Richter der Vorinstanz hatten noch versucht, die Abrechnung auf diesem Weg zu retten.

Der Deutsche Mieterbund sieht die Position der Mieter in Deutschland durch die Karlsruher Entscheidung gestärkt. Das Urteil „ist richtig und gerecht“, sagte Verbandssprecher Ulrich Ropertz der Nachrichtenagentur dpa am Mittwoch in Berlin. „Der Mieter hat Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung“, betonte Ropertz und fügte hinzu: „Das wiederum bedeutet, der Vermieter muss die Kosten abrechnen, die ihm tatsächlich während der Abrechnungsperiode entstehen. Und das sind die Kosten der tatsächlich ins Haus gelieferten Energie.“

Bei den Kosten für Wasser und Abwasserentsorgung ist eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen hingegen weiter rechtens. Dort gebe es keine spezielle Regelung entsprechend der Heizkostenverordnung, erklärte der Vorsitzende Richter.

  • 01.02.2012, 16:32 UhrAnonymer Benutzer: Gaszaehler

    Was ich bei dem Artikel nicht verstehe, ist dass sich für diese Erkenntnis Gerichte bemühen müssen. Sowas von logisch dieser Sachverhalt. Natürlich bezahlt man nur den tatsächlichen Verbrauch. Die Richter der 1. Instanz müssen wohl ihre Gehirne versoffen haben.

  • 01.02.2012, 15:52 UhrAnonymer Benutzer: Fritz

    Ich finde es in Ordnung, dass nach Verbrauch abzurechnen ist. Mancher Mieter vergißt, dass er auch für die Kosten der Verbrauchsmessung aufzukommen hat. Diese wiederum betragen in manchen Fällen bereits fast 20% der Energiekosten. Dass der Vermieter, bei steigenden Energiekosten in Form eines zinslosen Darlehens in Vorleistung gehen muss, wird irgendwann zu Contracting-Modellen führen. Die Rechtssprechung ist hier zu einseitig. Ich bin der Meinung wer bestellt, der soll bitte auch bezahlen.

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