
STUTTGART. "Das sichert kommunale Handlungsspielräume bei der Stadtentwicklung", sagt der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages Stephan Articus. Um die Ausschreibungspflicht entbrannte 2007 in Ahlhorn in Niedersachsen ein Streit. Dort gab es einen Flugplatz, den die öffentliche Hand gern erhalten hätte. Doch kümmern sollte sich ein privater Investor darum.
Deshalb verkauften die Behörden das Grundstück gezielt einem Interessenten, der in einem sogenannten städtebaulichen Vertrag kundtat, dass er einen Flugplatz zu betreiben gedenke. Weil Ahlhorn den Verkauf nicht europaweit ausgeschrieben hatte, klagte ein nicht zum Zuge gekommener Investor. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, gab ihm Recht und verlangte bei einem engen zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang zwischen Verkauf und städtebaulichem Vertrag das volle Ausschreibungsverfahren.
Der Düsseldorfer Richterspruch hatte bundesweite Auswirkungen, weil beim Flugplatz Ahlhorn nur getan wurde, was überall beim Bau von Einkaufspassagen, Freizeitparks oder Büroflächen üblich war. Viele Kommunen und Länder legten ähnlich gelagerte Großprojekte nun vorsichtshalber auf Eis. Andere starteten ins langwierige Vergabeverfahren.
Der Rechtsstreit ging weiter. Die Vergabekammer des Landes Hessen gab teilweise Entwarnung. Der Gesetzgeber versuchte durch Neuformulierungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) klärend einzugreifen. Das OLG Düsseldorf wies erneut auf die Ausschreibungspflicht hin und bat für ein Projekt aus der Stadt Wildeshausen schließlich den EuGH um Entscheidung.
Holzauge sieht das Problem nicht und bittet um Aufklärung.
Wenn in einer Ausschreibung die Randbedingungen (spätere Nutzung, bauauflagen, im vorliegenden Fall Aufrechterhaltung und öffentlich zugänglicher betrieb eines Flugplatzes) klar festgelegt sind und die Folgen bei Nichteinhaltung (Rückabwicklung, Vertragsstrafe, usw.) benannt sind mit Hinweis auf deren Einbeziehung in den notariellen Kaufvertrag, warum soll dann keine Ausschreibung möglich sein?





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