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Altersvorsorge: Für wen sich der neue Wohn-Riester lohnt

Heute hat das Bundeskabinett neue Regeln für die Immobilien-Förderung abgesegnet. Der neue Wohn-Riester dürfte sich bald noch mehr rechnen. Wie Immobilienbesitzer ihre Kosten um mehrere zehntausend Euro senken können.

Sitzung des Bundeskabinetts: Kanzleramtsminister Ronald Pofalla (CDU) und Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU). Quelle: dpa
Sitzung des Bundeskabinetts: Kanzleramtsminister Ronald Pofalla (CDU) und Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU). Quelle: dpa

Frankfurt/BerlinFür Streit sorgte die Reform der privaten Altersvorsorge nicht. In seltener Einigkeit haben die Spitzen der Regierung heute im Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf für gut befunden, der die private Altersvorsorge transparenter machen soll. Wenn Bundestag und Bundesrat bis Anfang nächsten Jahres zustimmen, müssen die Anbieter von jedem Vorsorge-Vertrag Kosten, Rendite-Erwartung und Anlage-Risiko ausweisen.

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Der Gesetzentwurf bringt aber keine Wende in der privaten Altersvorsorge. Noch bevor das Kabinett heute tagte, kritisierten die Verbraucherschützer das Regelwerk hart. „Als nächstes sollten Vorschläge folgen, die sich unmittelbar im Portemonnaie des Verbrauchers auswirken“, sagt Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Überblick: Das neue Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz

  • Anlass

    Die Regierung begründet die Änderungen bei der Riester-Rente so:
    „Die deutsche Gesellschaft steht, ähnlich wie diejenige anderer Industrieländer, vor starken und nachhaltigen demografischen Veränderungen. Sinkende bzw. dauerhaft niedrige Geburtenraten und eine zunehmende Lebenserwartung werden dazu führen, dass eine wachsende Zahl von Menschen im Rentenalter einer abnehmenden Zahl von Personen im aktiven Erwerbsleben gegenübersteht.“

    Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG)

  • Verbraucher

    10 Jahre nach der Einführung der Riester-Rente und sieben Jahre nach Einführung der Basisrente zeige sich Anpassungsbedarf insbesondere in Hinblick auf den Verbraucherschutz.

  • Ziele

    – Stärkung der kapitalgedeckten Altersvorsorge
    – Vereinfachung der Eigenheimrente
    – Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes
    – Stärkung der Verbraucher im Markt
    – Verbesserung des Anlegerschutzes

  • Transparenz

    „Zur Erhöhung der Transparenz und der Vergleichbarkeit von geförderten Altersvorsorgeprodukten wird statt der bisherigen vorvertraglichen Informationspflichten ein verpflichtendes Produktinformationsblatt für alle Produktgruppen zertifizierter Altersvorsorgeverträge eingeführt. Dieses Produktinformationsblatt soll dem Verbraucher in gebündelter, leicht verständlicher und standardisierter Form einen Produktvergleich ermöglichen.“

  • Fördergrenzen

    bei der Basisversorgung im Alter:
    – Anhebung der Förderhöchstgrenze von 20 000 Euro auf 24 000 Euro
    – Verbesserung der steuerlich begünstigten Absicherung der Berufsunfähigkeit beziehungsweise verminderten Erwerbsfähigkeit

  • Riester-Rente

    – Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes bei Altersvorsorgeverträgen
    – Meldung bei Übertragungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch bei ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen
    – Streichung der Bescheinigungspflicht der Erträge (§ 94 Absatz 1 EStG)
    – Verbesserungen bei der Ausgestaltung des genossenschaftlichen Riester-Anlageprodukts

  • Wohn-Riester (1)

    – jederzeitige Kapitalentnahme für selbst genutztes Wohneigentum in der Ansparphase
    – jederzeitige Einmal-Besteuerung des Wohnförderkontos während der Auszahlungsphase
    – Erleichterungen im Hinblick auf die Absicherung der weiteren Geschäftsanteile einer Genossenschaft
    – Flexibilisierung und Verlängerung des Reinvestitionszeitraums

  • Wohn-Riester (2)

    – Zulassung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zwischen 75 und 100 Prozent des geförderten Kapitals
    – Absenkung der jährlichen Erhöhung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge von 2 auf 1 Prozent
    – rechtzeitiger Antrag auf Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags vor der Auszahlungsphase
    – Einbeziehung eines Umbaus zur Reduzierung von Barrieren in oder an der selbst genutzten Wohnung in die Eigenheimrenten-Förderung

Noch deutlicher wird Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Rheinland Pfalz. „Das Herumdoktern an den Symptomen von Fehlberatung und Provisionsschneiderei hat nicht den geringsten Nutzen für die Verbraucher“, kritisiert der Referent für Altersvorsorge in einer eigens aufgesetzten Pressemitteilung. „Es ist höchste Zeit, Verbrauchern eine echte Alternative zur Verfügung zu stellen, die an den Wurzeln des Problems ansetzt und außerdem kostengünstig, einfach und transparent ist.“

Nauhauser ist nicht der einzige Verbrauchervertreter, der der Riester-Rente die Tauglichkeit abspricht. „Anleger können heute ihr Geld in vielen Fällen genauso gut in einen Sparstrumpf legen“, sagt Axel Kleinlein. „Das wäre ähnlich ineffizient. Die Branche bietet keine Produkte an, die es wert wären gefördert zu werden.“ Das gewerkschaftsnahe Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) erklärte die Einführung der Riester-Rente bereits als „Fehlentscheidung“.

Das Elf-Punkte-Programm für den Wohn-Riester (Teil 1)

  • Der Katalog

    Die Regierung hat insgesamt 22 Maßnahmen zusammengestellt, mit denen die Private Altersvorsorge der Bürger angekurbelt werden soll. Die Hälfte davon beziehen sich auf den Wohn-Riester.

  • 1. Kapital

    Jederzeitige Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum

    Die förderunschädliche Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen für die selbstgenutzte Wohnung ist derzeit nur eingeschränkt möglich. So muss die Entnahme entweder im zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung der selbstgenutzten Wohnung erfolgen oder zur Entschuldung dieser Wohnung unmittelbar zu Beginn der Auszahlungsphase. Die entsprechende Einschränkung soll aufgehoben werden. Gefördertes Altersvorsorgevermögen könnte somit jederzeit für die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum entnommen werden.

  • 2. Besteuerung

    Jederzeitige „Einmal“-Besteuerung des Wohnförderkontos während der Auszahlungsphase

    Der Steuerpflichtige kann sich nach geltendem Recht nur einmalig - zu Beginn der Auszahlungsphase - entscheiden, ob er die ratierliche Besteuerung des Wohnförderkontos bis zum 85. Lebensjahr oder die Einmalbesteuerung wählt. Bei der Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungsphase werden 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen, geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Die Möglichkeit der Besteuerung des gesamten noch vorhandenen Wohnförderkontos unter Inanspruchnahme des „Rabatts“ wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt.

  • 3. Genossenschaften

    Erleichterungen im Hinblick auf die Absicherung der weiteren Geschäftsanteile einer Genossenschaft

    Altersvorsorgeverträge können auch den Erwerb von weiteren Genossenschaftsanteilen zum Gegenstand haben. Auch in diesem Fall hat der Anbieter zuzusagen, dass die eingezahlten Beiträge für die Alterssicherung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeiten der Arten der Absicherung dieser Zusage soll verbessert werden.

  • 4. Investitionen

    Flexibilisierung und Verlängerung des Reinvestitionszeitraums

    Der Zulageberechtigte kann, wenn er die selbst genutzte Wohnimmobilie wechselt, die sofortige Besteuerung des Wohnförderkontos vermeiden, indem er einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in die neue selbst genutzte Wohnimmobilie investiert. Die bisherige Reinvestitionsfrist soll verlängert werden auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals selbst nutzt.

  • 5. Entnahmen

    Zulassung Entnahmebetrag zwischen 75 Prozent und 100 Prozent

    Das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen darf förderunschädlich in Höhe von bis zu 75 % oder zu 100 % für die unmittelbare Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung der selbst genutzten Wohnimmobilie entnommen werden. Diese betragliche Einschränkung der Entnahmemöglichkeit soll entfallen.

  • 6. Verzinsung

    Verminderung der jährlichen Erhöhung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge von 2 Prozent auf 1 Prozent

    Das geförderte Kapital („Wohn-Riester“) wird betragsmäßig in einem Wohnförderkonto erfasst. Während der Ansparphase erfolgt die Erfassung der Förderung fortlaufend. Das Wohnförderkonto wird jährlich um 2 Prozent erhöht. Dieser Wert wird auf 1 Prozent gesenkt.

Angesichts der inzwischen bereits mehr als zehnjährigen Erfahrung mit der Rente bestehe kein Zweifel mehr daran, dass es „keinesfalls geeignet“ sei, den Menschen ein sicheres Auskommen im Alter in Ergänzung zur gesetzlichen Rente zu garantieren.

Die Sparer haben längst reagiert. Laut der Statistik des Bundesarbeitsministeriums stagnieren die Neuabschlüsse bei Riester-Renten auf Basis von Versicherungen oder Fonds. Gänzlich auf die staatliche Förderung verzichten möchten die Bundesbürger aber auch nicht. Sie nutzen die Vorteile für die Finanzierung ihres Eigenheims.

Das Elf-Punkte-Programm für den Wohn-Riester (Teil 2)

  • Die Punkte 7 bis 11

    Die Regierung hat insgesamt 22 Maßnahmen zusammengestellt, mit denen die Private Altersvorsorge der Bürger angekurbelt werden soll. Die Hälfte davon beziehen sich auf den Wohn-Riester.

  • 7. Anträge

    Rechtzeitiger Antrag auf Entnahme vor der Auszahlungsphase

    Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen unter anderem zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnung verwenden. Dies ist bei der zentralen Stelle zu beantragen. Eine Frist für die Antragsstellung gibt es nicht. Der Zulageberechtigte kann somit kurz vor oder am Tag des Beginns der Auszahlungsphase noch eine Entnahme beantragen. Damit die Anbieter sich auf die Entnahme besser einstellen können, ist vorgesehen, dass der Antrag spätestens 10 Monate vor Auszahlungsbeginn gestellt werden muss.

  • 8. Behinderte

    Einbeziehung eines altersgerechten/behindertengerechten Umbaus im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung/Herstellung

    Für bestimmte Umbaumaßnahmen kann auch außerhalb des anschaffungsnahen Aufwands die „Wohn-Riester“-Förderung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass
    - die Aufwendungen mindestens 5.000 Euro betragen,

    - innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung entstanden sind,

    - durch einen Sachverständigen bestätigt wurde, dass es sich um Umbaumaßnahmen im Sinne der DIN 18040-2 handelt und

    - der Umbau nicht nach Nr. 19 gefördert wird.

    Für die insoweit berücksichtigten Aufwendungen ist die Inanspruchnahme des § 35a EStG, die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen sowie die Inanspruchnahme von Leistungen der KfW ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat schriftlich zu bestätigen, dass er hierauf vom Anbieter hingewiesen worden ist.

  • 9. Umbau für Behinderte

    Einbeziehung eines behindertengerechten Umbaus

    Die „Wohn-Riester“-Förderung kann auch für Umbauaufwendungen in Anspruch genommen werden, die einen behindertengerechten Umbau dienen. Voraussetzung ist, dass

    - die Aufwendungen mindestens 30.000 Euro betragen,

    - durch einen Sachverständigen bestätigt wurde, dass es sich um Umbaumaßnahmen im Sinne der DIN 18040-2 handelt und

    - der Umbau nicht nach Nr. 18 gefördert wird.

    Für die insoweit berücksichtigten Aufwendungen ist die Inanspruchnahme des § 35a EStG, die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen sowie die Inanspruchnahme von Leistungen der KfW ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat schriftlich zu bestätigen, dass er hierauf vom Anbieter hingewiesen worden ist.

  • 10. Selbstnutzung

    Vereinfachung bei der Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen im Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung oder der Reinvestition der geförderten Wohnung

    Aus Vereinfachungsgründen sind Beitragszahlungen im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung oder der Reinvestition nunmehr unabhängig vom unterjährigen Zahlungszeitpunkt vollständig förderbar. Die Besteuerung der geförderten Beiträge wird durch die Erfassung im Wohnförderkonto sichergestellt.

  • 11. Tod oder Scheidung

    Zusammenfassung der Regelungen zum Wohnförderkonto beim Tod des Zulageberechtigten und bei der Regelung von Scheidungsfolgen

    Zur Vereinfachung des Rechts gelten für das Wohnförderkonto beim Tod des Zulageberechtigten dieselben Regelungen wie bei der Regelung von Scheidungsfolgen. Damit geht in beiden Fällen das Wohnförderkonto in Höhe des

    Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum verbleibenden Anteil entspricht auf den anderen Ehegatten über. Anders als bisher für den Todesfall geregelt, ist die Übertragung des Wohnförderkontos auf den verbleibenden Ehegatten auch möglich, wenn der übertragene Anteil geringer ist, als die originären Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geförderten Wohnung (z. B. bei Miterben). Der überschießende, nicht auf den Ehegatten übergegangene Anteil des Wohnförderkontos ist zum Zeitpunkt des Todes zu versteuern, da die Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung durch den Zulageberechtigten zu diesem Zeitpunkt erfolgt.

Allein im ersten Halbjahr stieg die Zahl der Wohn-Riester-Verträge um knapp 20 Prozent auf 907.000. „Im Vergleich zu einer zweifelhaften Aussicht, ob sich die Rente im Alter lohnt, rechnet sich der Wohn-Riester in jedem Falle“, sagt Max Herbst von der FMH Finanzberatung. Und: Durch die neuen Regeln dürfte der Wohn-Riester noch attraktiver werden.

  • 24.10.2012, 21:10 Uhrdanym

    ich finde bei Wohnriester muss noch viel verbessert werden. Momentan gibt es viele Nachteile wie man in web viel nachlesen kann z.B. http://wohnriesternachteile.de ich ahbe mich erst einmal Angebote erstellen lassen und warte den Abschluss noch ab.

    Viele Grüße

    Daniel

  • 27.09.2012, 18:59 Uhrsmawa

    Riesterrente rechnet sich aber recht gut

    Hier eine einfache Excel-Berechnung:

    Ein Single (€ 60.000,- Einkommen) zahlt ab 40 pro Jahr € 1.946,- Riesterbeitrag und hat ab 67 mit Gewinnen € 517,- konstante mtl. Rente. Davon sind € 245,- garantiert (Angebot einer Direktversicherung, auf ganze € abgerundet). Dazu kommen € 154,- Förderung, d.h. zusammen € 2.100,- Einzahlung. Für den Eigenanteil gibt es (42 % EkSt + 9% KiSt + Soli) dann € 935,- Steuer zurück. Der Eigenbeitrag sinkt so auf € 1.011,-.

    Bei geschätzten € 2.000,- DRV-Rente ab 67 mit ca. 28 % Grenzsteuer bleiben € 372,- Nettorente. Bei 15,8 Jahren Lebenserwartung (Destatis) ergibt das durchgehend bis zum Tod 4,29 % Rendite. Sollte nur die Garantie rauskommen (was sehr unwahrscheinlich ist) blieben von den o.g. € 245,- noch € 176,- (Rendite 0,94 %). Ein längeres Leben ergibt mehr Rendite, ein kürzeres weniger, die Zahlung bleibt aber lebenslang.

    Rechenprinzip: Ein Konto wird mit € 1.011,- gespeist und mit der Rendite werden fiktiv € 51.335,- gespart. Bei 15,8 Jahren weiterer Verzinsung, kann man € 372,- mtl. entnehmen, bis alles weg ist. Bei der Garantierente werden fiktiv nur € 31.031,- gespart und € 176,- für die gleiche Zeit entnommen.

    4,29 % Rendite mit 0,94 % Garantie sind inkl. Absicherung der Langlebigkeit gute Nachsteuerwerte. Bei weniger Einkommen wirkt die Steuer beim Ansparen geringer und die Förderung stärker - z.B. bei kinderreichen Familien. In den Fällen wird aber auch die Besteuerung im Alter geringer, bei den meisten wird sie sogar wegfallen.

    Auf lange Zeiten (27 Jahre) werden in Fondssparpläne (keine Fondspolicen) bei geringeren Kosten und ähnlichen Garantien auch Aktien eingebaut, was beides die Renditen steigert. Jeder Vertrag sollte aber individuell kalkuliert werden. Dabei ist es besser, exakt zu rechnen als auf „verbogene“ Berechnungen vom DIW oder Verbraucherschützern zu hören (die bei ihren Berechnungen z.B. die Vertragsgewinne oder die Steuern „vergessen“).

    Christian Sensmeier

  • 27.09.2012, 08:30 UhrRechtsanwalt_Rennert

    Jetzt wird es interessant:

    Frage an die Redaktion ?: Wieso setzen Sie die objektive Information der Bevölkerung mit einem in einem rennomierten Wissenschaftsverlag erschienenen Buch mit "Werbung" gleich ? In meinem Buch werden die Menschen sehr ehrlich und objektiv informiert. Sonst wäre das Buch nicht in einem Wissenschaftsverlag (Julius Springer) erschienen, sondern in einem namenlosen Verlag ohne Anforderungen an Inhalt und Darstellung.

    Medien haben eine Verantwortung, an der objektiven Information der Bevölkerung mitzuwirken. Stattdessen drucken Sie leider immer nur wieder die falschen Ratschläge von Banken und selbsternannten Beratern (oft Journalisten oder ehemalige Journalisten), mit denen die Zeitungsartikel gespickt sind. Die Medien als "vierte Gewalt" im Staate haben eine Mitschuld an der Abzocke von Bürgern durch Banken, wenn Sie die objektive Information der Bevölkerung nicht unterstützen, sondern immer nur den Banken und unseriösen Beratern eine Plattform bieten und das Wort erteilen. Ich bin gerne bereit, mein Buch in der Redaktion vorzustellen und Sie zu überzeugen.

    Herzliche Grüße

    Rechtsanwalt Guido Rennert, Düsseldorf

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