Tiere in der Wohnung - von Besitzern geliebt, nicht selten von Nachbarn und Vermietern gehasst. Vorprogrammiert: Ärger, Streit und Gerichtstermine. Unzählige Male urteilten deswegen deutsche Richter über die Haltung des lieben Kleinviehs.
DÜSSELDORF. Egal, was im Mietvertrag steht, so entschied in letzter Instanz der Bundesgerichtshof, sei das Halten von Kleintieren immer erlaubt. Kleintiere sind: Goldhamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Aquarienfische und Wellensittiche (BGH VIII ZMR 10/92 WM 93, 109).
Schoßhündchen stören nicht
Doch wie sind Schoßhündchen zu bewerten? Yorkshire-Terrier, so befanden die Landgerichte Kassel und Düsseldorf übereinstimmend, seien wie Kleintiere zu behandeln, und ihre Haltung sei daher generell zulässig. Begründung: Yorkshire-Terrier machten sich höchstens durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar und könnten andere Hausbewohner erfahrungsgemäß nicht belästigen (LG Kassel 1 S 503/96 WM 97, 260; LG Düsseldorf 24 S 90/93 WM 93, 604). Für Chihuahuas, mutmaßt der Deutsche Mieterbund, dürfte deswegen das gleiche gelten.
Uneinigkeit bei Katzen
Nicht ganz einig sind sich die bundesdeutschen Richter, wenn es um Katzen geht. Das Landgericht Mönchengladbach und 3 Amtsgerichte urteilten zwar unisono: Das Halten von Katzen sei immer erlaubt, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt. (LG Mönchengladbach 2 S 191/88 NJWRR 89, 145; AG Sinzig 7 C 334/89 NJWRR 90, 652; AG Schöneberg 6 C 550/89 MM 90, 192; AG Mannheim 11 C 269/78).
Doch so genau wollte sich dagegen das Landgericht Braunschweig nicht festlegen: Es bestätigte lediglich die allgemeine Rechtsauffassung, dass erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Sprich: Wenn Katzenhaltung im Mietvertrag nicht explizit untersagt ist, darf der Mieter Katzen in seiner Wohnung halten (LG Braunschweig 6 S 458/99 (107)).
Auch das Amtsgericht Bonn erweiterte die Katzen-Rechtsprechung um eine Feinheit: Selbst wenn Katzen keine Kleintiere seien, dürfe der Mieter eine Katze halten, wenn dies aus gesundheitlich-psychischen Gründen notwendig sei (AG Bonn 8 C 731/93 WM 94, 823).
Erlaubt: 5 Chinchillas pro Wohnung
Der Kleintier-Definition nahm sich das Amtsgericht Köln an. Auch Elstern und Leguane, entschied es, seien Kleinvieh und deren Käfighaltung deshalb erlaubt (AG Köln 205 C 130/83 WM 84, 78).
Gleiches gelte für Chinchillas, urteilte tierfreundlich das Amtsgericht Hanau. Weil von den possierlichen Nagern keine Geruchs- oder Lärmbelästigung ausgehe, seien bis zu 5 Stück pro Wohnung erlaubt (AG Hanau 90 C 1264/99-90).
Ekelgefühle bei Nachbarn
Kleinvieh hin, Kleinvieh her - bei Ratten hörte beim Landgericht Essen die Tierliebe auf: Obwohl Ratten in die Kategorie Kleintiere fielen, dürfe der Vermieter deren Haltung verbieten. Begründung: Derartige Tiere lösten Ekelgefühle bei den Nachbarn aus (LG Essen 1 S 497/90 WM 91, 340).
