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02.07.2008 
Betriebliche Vorsorge

Gesetzeslücke gefährdet Betriebsrenten

von Rita Lansch

Was passiert mit meinen Beiträgen, wenn ich kündige? Wenn die Betriebsrente über Unterstützungskassen läuft, verlieren Arbeitnehmer beim Jobwechsel ihre Ansprüche - und auch Arbeitgeber könnten wegen des unzureichenden Gesetzes Probleme bekommen.

Neue Regeln in der betrieblichen Altersvorsorge haben ihre Tücken. Foto: ArchivLupe

Neue Regeln in der betrieblichen Altersvorsorge haben ihre Tücken. Foto: Archiv

DÜSSELDORF. Wenn Arbeitnehmer mit Versorgungszusagen das Unternehmen verlassen, bleibt der alte Arbeitgeber häufiger auf Haftungsrisiken sitzen als er ahnt. "Viele Arbeitgeber wissen nicht, welche Risiken sie sich einhandeln, wenn Arbeitnehmer kündigen", sagt Klaus Grimm, Vorstand der Unterstützungskasse Deutsche Wirtschaft e.V. (UKDW) dem Handelsblatt. Zur Milderung dieser Problematik hat er die UKDW gegründet. Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) arbeitet an einer Lösung.

Hintergrund: Die Bundesregierung will, dass Arbeitnehmer mehr Betriebsrenten ansparen. Deshalb hat sie 2005 den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung eingeführt. Seitdem läuft die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland zunehmend über diese Schiene: Der Arbeitnehmer verzichtet auf Gehalt zugunsten von Vorsorgebeiträgen. Da der Beschäftigte seine spätere Betriebsrente also selbst finanziert, ist nur logisch, dass er beim Wechsel des Arbeitgebers die bereits erworbenen Versorgungsansprüche mitnehmen will. Das geht jedoch nicht in jedem Fall, und dann wird es auch für Arbeitgeber kritisch.

Heikel wird es insbesondere bei den sogenannten Unterstützungskassen (U-Kassen). Bei ihnen ist im Gegensatz zu Pensionskassen und-fonds sowie Direktversicherungen die Mitnahme der Anwartschaften (Portabilität) nicht gesetzlich geregelt. Die U-Kassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, etwa in Form einer GmbH. Häufig schließen sie zur Vereinfachung des Sparprozesses eine sogenannte Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab.

Ein Vorteil für den Arbeitgeber besteht darin, dass er Betriebsrenten mit der U-Kasse außerhalb der Bilanz und zwar unlimitiert ansparen kann (siehe Seite 2/"Betriebsrenten im Überblick"). Das erleichtert Firmen auch die Auslagerung von bereits bestehenden Pensionsrückstellungen, wie sie das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz fördert. "Die Reform des Bilanzrechts kann die Attraktivität der U-Kasse steigern", ist daher Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung überzeugt.

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