
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Diese sogenannte Wartezeit entspricht der Mindestlaufzeit eines Versicherungsvertrages. Hier gelten Jahre, in denen Beiträge gezahlt wurden, Kindererziehungszeiten, Wehr- und Zivildienst, Zeiten aus dem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern und Zeiten geringfügiger Beschäftigung. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gilt für die Regelaltersrente, sofern auch das Renteneintrittsalter erreicht ist, für die Rente wegen Erwerbsminderung und für Rentenzahlungen im Todesfall.
Eine Wartezeit von 15 Jahren ist für die Altersrente für Frauen einzuhalten, die vor 1952 geboren sind. Sie können bereits mit 60 Jahren in Rente gehen. 20 Jahre Wartezeit müssen bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erfüllt sein. Auch diese Renten können vor Vollendung der Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Beide Regelungen gelten nicht mehr für jüngere Jahrgänge.
Versicherte, die vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, haben zudem einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Diese Regelung wurde geschaffen für Menschen, die seit Geburt schwerbehindert sind. Sie hätten ohne diese Regelung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da die Behinderung als Leistungsfall vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren eingetreten ist.
Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es bei Erreichen der Altersgrenze und einer Wartezeit von 35 Jahren. Hier können zusätzlich Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten hinzugerechnet werden. Dazu zählen Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres, Zeiten, in denen Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig oder wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit nicht versichert waren. Die Altersgrenze für Versicherte, die besonders lange in die Rentenkasse eingezahlt haben, gibt es nach 45 Jahren Wartezeit. Diese Versicherten können weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.





