
Der Gesetzgeber hat strenge Kriterien für die Rürup-Rente entwickelt. So kann sie nicht vererbt oder auf eine andere Person übertragen werden. Auch der Ehepartner geht leer aus. Eine einmalige Kapitalzahlung ist nicht möglich, eine Verrentung zwingend vorgeschrieben. Eine Rürup-Rente macht sich nur bei einem langen Leben bezahlt. Der Vertrag kann auch nicht verkauft oder beliehen werden. Zudem darf die erste Rentenzahlung nicht vor dem 60. Geburtstag erfolgen.
Die Rürup-Rente erhält ihre Attraktivität durch die steuerliche Förderung. Aktuell können 70 Prozent der Beiträge steuerlich abgesetzt werden. Der Prozentsatz steigt jedes Jahr um zwei Prozent, bis 2025 der volle Beitrag steuerlich geltend gemacht werden kann. Ledige können maximal 20.000 und Verheiratete 40.000 Euro steuerlich absetzen. Allerdings wird die Summe gekürzt um die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine berufsständische Versorgung.
Die Rürup-Rente wird nachgelagert besteuert, der Fiskus hält also erst in der Auszahlphase die Hand auf. Während 2008 nur 56 Prozent der Rente steuerpflichtig waren, steigt der Anteil bis 2015 auf 70 Prozent. Ab dem Jahr 2040 sind Rürup-Renten vollständig steuerpflichtig. Ob im Einzelfall die Rechnung aufgeht, sollten Interessenten mit ihrem Steuerberater abklären.





