
Versteckte Kosten: Bankberater, die eine Anlageempfehlung aussprechen, müssen alle Provisionen offen legen, die sie erhalten. Dazu gehören sämtliche Rückvergütungen, der Ausgabeaufschlag, einmalige Provisionen oder zum Beispiel Bestandsprovisionen aus der laufenden Managementgebühr. Werden nicht sämtliche Provisionen offengelegt, kann der Anleger Schadensersatz geltend machen.
(Bundesgerichtshof, AZ.: XI ZR 56/05)
Mangelnde Auskunft: Will ein Kunde Anleihen kaufen, muss der Berater bei Auslandsanleihen über das Risiko des Zahlungsausfalls informieren. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt oder Bedenken des Anlegers nicht ernst nimmt, ist die Bank schadensersatzpflichtig. Im behandelten Fall hatte das Geldhaus der Klägerin Argentinien-Anleihen empfohlen, obwohl diese auf eine sichere Geldanlage Wert gelegt hatte.
(Oberlandesgericht Bamberg, AZ.: 5 U 246/05)
Kritische Presseberichte: Berater müssen darüber informieren, wenn in der Presse Kritik an einem bestimmten Finanzprodukt laut wird. Die Bank muss ihre Geldhäuser darüber in Kenntnis setzen, wenn sich in der „anerkannten“ Wirtschaftspresse derartige Berichte häufen.
(Bundesgerichtshof, Az.: XI ZR 89/07)
Begrenzte Einlagensicherung: Banken, die ihren Kunden nur eine begrenzte Absicherung der Einlagen bieten können, müssen darüber informieren. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Rechte von Bankkunden gestärkt. Die Geldinstitute müssen ihre Anleger unmissverständlich darauf hinweisen, wenn ihre Spareinlagen nur bis zur Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt sind.
(Bundesgerichtshof, AZ.: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08)





