
Jeder Hauseigentümer hat in Deutschland eine jährliche Grundsteuer direkt an Stadt oder Gemeinde zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks und der Art der Bebauung und variiert von Ort zu Ort, weil die Kommunen individuelle Hebesätze geltend machen.
So wird die Grundsteuer berechnet: Das Finanzamt bewertet jeden Grundbesitz und setzt dafür einen individuellen Einheitswert fest. Je nach Bebauung wird er mit einer Messzahl multipliziert. Daraus ergibt sich der sogenannte Steuermessbetrag. Multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommune ergibt sich der Grundsteuerbetrag.
Einheitswert x Messzahl = Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Was kommt an Erbschaftssteuer auf mich zu?
Immobilien können nur an Ehegatten und Kinder (oder an Kinder von bereits verstorbenen Kindern) steuerfrei vererbt werden. Und das auch nur, wenn sie das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen und innerhalb von zehn Jahren weder verkaufen noch vermieten. Darüber hinaus darf bei Kindern die Wohnfläche pro Erbe nicht größer als 200 Quadratmeter sein.
Andernfalls fallen Erbschaftssteuern an. Dabei werden jedoch Freibeträge gewährt, die sich je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 500.000 Euro bei Ehegatten, 400.000 Euro bei Kindern, 200.000 bei Enkeln und Eltern und 20.000 Euro bei Freunden bewegen.

Das Finanzamt nutzt bei der Berechnung des Wertes der Immobilie ein standardisiertes Verfahren, das oft dazu führt, dass der angenommene Wert viel höher ausfällt als der tatsächliche Marktwert. In solchen Fällen können Erben mithilfe eines qualifizierten Wertgutachtens den niedrigeren Verkehrswert nachweisen. Diese Gutachten werden vom Finanzamt in der Regel akzeptiert. Die Kosten für den Sachverständigen trägt zwar der Steuerpflichtige, doch das kann sich schnell rechnen. Außerdem kann dieser Aufwand bei der Erbschaftssteuer mindernd geltend gemacht werden.
Die Erbschaftssteuer variiert je nach Steuerklasse und dem Wert des steuerpflichtigen Erbes. Sie kann zwischen sieben und 50 Prozent betragen. Ein Beispiel: Bei einem steuerpflichtigen Erbe im Wert von bis zu 600.000 Euro fällt bei Steuerklasse I eine Erbschaftssteuer von 15 Prozent an.
Tabellen und weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de). Eine andere Möglichkeit ist, sich beim zuständigen Finanzamt zu erkundigen.
(http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/erbst-07.htm)
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuerklasse | ||
| I | II | III | |
75.000 Euro | 7 Prozent | 30 Prozent | 30 Prozent |
300.000 Euro | 11 Prozent | 30 Prozent | 30 Prozent |
600.000 Euro | 15 Prozent | 30 Prozent | 30 Prozent |
6.000.000 Euro | 19 Prozent | 30 Prozent | 30 Prozent |
13.000.000 Euro | 23 Prozent | 50 Prozent | 50 Prozent |
26.000.000 Euro | 27 Prozent | 50 Prozent | 50 Prozent |
mehr als 26 Mio. Euro | 30 Prozent | 50 Prozent | 50 Prozent |





