Immobilien

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Allgemeine Steuerinformationen: Welche Ausgaben grundsätzlich abzugsfähig sind

Wer ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzt und vermietet, kann so ziemlich alle Aufwendungen von der Steuer absetzen. Selbst wenn eine Immobilie leer steht, kann der Vermieter Werbungskosten geltend machen.

Ratgeber Immobilien

  1. Kaufen und Bauen
  2. Finanzierung
  3. Mietrecht
  4. Fallstricke für Mieter
  5. Steuertipps für Vermieter
  6. Rechner

Wer ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzt und vermietet, kann alle Aufwendungen, die damit in Zusammenhang stehen, steuerlich berücksichtigen. Vor allem in den ersten Jahren nach der Anschaffung einer Immobilie haben Vermieter meist hohe Werbungskosten. Dazu zählen die jährlichen Abschreibungen, Wartungs- und Reparaturkosten, Versicherungen, Steuern und Gebühren. Aber auch Abstandszahlungen an Mieter für die vorzeitige Räumung, Kosten für eine Zeitungsannonce für die Mietersuche, Bankgebühren und anteilige Computerkosten. Oder sogar Anwalts- und Prozesskosten, falls ein Streit mit einem Mieter mal etwas aufwendiger wird. Die Kosten für einen professionellen Verwalter gehören ebenso dazu wie eigene Ausgaben für Büromaterial oder Fahrten zum Objekt, die als Reisekosten mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer steuerlich abzugsfähig sind.

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Dachdecker bei der Arbeit: Reparaturen kann der Vermieter als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Quelle: dpa
Dachdecker bei der Arbeit: Reparaturen kann der Vermieter als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Quelle: dpa

Steht eine vermietete Immobilie leer, kann der Vermieter weiter Werbungskosten absetzen. Doch bei einem Leerstand über mehrere Jahre wird vom Fiskus geprüft, ob der Eigentümer wirklich ernsthaft vermieten will. Gelingt der Nachweis nicht, wird der Steuerbonus entzogen. Auch dauerhafte Verluste aus der Vermietung werden nicht geduldet. Dann stellt der Fiskus  die Gewinnerzielungsabsicht in Frage. Auch bei der vergünstigten Vermietung an Angehörige müssen Hausbesitzer Grenzen beachten, sie sollten 75 Prozent der ortsüblichen Miete nicht unterschreiten.

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