
Über Gründe, die zu einer Mietminderung berechtigen sowie die angemessene Höhe gibt es immer wieder Streit und Gerichtsklagen. Grundsätzlich gilt: Wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nur unwesentlich eingeschränkt ist, scheidet eine Mietminderung aus.
Einige Beispiele:
Spinnen in der Wohnung: Wer eine Parterrewohnung mit Garten bewohnt, muss mit dem Getier leben oder es selbst beseitigen. Eine Kölnerin sah das anders und kürzte die Miete. Vor Gericht unterlag sie: Ein "erheblicher Mangel der Mietsache" liege nicht vor, urteilte das Amtsgericht Köln (Az.: 215 C 355/92).
Falsche Wohnungsgröße: Selbst wenn eine Größenangabe im Mietvertrag fehlt, kann der Mieter die Miete nicht einfach mindern, weil die Wohnung angeblich zu klein ist. Erst wenn die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl mehr als zehn Prozent höher ist, als die tatsächliche Größe der Wohnung, ist dies gestattet (Amtsgericht Hagen, Az.: 9 C 500/07).
Spielplatzlärm: Weil es sich durch die Geräusche der Kinder auf dem nahen Spielplatz gestört fühlte, kürzte ein Frankfurter Paar die Miete. Vor Gericht bekam aber der Vermieter Recht: Solcher Lärm muss als "sozialadäquat" hingenommen werden (Az.: 33 C 2368/08-50).
Qualmender Nachbar: Fühlt sich ein Mieter durch einen stark rauchenden Nachbarn gestört, so kann er weder die Miete mindern noch vom Vermieter ein Verbot verlangen oder feste Lüftungszeiten fordern. Rauchen gehöre zum "vertragsgemäßen Gebrauch" der Wohnung, urteilte das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 470/08).

Wann müssen Mieter einen Mangel melden?
Ein Vermieter kann nur dann für Mängel haftbar gemacht werden, wenn er von diesen weiß. Mieter haben zwar ein Anrecht darauf, dass die gemietete Immobilie mängelfrei ist. Allerdings können Sie ihren Vermieter nicht haftbar machen, wenn dieser nichts von den Mängeln wusste. Das gelte auch bei Gebäudeschäden, urteilte das OLG Düsseldorf (Az.: 24 U 44/08): Zwar sei der Vermieter verpflichtet, die Immobilie instand zu halten, ohne konkreten Anlass sei er aber nicht verpflichtet, tätig zu werden.
Auch die eigenmächtige Beseitigung von Mängeln ist für Mieter nicht sinnvoll, denn dann können sie auf den Kosten sitzenbleiben. Wer ohne Rücksprache mit dem Wohnungseigentümer einfach einen Handwerker beauftragt, muss dafür laut eines Urteils des Bundesgerichtshof auch selbst aufkommen (Az.: VIII ZR 222/06). Eigenmächtig beauftragen darf der Mieter einen Handwerker nur in zwei Fällen: Wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist oder der Mangel umgehend beseitigt werden muss, etwa bei einem Wasserrohrbruch.





