
Auch kommunale Abgaben, Versicherungsprämien und Grundsteuer können als Werbungskosten angegeben werden. Da das Finanzamt diese aber nur teilweise erstattet, ist es für Vermieter in der Regel sinnvoller, diesen Aufwand auf die Mieter umzulegen.
Arbeitszimmer sind dagegen schwer abzusetzen. Selbst, wenn man hauptsächlich mit der Vermietung von Wohnungen beschäftigt ist. Diese Erfahrung musste ein Rentner-Ehepaar machen, dass elf Wohnungen vermietete – und diese selbst verwaltete. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer wollten sie in der Steuererklärung von den Mieteinnahmen abziehen. Das Finanzamt verweigerte dies, weil das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellte, außerdem sei die Betriebsrente des Mannes mit mehr als 30.000 Euro die Haupteinnahmequelle. Die Vermieter klagten, scheiterten jedoch vor dem Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 645/08).





