
Was ist bei einer Vermietung an Familienmitglieder zu beachten?
Wer eine Wohnung im eigenen Haus an Familienmitglieder wie Sohn oder Tochter, Eltern oder Geschwister vermietet, sollte einige Feinheiten beachten. Die Miete sollte mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Andernfalls können Vermieter die mit der Wohnung zusammenhängenden Werbungskosten nicht zu hundert Prozent absetzen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. Beim Unterschreiten der 75-Prozent-Grenze erkennt das Finanzamt grundsätzlich nur noch anteilige Werbungskosten an, Vermieter verschenken dann die Möglichkeit, Steuern zu sparen. Auskunft über das, was ortsüblich ist, gibt der Mietspiegel.
Wer den Vorteil über Jahre hinweg voll ausreizt, muss sich auf Nachfragen des Fiskus einstellen: Können Sie plausibel nachweisen, dass Sie zumindest auf Sicht von 30 Jahren Überschüsse erzielen? Entgehen kann man dem, indem der Mietzins für die Verwandten nur um 25 Prozent unter dem ortsüblichen Maß bleibt. Diese Messlatte wird von einem Grundsatzurteils des Bundesfinanzhofs (Az.: BFH, IX R 48/01) unterstützt.





