
Wer seine Wohnräume ohne Zustimmung des Vermieters zu gewerblichen Zwecken nutzt, riskiert die Kündigung. Vor allem geschäftliche Aktivitäten des Mieters, die nach außen hin in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht dulden. Allerdings kann dieser im Einzelfall durchaus verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn nämlich durch die Tätigkeit keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen.
Beschäftigt der Mieter Mitarbeiter, kommt so ein Anspruch allerdings nicht in Betracht (BGH-Urteil VIII ZR 165/08). Ähnlich hat auch das Amtsgericht Hamburg geurteilt (Az.: 48 C 477/08). Wenn Mieter die Wohnung auch beruflich nutzen wollen, sollten sie in jedem Fall die Zustimmung des Eigentümers einholen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Eine Zweckentfremdung liegt auch vor, wenn eine Wohnung zur gewerblichen Prostitution genutzt wird, eine nicht genehmigte Tierzucht betrieben wird, oder eine Untervermietung stattfindet, von der der Eigentümer nichts weiß.





