Anleger- und Verbraucherrecht

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BGH-Urteil: Bei Streik gehen Fluggäste leer aus

Streiks sind immer ein außergewöhnliches Ereignis, sagt der BGH. Deshalb können Fluggäste bei annullierten Flügen keine Ausgleichszahlung verlangen. Bei Pauschalreisen sieht das in Deutschland jedoch anders aus.

Der Schrecken für alle Flugreisenden: Der Flug ist annulliert. Quelle: dapd
Der Schrecken für alle Flugreisenden: Der Flug ist annulliert. Quelle: dapd

DüsseldorfEin Streik ist für eine Fluggesellschaft immer ein außergewöhnliches Ereignis, egal, ob die eigenen Mitarbeiter die Arbeit nieder legen, das Flughafenpersonal oder eine andere Airline streikt. Das hat am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az: X ZR 138/11 und Az: X ZR 146/11).

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Geklagt hatten zwei Fluggäste, die im Februar 2010 mit der Lufthansa von Miami zurück nach Deutschland fliegen wollten. Wegen eines Streikaufrufs der Vereinigung Cockpit war ihr Flug annulliert worden, so dass sie erst zwei beziehungsweise drei Tage später in Deutschland ankamen. Sie forderten von der Lufthansa die pauschale Ausgleichszahlung von 600 Euro je Fluggast, die die EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich vorsieht, wenn Langstreckenflüge annulliert werden.

Die Rechte der Fluggäste bei Streiks

  • Stornierung und Umbuchung

    Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen könnte.

  • Verspätung

    Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern Strecke nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen.

  • Pünktlichkeit

    Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.

  • Entschädigung

    Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher“ Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks aber wie miserables Wetter als außergewöhnlichen Umstand - und zahlen eine Entschädigung dann nicht. Zu Recht, wei der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschied: Streiks auch der eigenen Piloten sind „außergewöhnliche Umstände“, die von Airlines „nicht beherrscht“ werden können, heißt es in dem Urteil.

Diese Summe muss die Fluggesellschaft nicht zahlen, urteilte der BGH. Denn laut Fluggastrechteverordnung entfällt diese Verpflichtung, wenn die Annullierung erstens durch „außergewöhnliche Umstände“ verursacht wurde und das Unternehmen zweitens alles getan hat, um diese zu vermeiden.

„Aus meiner Sicht hat der BGH vor dem Hintergrund der EU-Fluggastrechteverordnung eine zutreffende Entscheidung gefällt, denn die Verordnung 261/2004 sieht keine Unterscheidung der Streikursachen vor“, sagt der renommierte Reiserechtler Ernst Führich. Diese Unterscheidung sei eine deutsche Besonderheit aus dem Pauschalreiserecht und werde in anderen EU-Mitgliedsstaaten gar nicht vorgenommen.

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Auch Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg hält das Urteil für schlüssig. „Allerdings hätte ich mir gewünscht, dass der BGH die Frage an den Europäischen Gerichtshof weitergegen hätte, damit es eine EU-weit einheitliche Rechtsprechung dazu gibt“, sagt die Verbraucherschützerin.

Die Kläger hatten ihre Rechtsauffassung an das Pauschalreiserecht angelehnt. Denn dieses unterscheidet bislang zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Streiks und wertet Streiks im eigenen Unternehmen als beherrschbares Betriebsrisiko.

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