Steuerfreibeträge
Erben müssen nur dann Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen, wenn die Zuwendungen eine bestimmten Wert überschreiten. Es gelten folgende Freibeträge: Ehegatten und eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder von 400.000 Euro, Enkelkinder von 200.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefeltern sowie alle übrigen Erwerber haben einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.