
LuxemburgAirlines müssen Kunden selbst dann betreuen, wenn deren gebuchte Flüge wegen "außergewöhnlicher Umstände" wie etwa Luftraumsperrungen aufgrund eines Vulkanausbruchs annulliert wurden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten einer Kundin der Fluggesellschaft Ryanair in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil.
Damit haben Reisende, die wegen Naturkatastrophen gestrandet sind, auch über mehrere Tage hinweg Anspruch auf Kostenübernahme durch die Airline für Hotel, Mahlzeiten, Erfrischungen und ein Telefonat. (Az: C-12/11)
Bevor der Kunde unterschreibt, müssen der Reiseveranstalter oder das Reisebüro ihn darüber informieren, welche Pass- oder Visumvorschriften für die Reise gelten, welche Impfungen Pflicht sind und was sich im Vergleich zum Prospekt an der Reise geändert hat.
Wer etwa nicht über die nötige Gültigkeitsdauer des Reisepasses informiert wurde und deshalb nicht einreisen darf, hat gegenüber dem Reiseveranstalter Anspruch auf Schadenersatz.
Der Reiseveranstalter muss dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung aushändigen. Diese muss unter anderem den Reisepreis plus Zahlungsmodalitäten, den Namen und die Anschrift des Veranstalters, die Kündigungsmöglichkeiten und die Vorgehensweise bei Mängeln sowie einen Hinweis auf eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung enthalten; außerdem alle Daten zur Reise wie An- und Abreisedatum, Transportmittel, Unterbringung, Mahlzeiten, Nebenleistungen und Preisänderungsvorbehalte.
Wurden Sonderwünsche vereinbart, müssen diese schriftlich in der Reisebestätigung festgehalten werden und dürfen nicht in der Rubrik „unverbindliche Sonderwünsche“ auftauchen.
Anders als beim Kauf von Waren haben Kunden bei der Buchung einer Reise kein zweiwöchiges Widerrufsrecht – egal, ob sie online oder im Reisebüro buchen. Vor Vertragsabschluss sollte sich der Urlauber also sicher sein, dass er die Reise tatsächlich buchen möchte.
Wer für die Reise eine Anzahlung leisten muss, sollte dies nicht ohne Sicherungsschein tun. Falls der Reiseveranstalter vor der Reise Insolvenz anmelden muss, bekommt der Kunde sein Geld von der Versicherung zurück, die auf dem Sicherungsschein genannt ist. Der Reiseveranstalter ist zu diesem Schein lauf Paragraph 651k BGB verpflichtet.
Hintergrund des Falls ist der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjaföll im Frühjahr 2010, der fast einen Monat lang für eine Sperrung großer Teile des europäischen Luftraums gesorgt hatte. Millionen Reisende in aller Welt saßen fest.

Wird von den Schreiberlingen nicht gelegentlich vor Herausgabe geprüft, was so aus der Feder fließt? Der Vulkan heißt Eyjafjallajökull !!! Etwas später gab es noch Ärger mit dem Grimsvötn....






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