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Juristische FallstrickeVerliebt, verlobt, verklagt

Achtung, Valentinstag! Lassen Sie sich heute nicht zu übereilten Heiratsversprechen hinreißen. Das kann teuer werden: Wer kalte Füße bekommt, muss sogar eine Klage auf Schadenersatz fürchten. Die Tücken der Verlobung.Katharina Schneider 14.02.2013 - 13:48 Uhr Artikel anhören

„Willst du mich heiraten?“ - Diese Frage kann fatale Folgen haben.

Foto: Fotolia.com

Düsseldorf. Romantisch soll es sein: Kerzenschein, prickelnder Champagner, ein großer Strauß rote Rosen, gemeinsames Essen in einem lauschigen Restaurant – rund um den Valentinstag gibt es viele Klischees. Wenn dann nach dem Dessert noch ein Ring gezückt und die eine Frage gestellt wird, ist das Bild perfekt. Doch wer jetzt ja sagt, besiegelt ein Verlöbnis und begibt sich damit – zumindest juristisch – auf gefährliches Terrain.

Handelsblatt Online erklärt, warum nicht nur die Ehe, sondern auch eine Verlobung wohl überlegt sein sollte und was mit Geschenken passiert, wenn das Paar doch wieder getrennte Wege geht. In vielen Fällen können die Ex-Verlobten sogar Anspruch auf Schadenersatz haben. Einen besonders intimen Schaden müssen die Herren aber nicht mehr ersetzen.

Günstig versichert in der Ehe
Mal ganz abgesehen von romantischen Motiven, eine Hochzeit oder auch schon das Zusammenziehen, kann sich lohnen. Finanzielle Erleichterungen gibt es nicht nur bei der Steuer, sondern auch beim Versicherungsschutz.
Wer kein oder nur ein geringes Einkommen hat, kann über seinen Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversichert werden. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein: Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mitversicherten muss in Deutschland liegen, er darf nicht freiwillig versichert sein oder Versicherungsfreiheit genießen. Der Mitversicherte darf nicht hauptberuflich selbstständig sein und sein Gesamteinkommen darf monatlich nicht über 375 beziehungsweise bei geringfügiger Beschäftigung nicht über 400 Euro liegen, so der Bund der Versicherten.
Paare, die einen gemeinsamen Haushalt führen, können eine gemeinsame Haftpflichtversicherung nutzen. Ein Abkommen zwischen den Versicherungsunternehmen regelt, dass der zuerst geschlossene Haftpflichtvertrag bestehen bleibt und der später abgeschlossene aufgehoben werden kann, so die Angaben der Zurich Versicherung. Hierfür muss das Paar die Versicherer schriftlich über die neue Lebenssituation informieren. Der Partner, dessen Vertrag erlischt, wird dann über den Vertrag des anderen mitversichert. Wurde der Vertrag nach einem „Singletarif“ abgeschlossen, wird die Police umgestellt und die Prämie neu berechnet.
Auch bei der Hausratversicherung können Paare durch Zusammenziehen sparen: Der jüngere Vertrag kann auch hier einfach aufgehoben und nur eine gemeinsame Hausratversicherung weitergeführt werden. Allerdings sollte der Wert des Hausrates aktualisiert werden. Bei einer gemeinsamen neuen Wohnung muss der Versicherer spätestens beim Umzugsbeginn über die neue Anschrift und die Quadratmeteranzahl informiert werden. Vorteil: Während des Umzuges sind sowohl die bisherige als auch die neue Wohnung versichert.
Haben beide Partner eine eigene Rechtsschutzversicherung, ist das Paar quasi „überversichert“. In diesem Fall sollte geprüft werden, welcher Vertrag länger besteht beziehungsweise den größeren Leistungsumfang hat. Der zuletzt abgeschlossene Vertrag oder der mit weniger Schutz, sollte aufgehoben werden, damit eine weitere Prämie entfällt.
Haben die Ehepartner unterschiedliche Schadenfreiheitsklassen, können sie auch bei der Kfz-Versicherung sparen: Sie können einfach beide Pkws über den Partner mit der günstigeren Schadenfreiheitsklasse versichern.

Das Beruhigende zuerst: Ein sogenanntes Verlöbnis ist zwar nach herrschender Juristenmeinung ein Vertrag und die Verlobten verpflichten sich damit, später eine gemeinsame Ehe einzugehen – einklagbar ist diese gegenseitige Verpflichtung aber nicht. Außerdem kann für den Fall, dass einer der Partner doch einen Rückzieher macht, keine Vertragsstrafe vereinbart werden (§1297 BGB).

„Wie genau ein Verlöbnis zustande kommt, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht“, sagt Tamara Große-Boymann, Rechtsanwältin aus Brandenburg. Da das Gesetz keine Formvorgaben macht, kann sich ein Paar in der Praxis also einfach gegenseitig ein Heiratsversprechen geben – mündlich oder schriftlich. Zeugen braucht es dafür nicht. Gültig sind die Regelungen zudem nicht nur für heterosexuelle Paare, die sich die Ehe versprechen, sondern auch für gleichgeschlechtliche, die eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen.

Allgemein wird angenommen, dass für ein Verlöbnis die gleichen Regeln gelten, wie für andere Verträge. Um einen Vertrag wirksam schließen zu können, müssen die Verlobungswilligen geschäftsfähig sein (§ 104 BGB). Geistig behinderte Menschen können sich, soweit sie geschäftsunfähig sind, demnach eigentlich nicht verloben.

Doch das Bundesverfassungsgericht gesteht auch ihnen eine sogenannte partielle Geschäftsfähigkeit zu, wenn sie das Wesen der Ehe und damit auch des Verlöbnisses verstehen. Wer dagegen unter einer „vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit“ leidet – beispielsweise stark betrunken ist oder andere Drogen eingenommen hat – kann sich nicht wirksam verloben (§ 105 BGB).

Die drei Güterstände im Überblick
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, wenn ein Paar keinen Ehevertrag geschlossen hat. Die Vermögen der Ehegatten bleiben dabei grundsätzlich getrennt. Keiner der Ehegatten haftet durch die Heirat für Schulden des anderen, es sei denn, er unterschreibt einen entsprechenden Darlehensvertrag mit oder bürgt für die Schulden des anderen. Allerdings sind etwaige Vermögenszuwächse während der Ehe im Fall einer Scheidung auszugleichen.
Ehepaare, die im Güterstand der Gütertrennung leben wollen, müssen dafür einen Ehevertrag schließen. Dort wird dann festgelegt, dass die Vermögen während der Ehe getrennt bleiben und im Fall einer Scheidung kein finanzieller Ausgleich stattfinden soll. Eine solche Vereinbarung kann sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte ein großes Vermögen besitzt, oder ein Unternehmen mit in die Ehe gebracht hat.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft kommt in der Praxis relativ selten vor. Per Ehevertrag vereinbaren die Partner, dass ab dem Zeitpunkt der Trauung jegliches individuelles Eigentum zum hälftigen Eigentum des Ehegatten. Dies gilt auch für Vermögen, welches vor der Hochzeit besessen wurde.

Wollen Minderjährige ein Verlöbnis eingehen, müssen erst die Eltern zustimmen, damit die Verlobung wirksam wird (§ 108 BGB). Da eine Verlobung als „höchstpersönliches Rechtsgeschäft“ gilt, können Eltern ihre minderjährigen Kinder aber nicht gegen ihren Willen verloben. Auch kann ein schüchterner Verlobungswilliger keinen Dritten vorschicken, um die Verlobung zu vereinbaren. Wer sich verloben möchte, muss das persönlich tun.

Was der Ex über den Unterhalt wissen sollte
Unter Unterhalt versteht das Gesetz grundsätzlich Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Im Familienrecht gibt es verschiedene Unterhaltstatbestände.
Der Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehepartners beim Getrenntleben. Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen.
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese nicht genug eigenes Einkommen haben, um ihren Bedarf selbst zu bestreiten. Das ist bei minderjährigen Kindern grundsätzlich der Fall. Die Unterhaltspflicht dauert so lange an, bis die Berufsausbildung abgeschlossen ist. Studiert das Kind, endet die Unterhaltspflicht erst mit Ende des Studiums.
Wenn einer der geschiedenen Eheleute eines oder mehrere gemeinsame Kinder betreut und deshalb nicht (voll) arbeiten kann, hat er einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Wer nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu decken ist bedürftig. Unterhalt erhält also derjenige, der nicht genug Einkommen und nicht genug Vermögen hat, um sich selbst ernähren zu können.
Wie hoch der Unterhaltsanspruch ausfällt, richtet sich nach dem Bedarf des Berechtigten. Dabei werden unter anderem die Kosten für Nahrung, Wohnung, Gesundheitssorge, gesellschaftliche Bedürfnisse, Freizeit sowie der Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung und sonstiger Erziehungsmaßnahmen.
Wer Unterhalt schuldet, darf einen bestimmten Mindestbetrag seines Einkommens für sich behalten.

„Eine Verlobungssperre gilt nach herrschender Vertragstheorie jedoch für Verheiratete“, sagt Anwältin Große-Boymann. Wer bereits in einer Ehe lebt, darf sich nicht zur Ehe mit jemand anderem verpflichten. Ansonsten handelt er sittenwidrig (§ 138 BGB) und die Verlobung wäre nichtig. Das gilt auch dann, wenn die Scheidung bereits läuft.

Sind die Bedingungen für eine wirksame Verlobung erfüllt, hat das Paar damit aber nicht nur ein romantisches Zeichen gesetzt. Es geht nun auch einige Verpflichtungen ein und bekommt spezielle Rechte. Unterhaltszahlungen gehören – anders als in der Ehe – noch nicht dazu. Wenn während der Verlobungszeit ein Kind geboren wird, können Mutter und Kind zwar Unterhaltsansprüche haben, die werden dann jedoch nicht mit der Verlobung begründet.

Auch beim Erbrecht bleibt der Verlobte außen vor. Stirbt ein Partner, hat der Hinterbliebene noch nicht einmal Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Verlobten können jedoch einen Erbvertrag schließen.

Von Vorteil ist eine Verlobung aber dann, wenn ein Partner sich vor Gericht verantworten muss und der andere als Zeuge geladen wird. Der potenzielle Zeuge hat dann ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 ZPO). Er darf also schweigen – was insbesondere dann vorteilhaft ist, wenn seine Aussagen den Partner belasten könnten. Das gilt auch in Strafverfahren (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Die brisantesten Folgen einer Verlobung offenbaren sich aber erst dann, wenn es doch nicht zur Hochzeit kommt. Sind Liebe oder Mut zwischenzeitlich abhanden gekommen, können sich die Verlobten einvernehmlich „entloben“. Die Zustimmung des anderen ist aber gar nicht nötig. Will nur einer nicht mehr heiraten, kann er einfach vom Verlöbnis zurücktreten.

„Das funktioniert wie bei anderen Verträgen durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung“, sagt Anwältin Große-Boymann. „Man muss also dem Verlobten die Absicht mitteilen und sicherstellen, dass er die Nachricht auch bekommt.“

Fallstricke: Trautes Heim, Glück lieber allein
Grundsätzlich hat jeder der beiden Eheleute das gleiche Recht, in der Ehewohnung zu wohnen. Aus diesem Grund darf auch keiner der Eheleute den anderen einfach rauswerfen. Eine Ausnahme besteht, wenn häusliche Gewalt vorliegt.
Nachdem ein Ehepartner aus der Wohnung ausgezogen ist, darf er sie ohne Zustimmung des anderen nicht mehr betreten. Das gilt auch dann, wenn der ausgezogene Partner (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Mieter der Wohnung ist.
Trennung und Auszug eines Ehegatten haben keinerlei Auswirkungen auf den Mietvertrag. Sowohl der andere Partner als auch der Vermieter müssen dem Ausscheiden aus dem Vertrag zustimmen. Andernfalls gilt er unverändert weiter. Wenn beide Eheleute unterschrieben haben, haften beide gesamtschuldnerisch für die Miete, können also auch einzeln herangezogen werden. Gleiches gilt für einen Hauskreditvertrag, den beide unterschrieben haben.
Der Ehepartner, der ausgezogen ist, kann verlangen, dass die Hälfte seiner Miete ersetzt wird. Alternativ kann er die Mietzahlungen bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen abziehen. Das gilt sowohl beim Ehegatten- wie beim Kindesunterhalt. Verbrauchsabhängige Kosten können mit dem Unterhalt verrechnet werden.
Während des Trennungsjahrs besteht keine Pflicht, das gemeinsame Eigenheim aufzugeben. Denn während dieser Zeit ist keiner der Eheleute verpflichtet, etwas zu unternehmen, das das Ende der Ehe zementiert. Erst nach dem Trennungsjahr, spätestens aber nach der Scheidung, kann jeder Ehepartner verlangen, dass das Eigenheim verkauft wird. Sind beide Miteigentümer, kann das Eigenheim nur dann verkauft werden, wenn beide dem Verkauf zustimmen. Nach Ablauf des Trennungsjahrs hat aber jeder Partner die Möglichkeit, vom anderen diese Zustimmung zu verlangen – notfalls kann dies sogar eingeklagt werden.
Sind beide Eheleute Eigentümer, wird der Erlös zwischen ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ist ein Partner ausgezogen und hat trotzdem weiter mehr als die Hälfte der Raten gezahlt, kann er jedoch einen Ausgleich verlangen.

Möglich ist eine solche Erklärung aber auch in Form von konkludentem – als schlüssigem – Verhalten. Es ist zwar nicht gerade die feine Art, sich einfach nicht mehr zu melden, aber auch das kann einen Rücktritt von der Verlobung signalisieren. Anders als bei der Verlobung haben die Eltern Minderjähriger bei der Entlobung kein Mitspracherecht. Sie können die Verlobung weder eigenmächtig auflösen, noch müssen sie zustimmen, wenn das Kind kalte Füße bekommt.

Diese Steuerklassen gibt es
Ledige und geschiedene Arbeitnehmer kommen in Steuerklasse I. Daneben gilt sie auch für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im außereuropäischen Ausland wohnt oder dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse III nicht erfüllt sind.
Alle Arbeitnehmer, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Das bedeutet, zu dessen Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
Verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer können die Steuerklasse III wählen, sofern ihr Partner oder die Partnerin keinen Arbeitslohn bezieht oder in Steuerklasse V eingestuft ist. Auch verwitwete Arbeitnehmer erhalten Klasse III, aber nur für das Jahr des Todes des verstorbenen Partners oder der Partnerin und das Folgejahr.
Verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können die Steuerklasse IV wählen.
Arbeitnehmer, die verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben, erhalten die Steuerklasse V, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin des Arbeitnehmers auf Antrag in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Wer mit einem Nebenjob oder seinen Zweitjobs die Grenze von 520 Euro übersteigt, benötigst dafür eine zweite Steuerklasse – die Steuerklasse 6. Für diese weitere Zuordnung ist nicht wichtig, in welche Steuerklasse die hauptberufliche Tätigkeit fällt.

Traditionell gehört zur Verlobung auch ein Ring. Doch wenn die Hochzeit platzt, darf der Schenker das Präsent, das er „zum Zeichen des Verlöbnisses“ überreicht hat, zurückfordern (§ 1301 BGB). Begründung: Der andere hat sich ungerechtfertigt bereichert.

„Früher musste man nur Verlobungsgeschenke zurückgeben, inzwischen können aber auch andere Leistungen zurückgefordert werden, die nur im Hinblick auf die Erwartung der künftigen Ehe erbracht wurden“, sagt Wolfgang Schwackenberg, Fachanwalt für Familienrecht aus Oldenburg. Von großer praktischer Bedeutung seien insbesondere Zuwendungen zu Häusern.

„Wenn das Haus des einen für den gemeinsamen Einzug umgebaut wird und es doch nicht zur Hochzeit kommt, kann der andere zumindest einen Teil seiner Zuwendung zurückfordern“, sagt der Anwalt. Dabei muss berücksichtigt werden, ob das Haus schon eine Zeit lang gemeinsam bewohnt, wurde. Die Frage, wer die Schuld an dem zerbrochenen Verlöbnis trägt, spielt dabei keine Rolle.

Auch, wenn der Rücktritt vom Verlöbnis selbst nicht unter Strafe steht, in manchen Fällen kann es für den Sitzenlasser trotzdem teuer werden. Hat ein Verlobter „in Erwartung der Ehe“ bereits Ausgaben getätigt, seine Wohnung oder gar seinen Job gekündigt, kann er von demjenigen, der vom Verlöbnis zurücktritt, Schadenersatz verlangen (§ 1298 Abs. 1 BGB).

Top-Kanzleien für Vermögensrecht und Ehevertragsrecht
Sitz: Frankfurt am MainName: Knatz, Vera
Sitz: BerlinName: Dombek-Rakete, Ingeborg
Sitz: StuttgartName: Binz, Mark
Sitz: NürnbergName: Braune, Hans-Peter
Sitz: BietigheimName: Cavada, Klaus
Sitz: NürnbergName: Bachtweh, Andrea
Sitz: Hannover Name: Fabricius-Brand, Margarete
Sitz: BonnName: Oertzen, Christian von; Piltz, Detlev-Jürgen; Hinrichs, Caroline
Sitz: GießenName: Haibach, Rudolf
Sitz: KölnName: Völlings, Udo
Sitz: StuttgartName: Lorz, Rainer
Sitz: Frankfurt am MainName: Mannel, Jörg
Sitz: KölnName: Roessink, Uta
Sitz: Frankfurt am MainName: Müller-Raemisch, Barbara
Sitz: München Name: Schöfer-Liebl, Nicola
Sitz: DresdenName: Meyer-Götz, Karin
Sitz: BonnName: Bosch, Rainer
Sitz: MünchenName: Philipp, Christoph; Richter, Andreas
Sitz: BerlinName: Braeuer, Max
Sitz: Bonn Name: Börger, Ulrike
Sitz: HeidelbergName: Stiehl, Corinna; Herzberger , Wolf
Sitz: OldenburgName: Schwackenberg, Wolfgang
Sitz: MannheimName: Ritter, Heike
Sitz: MainzName: Trautmann, Christine
Sitz: KölnName: Fuchs, Jürgen

„Zu solchen Aufwendungen zählen beispielsweise Kosten für die Verlobungsanzeige und das Brautkleid, außerdem zusätzliche Mietausgaben, die dadurch entstehen, dass man die alte Wohnung bereits gekündigt hat und keine neue zum alten Preis bekommt“, sagt Eva Becker, Anwältin für Familienrecht aus Berlin. Auch wer wegen der bevorstehenden Hochzeit seine Arbeitsstelle aufgegeben hat, kann Anspruch auf Schadenersatz haben.

Immer gilt jedoch: Die Ausgaben müssen „den Umständen angemessen sein“ (§ 1298 Abs. 2 BGB). „Unangemessen wäre es beispielsweise, wenige Wochen nach der Verlobung eine gutgehende Steuerberaterpraxis zu verkaufen, um die Schulden des Verlobten zu begleichen, den man erst kurz zuvor kennengelernt hat“, sagt Anwältin Becker, die der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein vorsitzt.

Außerdem muss kein Schadenersatz gezahlt werden, wenn der Verlobte für seinen Rücktritt einen „wichtigen Grund“ (§ 1298 Abs. 3 BGB) hat. Der könnte beispielsweise vorliegen, wenn der Partner ihm nicht treu ist oder die Ehe ohne triftigen Grund verzögert wird. „Der Verlobte muss dabei vorsätzlich oder fahrlässiges gegen Pflichten verstoßen haben, die sich aus dem Verlöbnis ergeben“, erklärt Anwältin Becker.

Ebenfalls keinen Schadenersatzanspruch gibt es in Situationen wie dieser: „Klaus macht Maria einen Antrag, Maria gibt deshalb Peter einen Korb. Wenn es mit Klaus doch nicht klappt, kann Maria von ihm keinen Schadenersatz verlangen, weil ihr die Ehe mit Peter entgangen ist“, sagt Eva Becker.

Ein Verlöbnis kann folgenreich sein und sollte deshalb gut überlegt werden. Eine Art von Schadenersatz müssen Männer jedoch nicht mehr fürchten: Das sogenannte Kranzgeld wurde 1998 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen. In Paragraph 1300 BGB hieß es früher: „Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 1298 oder des Paragraph 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.“

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Der Frau stand also Schadenersatz zu, wenn sie ihre Jungfräulichkeit in der Verlobungszeit verloren hatte und der Mann dann vom Verlöbnis zurücktrat oder ihr selbst einen wichtigen Grund für einen Rücktritt gegeben hatte. Wegen der Ungleichbehandlung von Mann und Frau wurde diese Norm jedoch als verfassungswidrig angesehen und aus dem Gesetzbuch gestrichen.

Doch auch jenseits dieses Kranzgeld-Paragraphen ist die praktische Bedeutung des Verlöbnisrechts heute begrenzt. „In der Praxis kommen solche Streitigkeiten zur Verlobung extrem selten vor, lange Verlobungszeiten sind wohl aus der Mode gekommen“, sagt Anwältin Eva Becker. Anders sieht es aus, sobald die Eheschließung vollzogen ist, dann sei das Konfliktpotenzial deutlich größer. Ob sich Verlobte tatsächlich friedlicher trennen als Ehepaare oder bloß ihre Rechte nicht kennen, bleibt aber offen.

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