
DÜSSELDORF. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu heimlichen Rückvergütungen (Kick-backs) hat für Banken und unabhänige Finanzvermittler womöglich weiterreichende Folgen als bisher erwartet. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bremen gilt das BGH-Urteil, das Finanzdienstleister zur Offenlegung von Provisionen und anderen Rückvergütungen zwingt, nicht nur für Kapitalanlagen, sondern für jegliche Art von Finanzvermittlung wie etwa die von Baufinanzierungen. Damit drohten der Finanzbranche im Extremfall Regressforderungen von Millionen Kunden.
Kick-backs sind in der Finanzbranche seit Jahrzehnten verbreitet. Davon spricht man, wenn zum Beispiel ein Fondsanbieter vom Kunden einen Ausgabeaufschlag kassiert und diesen anschließend ganz oder zum Teil an den Vermittler zurückzahlt. Seit der Novelle des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) im November 2007 sind sie grundsätzlich verboten. Die Gerichte haben die Rückvergütungen allerdings schon einige Zeit vorher beschäftigt. Anstoß nahmen die Richter dabei stets daran, dass die Provisionen verdeckt flossen.
Ein Vermittler müsse die Zahlungen dem Kunden stets offenlegen, entschied der BGH bereits Ende 2000. Für wesentlich mehr Aufmerksamkeit sorgte das Kick-Back-Urteil im Dezember 2006, bei dem es um Anlagen aus den Zeiten des Dotcom-Booms ging. Im Februar 2009 konkretisierte der BGH seine Rechtsprechung erneut und erklärte, dass die Offenlegungspflicht für Anlageberater nicht nur bei Aktienfonds- und anderen Wertpapiergeschäften, sondern auch bei anderen Geldanlagen greift.
An diesem Punkt setzt nun die Verbraucherzentrale Bremen an. In der Baufinanzierung fließen Provisionen in der Regel, wenn Baudarlehen mit anderen Finanzprodukten kombiniert werden, meist mit Bausparverträgen, Fonds ober Lebensversicherungen. Statt direkt zu tilgen, bespart der Kunde diese Produkte und zahlt damit am Ende der Laufzeit das Darlehen zurück.
In Deutschland werden jährlich rund drei Millionen Bausparverträge verkauft, bei schätzungsweise fünf bis zehn Prozent davon handelt es sich um Kombifinanzierungen.
Dass die Bank für ihre Vermittlung der Ansparverträge Provisionen kassiert, kann der Kunde nach Meinung von Verbraucherschützer Gottschalk nicht erkennen. Damit lägen ebenso versteckte Provisionen vor wie bei anderen Kapitalanlagen. Entscheidend sei laut BGH nicht die Art der Anlage, sondern "ob bei der Vermittlung eines Finanzproduktes auch eine Beratung erfolgte und damit (stillschweigend) ein Beratungsvertrag abgeschlossen wurde", meint Arno Gottschalk, Finanzexperte der Verbraucherzentrale.




