Bei Anlegeranwälten gehen davon aus, dass bis 2001 etwa 380 Milliarden Euro in entsprechende Produkte gesteckt worden sind. Allein in geschlossene Fonds sind bis Ende 2001 rund 110 Milliarden Euro Eigenkapital geflossen. Nicht alle Investments waren schlecht. Aber bei manchem Flops kommt noch Fremdkapital hinzu, das Eigentümer ja auch bedienen müssen. Von der Verjährung betroffen sind nach Angaben des Düsseldorfer Anwalts Jens Graf auch Investoren des Adlon-Hotels. Käufer von Schrottimmobilien könnten dabei sein, die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte nennt als mögliche Kandidaten für Regressansprüche auch die Falk-Fonds 59, 60, 66, 68 und 70 bis 75.
Um ihre Rechte prüfen zu lassen, sollten Betroffene jetzt schleunigst einen spezialisierten Anwalt oder eine Verbraucherzentrale aufsuchen. Vor allem wenn eine Bank intensiv mit dem Vertrieb zusammengearbeitet hat, wenn der Wert einer Immobilie deutlich übertrieben war oder wenn eine Bank Provisionen verschwiegen hat, stehen die Chancen gut, dass noch etwas zu holen ist.
Die Gerichte müssen sich immer wieder mit dem Thema fehlerhafte Anlageberatung beschäftigen. Die Fälle sind immer individuell. Eine Auswahl von richtungsweisenden Urteilen für verschiedene Lebenslagen zeigt, welche Chancen Opfer von falscher Beratung haben.
Bankberater, die eine Anlageempfehlung aussprechen, müssen alle Provisionen offen legen, die sie erhalten. Dazu gehören sämtliche Rückvergütungen, der Ausgabeaufschlag, einmalige Provisionen oder zum Beispiel Bestandsprovisionen aus der laufenden Managementgebühr. Werden nicht sämtliche Provisionen offengelegt, kann der Anleger Schadensersatz geltend machen. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 56/05)
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Banken über Provisionen aufklären, die sie beim Verkauf von Anlageprodukten erhalten. Wenn die Bank nicht ausreichend informiert hat, können Privatanleger auch nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren das Geschäft rückgängig machen. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 586/07)
Will ein Kunde Anleihen kaufen, muss der Berater bei Auslandsanleihen über das Risiko des Zahlungsausfalls informieren. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt oder Bedenken des Anlegers nicht ernst nimmt, ist die Bank schadensersatzpflichtig. Im behandelten Fall hatte das Geldhaus der Klägerin Argentinien-Anleihen empfohlen, obwohl diese auf eine sichere Geldanlage Wert gelegt hatte. Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen: 5 U 246/05)
Berater müssen darüber informieren, wenn in der Presse Kritik an einem bestimmten Finanzprodukt laut wird. Die Bank muss ihre Geldhäuser darüber in Kenntnis setzen, wenn sich in der anerkannten Wirtschaftspresse derartige Berichte häufen. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 89/07)
Banken, die ihren Kunden nur eine begrenzte Absicherung der Einlagen bieten können, müssen darüber informieren. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Rechte von Bankkunden gestärkt. Die Geldinstitute müssen ihre Kunden unmissverständlich darauf hinweisen, wenn ihre Spareinlagen nur bis zur Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt sind. Bundesgerichtshof, (Aktenzeichen: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08)
Die Deutsche Bank muss 540.000 Euro Schadenersatz an einen mittelständischen Unternehmer bezahlen, dem sie zum Kauf von hochspekulativen Zinswetten geraten hat, ohne vorher im notwendigen Umfang beraten und aufgeklärt zu haben. Der Kunde investierte in ein hochkomplexes Swap-Geschäft und die Zinsen entwickelten sich anders als erwartet. Das Gericht sah zudem einen Interessenkonflikt der Bank. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XI ZR 33/10)
Wenn ein Anleger einen Depotvertrag mit einer Direktbank abschließt, entscheidet er sich bewusst gegen das klassische Angebot einer Filialbank. Gibt eine Direktbank eine Empfehlung, so muss diese transparent und richtig sein. Eine Verpflichtung zu einer umfassenden und vollständigen Anlageberatung ergibt sich daraus nicht. Amtsgericht München (Aktenzeichen 111 C 24503/09)
Anlagevermittler müssen Immobilienfonds auf Wirtschaftlichkeit überprüfen hinweisen. So müssen sie das Anlagekonzept zumindest auf Plausibilität hin prüfen. Bundesgerichtshof, (Aktenzeichen III ZR 144/10)
Das Landgericht Frankfurt bestätigt seine Rechtsprechung, wonach eine Aufklärungspflicht über die Vertriebsvergütung besteht und andernfalls eine Schadensersatzpflicht vorhanden ist.
Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-190 116/09)
Wenn bei einer Anlageberatung Twin-Win-Zertifikate empfohlen werden, muss über das Rückzahlungsszenario bei Berühren oder Unterschreiten der Sicherheitsschwelle unterrichtet werden. Zudem muss die Bank auch über ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Emittenten aufklären. Die Beratung erfolgte telefonisch. Über das komplexe Produkt muss aber auch mit schriftlichem Material aufgeklärt werden, so das Gericht. Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 17 U 207/09)
Ist der Gegner ein kleiner Vermittler oder eine Fondsgesellschaft, die mit der Pleite kämpft, lohnt sich dagegen ein teures Verfahren weniger. Es sei denn, der Anleger hat beispielsweise einen Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, gezeichnet, und muss bei einer Schieflage seines Fonds mit seinem gesamten persönlichen Vermögen haften. Dann kann eine Klage auch davor schützen, dass der Sparer unendlich Geld nachschießen muss. Teuer muss die Prüfung durch einen Anwalt übrigens nicht sein, manche schauen kostenlos drauf, manche verlangen nur eine geringe Gebühr.
Übrigens, ein Brief an die Sparkasse, der vielleicht wochenlang ohne Antwort bleibt, verlängert die Frist nicht. Vielmehr muss ein Anwalt tätig werden. Etwa mit einer Klageschrift. Aufschiebend, zumindest für ein halbes Jahr, wirkt jedoch ein Schreiben an den Ombudsmann, etwa des Bankenverbands (http://www.bankenverband.de). Im Internet kann der Anleger entsprechende Formulare herunterladen.
Es heißt, dass in vielen Geldhäusern zum Jahreswechsel die Sektkorken knallen, weil sie nun keine Regressansprüche und Rückabwicklungen mehr fürchten müssen. Diese Freude würde ich Beratern oder Initiatoren, die beim Verkauf einer Anlage nur an ihr eigenes Geld gedacht haben, nicht gönnen.
Sehr geehrte Frau Hussla,
danke für Ihren wichtigen Artikel. Leider haben Sie nicht auf die Möglichkeit eines Güteantrages hingewiesen. Dieser hemmt die Verjährung und ist der erste Schritt in die Mediation.
In vielen Fällen fehlgeschlagener Kapitalanlagen wurden bei unserer Gütestelle seit 2004 einvernehmliche Lösungen erreicht – schnell, ohne Öffentlichkeit und meist unter Einbeziehung der Parteianwälte.
RA Franz X. Ritter,
Staatlich anerkannte Gütestelle
www.Franz-Ritter.de





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