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Rechtslage im Winter: Was Mieter und Hauseigentümer bei Schnee und Eis wissen müssen

Bei klirrender Kälte, glatten Straßen und verschneiten Gehwegen lauern viele Gefahren. Neben glatten Bürgersteigen können auch schlecht geheizte Wohnungen zu ernsten Problemen führen. Die wichtigsten Urteile.

Wer muss den Winterdienst übernehmen?

Bei Schnee und Eis den Gehweg zu räumen, ist grundsätzlich Aufgabe des Vermieters. Diese Pflicht kann auf Dritte, zum Beispiel auf Mieter, übertragen werden (BGH VI ZR 126/07). Laut Deutschem Mieterbund (DMB) müssen Mieter nur dann selbst zum Schneeschieber greifen, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde. Außerdem gibt es auch für Mieter im Erdgeschoss keine Gewohnheitsrecht, dass sie automatisch streuen müssen (OLG Frankfurt 16 U 123/87).

Quelle: AFP