
DüsseldorfEiner für alle – so lautet kurz gesagt das Prinzip, das sich hinter dem sperrigen Begriff Kapitalanleger-Musterverfahren verbirgt. Die Idee: Mehrere, sogar Tausende, Anleger können sich zusammentun und gemeinsam vor den Kadi ziehen. Dieses Verfahren soll jetzt noch einfacher werden und Anlegern mehr Rechte verschaffen.
Das Musterverfahren entstand 2005 aus der Not heraus, denn es drohte ein bürokratisches Chaos. Hunderttausende Aktionäre fühlten sich betrogen, alle aus dem gleichen Grund: Kurz nach dem sogenannten dritten Börsengang der Telekom im Jahr 2000 wurde eine Milliarden-Übernahme bekannt und die Papiere stürzten ab. Die Aktionäre sind der Meinung, auf dieses Ereignis hätte schon im Prospekt hingewiesen werden müssen, auch andere Beteiligungen und Immobilienbewertungen seien nicht ausreichend dargestellt worden. Aus ihrer Sicht war der Prospekt deshalb fehlerhaft, 17.000 T-Aktionäre reichten eine Klage ein.
Ein Kapitalanleger-Musterverfahren kann initiiert werden, wenn mindestens zehn Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation oder wegen falscher Beratung geltend machen. Als Voraussetzung gilt, dass es sich um ein Massenphänomen handelt.
In einem Kapitalanleger-Musterverfahren wird für alle Kläger gleichzeitig eine kapitalmarktrechtliche Vorfrage geklärt, beispielsweise ob ein Prospekt fehlerhaft ist. Die Verfahren der einzelnen Kläger werden ausgesetzt bis es einen rechtskräftigen Musterentscheid gibt.
Ab November 2012 können sich Anleger mit einer sogenannten einfachen Anmeldung einem Musterverfahren anschließen. Es wird dann eine 0,8-Gebühr für den Anwalt 0,5 für das Gericht fällig. Ein Beispiel: Bei einem Streitwert von 50.000 Euro entstehen für die Anmeldung Kosten von 1.247 Euro. Dem steht bei einer Klage und einem Prozess über zwei Instanzen ein Kostenrisiko von 16.481 Euro gegenüber. Bei einer späteren Klage werden die bereits gezahlten Gebühren angerechnet.
Wurde die Rechtschutzversicherung nach 2002 abgeschlossen, sind Kapitalanlagestreitigkeiten häufig nicht mehr abgedeckt. Die Anfrage, ob die Kosten von der Versicherung gedeckt werden, sollte stets der Anwalt stellen, da das Risiko besteht, dass der Versicherte vorschnell abgewimmelt wird.
Es besteht Anwaltspflicht. Der Anleger muss sich deshalb an einen Anwalt wenden, der dann die Ansprüche für ihn beim Oberlandesgericht anmeldet.
Wer von einem Musterverfahren profitieren will, muss seine Ansprüche spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister beim Oberlandesgericht anmelden.
Bis zu drei Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens ist die Verjährung gehemmt, wenn dann Klage eingereicht wird, um die Ansprüche geltend machen zu können.
Über die Website des Bundesanzeigers können Anleger das Klageregister einsehen und finden dort auch laufende Kapitalanleger-Musterverfahren.
Ohne das Musterverfahren hätte für jeden Kläger einzeln die Frage geklärt werden müssen, ob der Prospekt falsch war. Sogar die Zeugen, obwohl es immer die gleichen gewesen wären, hätten für jedes einzelne Verfahren vorsprechen müssen – Effizienz sieht anders aus. Mit dem KapMuG, dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, wurde deshalb die Möglichkeit geschaffen, dass ein Anleger als Musterkläger agiert, während beliebig viele andere Kläger als Beigeladene an dem Verfahren teilnehmen.
In dem Musterverfahren wird dann zunächst die sogenannte Vorfrage geklärt, im Fall der Telekom also: War der Prospekt fehlerhaft? Die einzelnen Verfahren der Kläger sind solange ausgesetzt, bis es einen rechtskräftigen Musterentscheid gibt – möglich sind hier maximal zwei Instanzen, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof. Danach muss das Gericht, bei dem die Klage eingereicht wurde, entscheiden, ob der einzelnen Kläger nun tatsächlich Anspruch auf Schadenersatz hat.





