
Die EU-Verordnung 261/2004 regelt, was Passagiere bei Verspätungen und bei Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchungen oder Flugausfällen erwarten können. Betroffen davon sind alle Flüge, also Linien- genauso wie Charterflüge. Die Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem EU-Flughafen starten. Ferner gilt sie für alle Flüge, die von einer EU-Fluggesellschaft vorgenommen werden und ihr Flugziel in der EU haben.
Die Rückerstattung von Steuern und Gebühren ist allerdings kein Regelungstatbestand der Verordnung. Mögliche Ansprüche auf deren Erstattung können gegenüber der Airline nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht wenden (Stichwort: Vertragsrecht, Anspruch wegen Nichterfüllung auf dem ordentlichen Rechtsweg). Sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes regeln, gelten auch die Verjährungsfristen für zivilrechtliche Ansprüche gemäß BGB.
Verspätungen: Wenn sich der Abflug einer Maschine stark verzögert, muss die Fluggesellschaft den Fluggästen unentgeltliche Mahlzeiten und Getränke anbieten. Auch zwei kostenlose Telefongespräche, Telexe, Telefaxe oder E-Mails muss sie kostenlos ermöglichen.
Ist der Abflug erst am nächsten Tag möglich, müssen die Unterbringung in einem Hotel und die Fahrt dorthin ebenfalls kostenlos angeboten werden. Anspruch auf Leistungen durch die Fluggesellschaft bestehen bei
- zwei Stunden Verzögerung oder mehr bei Flügen bis 1.500 Kilometer
- drei Stunden Verzögerung oder mehr bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- vier Stunden Verzögerung oder mehr bei Flügen von mehr als 3.500 Kilometern
Ab einer Verspätung von fünf Stunden, kann der Passagier die vollständige Erstattung des Flugpreises und gegebenenfalls einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort verlangen. Allerdings müssen Reisende, die entsprechende Ansprüche geltend machen, auch pünktlich eingecheckt haben. Bei Schäden, die Ihnen durch eine Verspätung entstehen, haben Sie darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz.
Überbuchung: Wenn Sie am Boden bleiben müssen, weil der Flieger überbucht ist, steht Ihnen eine Entschädigung zu. Zunächst muss die Fluggesellschaft nach Freiwilligen suchen, die bereit sind, gegen vereinbarte Gegenleistungen von der Buchung zurückzutreten. Dies kann durchaus attraktiv sein, denn Feilschen ist erlaubt.
Auf jeden Fall haben Sie aber ein Anrecht auf Rückerstattung des Ticketpreises und gegebenenfalls einen kostenlosen Rückflug. Oder die Airline bezahlt Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Zielort.
Wer unfreiwillig ausgecheckt wird, kann sich zudem über einen hohen finanziellen Ausgleich freuen. Die Summen liegen - gestaffelt nach der Länge der Strecke - zwischen 250 und 600 Euro. So genannte Unterstützungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und notfalls Hotelunterkunft kommen im Bedarfsfall noch hinzu. Oft werden Gutscheine von den Airlines angeboten, die aber nicht angenommen werden müssen. Generell müssen Sie nur Bargeld, Scheck oder Überweisung akzeptieren - zu zahlen innerhalb von sieben Tagen.
Was tun, wenn der Flug gestrichen wird?
Wer am Flughafen erfährt, dass seine Verbindung gestrichen ist, hat die Wahl, den Ticketpreis erstattet zu bekommen oder sich mit einem Ersatzflug zum Ziel bringen zu lassen. Die Fluggesellschaft muss dann eine alternative Beförderung unter gleichen Reisebedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt ermöglichen. Gegen Schadenersatz- oder Ausgleichszahlungen wehren sich die Fluggesellschaften in der Regel und verweisen oft auf die außergewöhnlichen Umstände.
Denn die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen entfällt, wenn die Airline den Flugausfall nicht zu vertreten hat, also bei widrigen Wetterbedingungen, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und Streiks. Doch darf ein Streik nur als "höhere Gewalt" ausgelegt werden, wenn nicht unternehmensangehörige Personen, zum Beispiel Fluglotsen, ihre Arbeit niederlegen oder es sich um einen Generalstreik handelt.
Auch die Lufthansa will Schadenersatz für weitergehende Folgen von Flugausfällen nach der EU-Verordnung aktuell nicht zahlen, weil Streiks außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung seien und das Unternehmen daher von der Zahlungspflicht befreit sei, heißt es vom Konzern. Das ist aber juristisch umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Wichtig für die Reisenden: Nicht sie, sondern die Fluggesellschaften sind im Streitfall verpflichtet, die Ursache für einen verspäteten oder ausgefallenen Flug zu beweisen, weil etwa ein Pilot erkrankt ist oder ein technischer Defekt vorliegt. Dabei hilft es aber, wenn der Fluggast eigene „Beweise“ vorlegen kann, etwa den Namen des Mitarbeiters, der den Grund für die Flugverspätung oder -anullierung nennt oder eine schriftlich Bestätigung – in der Praxis beibt dies aber wohl für die generbten Reisenden ein frommer Wunsch.




