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Verbraucherstudie: Wie die Banken ihre Kunden abwimmeln

Bei Nachfragen nach den Provisionen lassen viele Banker ihre Kunden abblitzen. Die Ausreden der Institute sind teils hanebüchen - das zeigt der Überblick.

Ruhe bitte: Viele Banker halten bei Nachfragen nach ihren Provisionen striktes Stillschweigen. Quelle: dpa
Ruhe bitte: Viele Banker halten bei Nachfragen nach ihren Provisionen striktes Stillschweigen. Quelle: dpa

Informieren die Banken über ihre Provisionen transparent? Und wie gehen sie mit berechtigten Kundenanfragen um? Diese Fragen soll eine aktuelle Untersuchung der Verbraucherzentralen klären. Im April forderten die Verbraucherschützer Bankkunden auf, die Provisionen für ihre Wertpapiere mittels eines Musterbriefes von ihrer Hausbank abzufragen. 280 Verbraucher nahmen an der Aktion teil, 172 Antwortschreiben werteten die Verbraucherschützer aus.

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Die vom Bundesverband dokumentierten Antworten zeigen, dass einige Institute ihre Kunden abblitzen lassen. In einigen Fällen liegt der Verdacht nahe, dass manche Institute gegen geltendes Recht und höchstrichterliche Rechtssprechung verstoßen. Die folgende Übersicht zeigt die Argumentation der Geldhäuser, mit der sie Kundenanfragen ablehnen.

Abgewimmelt: Warum Banker keine Auskunft geben

  • Mangelnde Transparenz

    In einer Aktion der Verbraucherzentralen haben Bankkunden ihre Institute darum gebeten, die Provisionen für Wertpapiergeschäfte öffentlich zu machen. In 16 von 172 ausgewerteten Antwortschreiben lehnten die Banken ohne Begründung ab. Und das obwohl die Kunden ihr Anliegen in jedem zweiten Fall mehrfach vortrugen.

    Quelle: Verbraucherzentrale Initiative Finanzmarktwächter.

  • Antwort ohne Informationsgehalt

    In 15 von 172 Fällen beantwortet die Bank in ihrem Antwortschreiben nicht konkret die Fragen zur Provision. Besonders ärgerlich: Einige Banken verlangen eine Liste der Wertpapiere im Depot. Wenn der Kunde die Liste geliefert hat, erhält er immer noch keine Auskunft. Das kam in elf Fällen vor. Bei diesem Punkt rügen die Verbraucherzentralen vor allem die Commerzbank.

  • Auskunft verweigert

    In 79 der 179 Fällen verweigerten die Banken dien Auskunft vollständig, in 13 weiteren Fällen zumindest teilweise. Die Banken führen verschiedene Argumente an.

  • Festpreis statt Kommision

    In 25 Prozent der Fälle erklären die Banken, dass es sich um ein Festpreisgeschäft gehandelt habe. Im Gegensatz zu Kommissionsgeschäften, bei denen laut BGH-Rechtssprechung Auskunftspflicht besteht (BGH XI ZR 56/05), besteht bei Festpreisgeschäften bislang keine Offenlegungspflicht. Bei diesem Punkt rügen die Verbraucherzentralen vor allem die Targobank.

  • Verjährung

    Mit dem Argument der Verjährung lehnen in 17 von 179 Fällen eine Auskunft ab. Laut Verbraucherschützern ist dieses Argument juristisch fraglich, da die Verjährung erst mit dem erstmaligen Erbeten der Auskunft beginnt. Der Auskunftsanspruch könne erst dann verjährt sein, wenn die Auskunft vorvertraglich erteilt wurde.

  • Vorvertragliche Auskunft

    In 17 von 179 Fällen verweisen die Banken darauf, dass sie die Informationen bereits vorn Vertragsschluss gegeben hätten. Eine weitere Auskunft lehnen sie ab. Den Beleg dafür können aber nur zwei Banken führen. Die Verbraucherschützer erwähnen in diesem Punkt die Commerzbank und die Sparkasse Witten.

  • Verweis auf Internetseite

    Die Kunden sollen sich dien Informationen selbst zusammensuchen, finden die Banken in 26 der 179 Antwortschreiben. Das können sie etwa in Prospekten, Internetseiten oder den Bögen des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Verbraucherschützer monieren aber, dass Kunden die Information in der Praxis kaum nachvollziehen können. Prozentangaben müssten etwa auf einzelne Wertpapieranlagen umgerechnet werden. Bei schwankenden Fondsvermögen wäre das kaum nachvollziehbar. Auch in diesem Punkt nennen die Verbraucherschützer die Targobank.

  • Keine Begründung

    Die Berliner Sparkasse, Sparkasse Märkisches Sauerland, Kreissparkasse Heinsberg und Volksbank Ruhr Mitte verweigerten laut Verbraucherzentralen die Auskunft ohne Nennung von Gründen. "Im konkreten Fall, musste eine Auskunft nicht erfolgen", rechtfertigt sich die Volksbank Ruhr Mitte. In anderen Fällen sei das Institut gerne zur Auskunft bereit.

  • Auskunft gegen Rechnung

    Drei Institute wollten nur Auskünfte geben, wenn sie die Kunden die Kosten dafür erstatten. Laut Verbraucherschützern sind solche Ansprüche bei gesetzlich garantierten Auskunftsrechten unangemessen. Die Verbraucherzentralen nennen in diesem Punkt die Badische Beamtenbank, Volksbank-Raiffeinsenbank Passau, Volksbank Bautzen.

  • Juristische Spitzfindigkeiten

    Sie hätten die Provision nicht „aus einem Auftrag“ sondern „bei Gelegenheit“ erlangt - das erklären die Deutsche Apotheker und Ärztebank, die Kreis- und Stadtsparkasse Kaufbeuren sowie die Volksbank Eisingen. Daher bestehe keine Auskunftspflicht. Die Apobank verweist auf ein Rechtsgutachten in einer Fachzeitschrift.

  • Verweis auf MIFID

    Die Commerzbank, Norddeutsche Landesbank sowie Hannoversche Volksbank Mellendorf verweisen laut Verbraucherschützern auf die europäische Finanzmarktrichtlinie MIFID. Die sei erst seit Ende 2011 in Kraft, davor gebe es keinen Auskunftsanspruch. Die Verbraucherschützer halten die Argumentation für fragwürdig, da es schon früher eine entsprechende BGH-Rechtssprechung gab.

  • Faulheit

    Die Commerzbank und Donner & Reuschel verwiesen darauf, dass der Aufwand nicht gerechtfertigt sei.

  • Juristische Hilfskonstruktion

    Da kein Anspruch auf Regress bestünde, lehnten laut Studie die Volksbank Stein Eisingen und die Raiffeisenbank Frechen-Hürth den Kundenwunsch ab. Laut Verbraucherschützer besteht aber ein Anspruch auf Auskunft unabhängig von einer möglichen Auskehrung.

  • Abwegige Begründungen

    Einige Institute verhaspeln sich mit der Juristerei. Die Sparkasse Südwest beruft sich laut Verbraucherschützern auf Verjährung und nennt eine Norm im Wertpapierhandelsgesetz, die es nicht mehr gibt. Die Nord LB erklärt, dass ein Anspruch nur bestehe, wenn die Gefahr bestünde, dass die Bank in einen Interessenkonflikt geraten könne. Die Verbraucherschützer weisen die Argumentation mit Hinweis auf BGH-Rechtsprechung zurück. Laut Verbraucherschützer ignoriert auch die Antwort des Sparkassenverbandes Lippe höchstrichterliche Urteile. Dien Kreissparkasse Ostalb verweist auf eine Aufbewahrungspflicht von drei Jahren. Tatsächlich beträgt die Frist für Banken aber zehn Jahre.

  • 14.09.2011, 14:08 Uhrzeitenwende

    keine Fonds mehr kaufen!
    schon hat der Ärger mit den Banken ein Ende.
    Stattdessen kostengünstige ETF's. Die kann ich direkt per WKN/ISIN über die Börse kaufen, oder -noch günstiger- bei guten Banken/Brokern direkt beim Emittenten.
    z.B. lässt der Broker flatex ETF's aller namhaften Emittenten direkt handeln, teils noch gebührenfrei.
    Zur ETF-Auswahl:
    http://www.extra-funds.de/tools/etf-datenbank.html

  • 14.09.2011, 12:18 UhrAnonymer Benutzer: Ernst

    Die Banken verspielen das Vertrauen der Kunden. Eigentlich gehört auf jedes Produkt ein Preisschild - aber in der Finanzindustrie geht das auch ohne, danke Finanzlobby. Es gibt nur ganz wenige Anbieter, die gänzlich auf Provisionen verzichten. Neben den Honorarberatungen findet sich unter www.fonds-etf.de ein solcher Dienst. Mit zunehmender Tranzparenz dürften die Geschäftspraktiken der Banken immer schwieriger zu halten sein.

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