
LuxemburgWer als Arbeitnehmer jahrelang krank ist, hat nach einem EU-Gutachten 18 Monate lang Anspruch auf die Abgeltung seines Jahresurlaubs. Diese Ansicht vertritt die einflussreiche Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Verica Trstenjak, in einem am Donnerstag veröffentlichten Gutachten (Rechtssache C-214/10).

Urlaub sichern Die prallgefüllten Urlaubskonten aus dem vergangenen Jahr erstaunen Chefs und Mitarbeiter gleichermaßen. Einerseits stehen wichtige Projekte an, andererseits sollen die Ferientage nicht monatelang geschoben werden. Mitarbeiter fragen sich daher, wann der Resturlaub verfällt, welche Urlaubswünsche der Chef ablehnen kann. Auf den folgenden Seiten werden die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen geklärt. Foto: dpa.

Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern zu? Arbeitnehmer haben jedes Kalenderjahr einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen, wobei das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht. Bei der üblichen Fünf-Tage-Woche beträgt demnach der gesetzliche Urlaubsanspruch 20 Werktage oder vier Wochen. Einige Tarifverträge garantieren längere Zeiten, meist 30 Tage. "Der Urlaub muss während des laufenden Kalenderjahres möglichst zusammenhängend genommen werden", sagt Jochen Keilich, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Beiten Burkhardt. Foto: dpa.

Muss der Chef die Terminwünsche des Arbeitnehmers akzeptieren? Das Bundesurlaubsgesetz spricht zwar von einer "Urlaubnahme", eine Selbstbeurlaubung durch den Mitarbeiter ist aber ein arbeitsvertraglicher Verstoß und kann zu einer Kündigung führen. "Der Urlaub muss daher grundsätzlich in Abstimmung und mit Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden", sagt Keilich. Allerdings haben Unternehmen bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Ein beantragter Urlaub muss also gewährt werden, wenn dem Urlaubsbegehren nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen. Bei Urlaubswünschen anderer müsste geprüft werden, welchem Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten der Vorzug zu geben ist. Foto: dpa.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer krank wird? Zu Missverständnissen kommt es immer wieder, wenn der Angestellte während des Urlaubs erkrankt. Die Mitarbeiter sind auch während eines Urlaubs verpflichtet, eine Erkrankung nachzuweisen. Weist ein Arbeitnehmer durch eine ärztliche Bescheinigung die Krankheit nach, so werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Im Ausland sollten Mitarbeiter einen seriösen Arzt für diese Bescheinigung auswählen. In einigen südlichen Urlaubsrevieren bieten vermeintliche Doktoren Krankmeldungen gegen Bargeld an. Wenn so ein Schwindel auffliegt, droht eine verhaltensbedingte Kündigung. Foto: dpa.

Wann darf der Chef einen bereits genehmigten Urlaub widerrufen? Ein bereits genehmigter Urlaub, der noch nicht angetreten ist, kann nur bei betrieblichen und nicht vorhersehbaren Notfällen widerrufen werden. Dabei hat ein Arbeitgeber alle Mehrkosten zu ersetzen, die dem Mitarbeiter infolge der Änderung entstehen, wie beispielsweise Stornierungskosten für eine geplante Reise. Foto: dpa.

Wann verfällt der Resturlaub? Der Urlaub muss eigentlich während des laufenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, so dass ein etwaiger Resturlaub am 31. Dezember eines jeden Jahres ersatzlos verfällt. "Die Urlaubsübertragung ist nach der gesetzlichen Regelung die Ausnahme, auch wenn dies in der Praxis anders ist", sagt Burkhardt-Anwalt Keilich. Ein Ausnahmefall für eine Übertragung des Urlaubes in das kommende Jahr liegt dann vor, wenn dringende betriebliche Gründe oder Krankheit dazu führen, dass ein Urlaub nicht genommen werden kann. Ein übertragender Resturlaub verfällt endgültig am 31. März des kommenden Jahres ersatzlos. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen vielfach Regelungen vor, wonach Resturlaub auch über den 31. März des Folgejahres hinaus übertragen werden kann. Besonderheiten bestehen bei Arbeitnehmern, die sich im Erziehungsurlaub befinden. "In diesem Fall kann Urlaub, der vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommen werden konnte, uneingeschränkt für die Zeit nach der Beendigung der Elternzeit übertragen werden", sagt Keilich. Foto: dpa.

Verfällt der Resturlaub bei Krankheit? Bei einer dauerhaften Erkrankung galt bislang, dass der nicht genommene Resturlaub nach Übertragung in das Folgejahr, ersatzlos verfiel. Das galt auch, wenn der Urlaub bis zum Jahresende wegen der Erkrankung nicht genommen werden konnte. "Dieser Grundsatz wurde jetzt durch den Europäischen Gerichtshof aufgehoben", sagt Keilich. Hat ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht die Möglichkeit, seinen Urlaub zu nehmen, so verfällt der gesetzliche Mindesturlaub nicht zum 31. März des Folgejahres. Vielmehr kann der "Dauerkranke" seinen nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaub bei Wiederaufnahme der Arbeit als Resturlaub verlangen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Abgeltung fordern. Foto: dpa.

Was müssen Mitarbeiter bei einer drohenden Kündigung beachten? Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Arbeitnehmer müssen beachten, dass während der Kündigungsfrist grundsätzlich auch noch der bestehende Resturlaub genommen werden muss. Nur wenn eine Inanspruchnahme des Urlaubs aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist oder bei einer fristlosen außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist, kann generell eine Abgeltung erfolgen. Die Höhe des Abgeltungsanspruches entspricht der nach dem Bundesurlaubsgesetz zu berechnenden Urlaubsvergütung. Danach bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Resturlaubs. Foto: dpa.

Welche Auswirkung hat eine mögliche Arbeitslosigkeit? Wer nach der Kündigung nicht direkt einen neuen Job findet, sollte den Resturlaub strategisch planen. Entschließt sich ein Arbeitnehmer dazu, bis zur Beendigung der Kündigungsfrist zu arbeiten und sich seinen Urlaubsanspruch finanziell abgelten zu lassen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Betroffene erhält kein Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei einer Urlaubsgewährung im Anschluss an den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses gedauert hätte. Da auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch und damit auch auf die Urlaubsabgeltung nicht wirksam verzichtet werden kann, kann es sich im bestimmten Fällen für den Mitarbeiter empfehlen, bei einer drohenden anschließenden Arbeitslosigkeit seinen Resturlaub innerhalb der Kündigungsfrist anzutreten. Das gilt etwa bei einer geplanten Selbstständigkeit nach einigen Monaten. Für Gekündigte, die mit einer langen Arbeitslosigkeit rechnen kann es finanziell vorteilhafter sein, sich den Urlaub abgelten zu lassen. Denn das Arbeitslosengeld entspricht nur 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze - also in der Regel weniger als die Urlaubsabgeltung. Zudem wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch die abgegoltenen Urlaubstage nicht verkürzt. Foto: dpa.

Was müssen Arbeitnehmer während einer Freistellung beachten? Viele Unternehmen stellen Mitarbeiter nach einer Kündigung von der Arbeit frei. Betroffene Arbeitnehmer erhalten dann mit der Kündigung eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Der Resturlaub wird in diesem Falle angerechnet. Die Folge: Der Arbeitgeber ist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Lohnzahlung ohne Gegenleistung verpflichtet, kann aber die ohne Urlaubsgewährung zu zahlende Urlaubsabgeltung umgehen. "Eine Anrechnung von Resturlaubsansprüchen bei einer Freistellung ist nur zulässig, wenn die Freistellung ohne den Vorbehalt eines Widerrufs erfolgt und der Arbeitnehmer keinen abweichenden Wunsch äußert", sagt Keilich. Die Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub ist auch bei einer fristlosen Kündigung, die unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen wurde, möglich. Arbeitnehmer können gegen eine fristlose Kündigung juristisch vorgehen. Sollte die Kündigung dann zwar nicht als fristlose, aber als fristgerechte Kündigung Bestand haben, so ist nach Ablauf der Kündigungsfrist wenigstens der Urlaubsanspruch erfüllt und keine Urlaubsabgeltung zu zahlen. Foto: dpa.
Urlaub sichern Die prallgefüllten Urlaubskonten aus dem vergangenen Jahr erstaunen Chefs und Mitarbeiter gleichermaßen. Einerseits stehen wichtige Projekte an, andererseits sollen die Ferientage nicht monatelang geschoben werden. Mitarbeiter fragen sich daher, wann der Resturlaub verfällt, welche Urlaubswünsche der Chef ablehnen kann. Auf den folgenden Seiten werden die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen geklärt. Foto: dpa.
Falls ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann, müsse der Arbeitgeber diesen zu einer späteren Zeit gewähren - allerdings genüge eine Frist von etwa 18 Monaten. Dies sei ein Richtwert, an dem die Mitgliedsstaaten sich orientieren sollten.
„Die Unantastbarkeit des Jahresurlaubs ergibt sich sogar in Fällen langfristiger Krankheit“, schreibt die Gutachterin. Ein Arbeitnehmer könne seine Ansprüche auf Urlaub und Vergütung aber nicht unbegrenzt ansammeln, weil dann das Ziel des Urlaubs, sich von der Arbeit zu erholen und neue Kraft zu sammeln, nicht mehr erreicht werde.
Der EuGH wird in einigen Monaten sein Urteil fällen. Die Entscheidungen der EU-Richter orientieren sich sehr oft an den Gutachten der Generalanwälte.
Im vorliegenden Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht Hamm an das Luxemburger Gericht gewandt. Ein früherer Schlosser, der nach einem Herzinfarkt arbeitsunfähig wurde, hatte von seinem damaligen Arbeitgeber die Vergütung seines nicht genommenen Urlaubs aus drei Kalenderjahren verlangt. Er wollte 9126 Euro erstreiten, doch das Gericht sprach ihm nur 6544 Euro zu.
Wenn Kunden versuchen, sich im Vorfeld einer Klage mit ihrem Arbeitgeber zu einigen, zahlen viele Versicherer nicht. Sie beziehen sich dabei auf folgende Klausel: „Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung der Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“. So haben Betroffene nach der Kündigung, drei Wochen Zeit, um Klage einzureichen. Innerhalb der Frist zu verhandeln, löse nur weitere Kosten aus, die vermeidbar wären, so die Versicherer. Diese Auffassung ist laut Christoph Abeln, Partner der gleichnamigen Kanzlei mit Sitz in Berlin und Frankfurt nur schwer vermittelbar. Ein Anwalt sei stets verpflichtet, den zunächst kostengünstigsten Weg zu wählen. So müsse er auch außergerichtlich versuchen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Urteile des Amtsgericht Cham (1 C 323/05) und des Amtsgerichts Essen (8 C 89/05) unterstreichen die Ansicht, dass für die außergerichtliche Tätigkeit Deckungsschutz zu erteilen ist.
Wenn Arbeitgeber einem Mitarbeiter Aufhebungsverträge anbieten, suchen Betroffene oft Rat bei ihrem Anwalt. Doch Rechtsschutzversicherer verweigern die Deckungszusage in diesen Fällen. Man könne schließlich über alles reden und verhandeln. Daher läge kein Rechtsverstoß seitens des Arbeitgebers vor, heißt es oft. Sobald jedoch der Arbeitgeber mit der Kündigung droht, sollte der angebotene Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet werden. Denn dann stellt dies einen Rechtsverstoß dar, der Deckungsschutz auslöst, entschied der BGH (IV ZR 305/07). Oft lehnen Versicherer auch bei der konkreten Androhung einer Kündigung eine Leistung ab. Es sei kein Rechtsverstoß, mit der Kündigung zu drohen, lautet dann die Begründung. Laut Rechtsprechung liegt jedoch mit der konkreten Drohung ein Rechtsstreit latent vor(Landgericht Hannover 6 S 43/07).
Für den Eintritt des Deckungsschutzes besteht in der Regel eine dreimonatige Wartezeit. Liegt der Rechtsverstoß vor oder innerhalb der Wartezeit, so muss die Versicherung nicht einstehen.
In einem Fall wurde eine Kündigung für das nächste Jahr in Aussicht gestellt, wobei sie nicht konkret angedroht wurde. Dieser Zeitpunkt lag noch in der Wartezeit. Im Jahr darauf wurde die Kündigung dann ausgesprochen. Hier stellte sich die Versicherung zunächst auf den Standpunkt, dass die Inaussichtstellung der Kündigung für das folgende Jahr den Rechtsstreit ausgelöst hatte. Da jedoch keine Kündigung angedroht wurde, konnte der Fall zu Gunsten des Arbeitnehmers geklärt werden.
Wer sich im Streitfall telefonisch von seiner Versicherung „beraten“ lässt, dem werden oft „ausgewiesene Spezialisten“, mit denen der Versicherer zusammenarbeitet, empfohlen. Recherchen der Kanzlei Abeln ergeben, dass nur selten Fachanwälte auf den Listen stehen. Zudem besteht zwischen den Versicherungen und den empfohlenen Anwälten ein Rahmenvertrag. Das wirft Fragen auf: Nimmt dieser Anwalt tatsächlich die Interessen des Versicherten wahr oder agiert er vor im Interesse der Versicherung? Eine Klausel, wonach nur Anwälte einer Versicherung oder eines Verbandes für den Rechtsschutz beauftragt werden dürfen, ist rechtswidrig. Es gilt der Grundsatz der freien Anwaltswahl. Jeder Betroffene kann und sollte sich einen eigenen Anwalt suchen.
Ist der Rechtsstreit für den Arbeitnehmer erfolgreich ausgegangen, beobachten wir zunehmend, dass der Versicherungsvertrag durch die Versicherung gekündigt wird. Dabei ist es egal, ob der Versicherte viele Jahre versichert war oder nicht. Eine neue Versicherung zu finden, ist dann schwierig, weil nicht der Versicherte, sondern die Versicherung gekündigt hatte, was gewisse „Makel“ auslöst.




