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Arbeitsrecht: Neue Frist für den Jahresurlaub

Nach spätestens 18 Monaten soll der Jahresurlaub eines Arbeitsnehmers verfallen, wenn er diesen wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Das ist die Empfehlung der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes.

Der Jahresurlaub kranker Arbeitnehmer soll nach 18 Monaten verfallen. Quelle: dpa
Der Jahresurlaub kranker Arbeitnehmer soll nach 18 Monaten verfallen. Quelle: dpa

LuxemburgWer als Arbeitnehmer jahrelang krank ist, hat nach einem EU-Gutachten 18 Monate lang Anspruch auf die Abgeltung seines Jahresurlaubs. Diese Ansicht vertritt die einflussreiche Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Verica Trstenjak, in einem am Donnerstag veröffentlichten Gutachten (Rechtssache C-214/10).

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Arbeitsrecht Recht auf Resturlaub

Urlaub sichern Die prallgefüllten Urlaubskonten aus dem vergangenen Jahr erstaunen Chefs und Mitarbeiter gleichermaßen. Einerseits stehen wichtige Projekte an, andererseits sollen die Ferientage nicht monatelang geschoben werden. Mitarbeiter fragen sich daher, wann der Resturlaub verfällt, welche Urlaubswünsche der Chef ablehnen kann. Auf den folgenden Seiten werden die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen geklärt. Foto: dpa.

Falls ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann, müsse der Arbeitgeber diesen zu einer späteren Zeit gewähren - allerdings genüge eine Frist von etwa 18 Monaten. Dies sei ein Richtwert, an dem die Mitgliedsstaaten sich orientieren sollten.

Arbeitsrecht Die gefährlichsten Fallen im Arbeitsvertrag

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„Die Unantastbarkeit des Jahresurlaubs ergibt sich sogar in Fällen langfristiger Krankheit“, schreibt die Gutachterin. Ein Arbeitnehmer könne seine Ansprüche auf Urlaub und Vergütung aber nicht unbegrenzt ansammeln, weil dann das Ziel des Urlaubs, sich von der Arbeit zu erholen und neue Kraft zu sammeln, nicht mehr erreicht werde.

Der EuGH wird in einigen Monaten sein Urteil fällen. Die Entscheidungen der EU-Richter orientieren sich sehr oft an den Gutachten der Generalanwälte.

Der Streitfall des Tages Wenn die Rechtsschutzversicherung nicht zahlen will

Von wegen Anwalts Liebling: Im Arbeitsrecht verweigern Rechtsschutzversicherer im Ernstfall oft die Leistung. Wann Versicherte auf den Kosten sitzen bleiben und wie sie sich absichern können.

Der Streitfall des Tages: Wenn die Rechtsschutzversicherung nicht zahlen will

Im vorliegenden Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht Hamm an das Luxemburger Gericht gewandt. Ein früherer Schlosser, der nach einem Herzinfarkt arbeitsunfähig wurde, hatte von seinem damaligen Arbeitgeber die Vergütung seines nicht genommenen Urlaubs aus drei Kalenderjahren verlangt. Er wollte 9126 Euro erstreiten, doch das Gericht sprach ihm nur 6544 Euro zu.

Wann der Versicherer bei Kündigung nicht zahlt

  • Schnelle Einigung

    Wenn Kunden versuchen, sich im Vorfeld einer Klage mit ihrem Arbeitgeber zu einigen, zahlen viele Versicherer nicht. Sie beziehen sich dabei auf folgende Klausel: „Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung der Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“. So haben Betroffene nach der Kündigung, drei Wochen Zeit, um Klage einzureichen. Innerhalb der Frist zu verhandeln, löse nur weitere Kosten aus, die vermeidbar wären, so die Versicherer. Diese Auffassung ist laut Christoph Abeln, Partner der gleichnamigen Kanzlei mit Sitz in Berlin und Frankfurt nur schwer vermittelbar. Ein Anwalt sei stets verpflichtet, den zunächst kostengünstigsten Weg zu wählen. So müsse er auch außergerichtlich versuchen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Urteile des Amtsgericht Cham (1 C 323/05) und des Amtsgerichts Essen (8 C 89/05) unterstreichen die Ansicht, dass für die außergerichtliche Tätigkeit Deckungsschutz zu erteilen ist.

  • Aufhebungsvertrag

    Wenn Arbeitgeber einem Mitarbeiter Aufhebungsverträge anbieten, suchen Betroffene oft Rat bei ihrem Anwalt. Doch Rechtsschutzversicherer verweigern die Deckungszusage in diesen Fällen. Man könne schließlich über alles reden und verhandeln. Daher läge kein Rechtsverstoß seitens des Arbeitgebers vor, heißt es oft. Sobald jedoch der Arbeitgeber mit der Kündigung droht, sollte der angebotene Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet werden. Denn dann stellt dies einen Rechtsverstoß dar, der Deckungsschutz auslöst, entschied der BGH (IV ZR 305/07). Oft lehnen Versicherer auch bei der konkreten Androhung einer Kündigung eine Leistung ab. Es sei kein Rechtsverstoß, mit der Kündigung zu drohen, lautet dann die Begründung. Laut Rechtsprechung liegt jedoch mit der konkreten Drohung ein Rechtsstreit latent vor(Landgericht Hannover 6 S 43/07).

  • Wartezeit

    Für den Eintritt des Deckungsschutzes besteht in der Regel eine dreimonatige Wartezeit. Liegt der Rechtsverstoß vor oder innerhalb der Wartezeit, so muss die Versicherung nicht einstehen.
    In einem Fall wurde eine Kündigung für das nächste Jahr in Aussicht gestellt, wobei sie nicht konkret angedroht wurde. Dieser Zeitpunkt lag noch in der Wartezeit. Im Jahr darauf wurde die Kündigung dann ausgesprochen. Hier stellte sich die Versicherung zunächst auf den Standpunkt, dass die Inaussichtstellung der Kündigung für das folgende Jahr den Rechtsstreit ausgelöst hatte. Da jedoch keine Kündigung angedroht wurde, konnte der Fall zu Gunsten des Arbeitnehmers geklärt werden.

  • Freie Anwaltswahl

    Wer sich im Streitfall telefonisch von seiner Versicherung „beraten“ lässt, dem werden oft „ausgewiesene Spezialisten“, mit denen der Versicherer zusammenarbeitet, empfohlen. Recherchen der Kanzlei Abeln ergeben, dass nur selten Fachanwälte auf den Listen stehen. Zudem besteht zwischen den Versicherungen und den empfohlenen Anwälten ein Rahmenvertrag. Das wirft Fragen auf: Nimmt dieser Anwalt tatsächlich die Interessen des Versicherten wahr oder agiert er vor im Interesse der Versicherung? Eine Klausel, wonach nur Anwälte einer Versicherung oder eines Verbandes für den Rechtsschutz beauftragt werden dürfen, ist rechtswidrig. Es gilt der Grundsatz der freien Anwaltswahl. Jeder Betroffene kann und sollte sich einen eigenen Anwalt suchen.

  • Kündigung des Versicherungsvertrages

    Ist der Rechtsstreit für den Arbeitnehmer erfolgreich ausgegangen, beobachten wir zunehmend, dass der Versicherungsvertrag durch die Versicherung gekündigt wird. Dabei ist es egal, ob der Versicherte viele Jahre versichert war oder nicht. Eine neue Versicherung zu finden, ist dann schwierig, weil nicht der Versicherte, sondern die Versicherung gekündigt hatte, was gewisse „Makel“ auslöst.

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