
DÜSSELDORF. Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag, so urteilte jüngst das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG 5 AZR 317/09). Im Gegensatz zu Karfreitag und Ostermontag ist der Ostersonntag zwar ein kirchlicher, jedoch kein gesetzlicher Feiertag. Das heißt, dass in Deutschland der normale Geschäftsbetrieb ruht. Auf die in Tarifverträgen vereinbarten Zuschläge für gesetzliche Feiertage können Beschäftigte deswegen allerdings nicht zählen.
Beschäftigte einer Großbäckerei in Niedersachsen erhielten anfangs für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag von 175 Prozent, wie er im Manteltarifvertrag für Feiertage vereinbart war. Seit 2007 entlohnte die Beklagte ihre Angestellten aber nur noch mit den Sonntagszuschlägen (75 Prozent).
Dagegen zogen die Angestellten vor Gericht und forderten die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags mit der Begründung, dass sowohl der Oster-, als auch der Pfingstsonntag in der christlichen Welt Feiertage seien. Während das Landesarbeitsgericht Niedersachsen der Klage noch stattgaben, sah das Bundesarbeitsgericht die Sache allerdings anders und wies sie ab.
Auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet aus: Mit der jahrelangen Zahlung der Feiertagszuschläge begründete die Beklagte nicht gleichzeitig übertarifliche Ansprüche, sondern erfüllte lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung.
Allein im Bundesland Brandenburg wird der Ostersonntag im Feiertagsgesetz überhaupt als solcher bezeichnet: Da dort aber diese wie Sonntage behandelt werden, hat diese Andersbehandlung keine weiterreichenden Auswirkungen. In allen übrigen Bundesländern wird der Ostersonntag gar nicht erst als Feiertag aufgeführt.
@Dieterbirkenbach: Welcher Jurist zitiert aus Wikipedia?
Selbst die herrschende Klasse fährt am Feiertag durchaus einmal aus lauter Langeweile ins schöne büro.
Da können sich die kleinen Leute ein Vorbild nehmen; nicht immer nur nach brutto jammern...
Jeder Jurist lernt, dass Paragraphen nicht nur buchstabengetreu, sondern entsprechend ihrer intention auszulegen sind!
Wie man auch bei Wikipedia nachlesen kann, wurden und werden prinzipiell ALLE Sonntage als Feiertage betrachtet bzw diesen gleichgestellt. Aus diesem Grunde galt es als überflüssig, Feiertage, die iMMER auf einen Sonntag fallen, in Gesetzestexten überhaupt zu erwähnen!
Allerdings ist zuletzt der Stellenwert von Sonntagen (und Samstagen) gesunken (heute erscheinen Zeitungen auch sonntags, Feiertagszuschläge sind höher als Sonntagszuschläge). Das ändert jedoch nichts daran, dass der Ostersonntag, Tag der Auferstehung Christi, die Mutter aller Sonntage, als der höchste christliche Feiertag gilt! Und sicher höher als der Ostermontag!
Die Väter des GG drehen sich im Grabe um.





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