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Arbeitsrecht: Wenn das gute Gewissen den Job kostet

Whistleblower leben gefährlich. Wer unlautere Geschäftsinterna in die Öffentlichkeit trägt, gilt schnell als Nestbeschmutzer und riskiert seinen Job. Wann Mitarbeiter handeln müssen - und wie sie sich absichern können.

Wer interne Informationen hinausposaunt, sollte sich arbeitsrechtlich absichern.
Wer interne Informationen hinausposaunt, sollte sich arbeitsrechtlich absichern.

DüsseldorfViele Mitarbeiter kommen immer wieder in den Zwiespalt: Welche scheinbar schmutzigen Deals sind von so großer Bedeutung, das sie der Öffentlichkeit, Aufsicht oder Polizei gemeldet werden müssen? Die Grenzen zwischen dem Verrat von Geschäftsinterna und Aufdeckung von kriminellen Handlungen sind nicht immer ganz einfach zu ziehen.

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Ein IT-Mitarbeiter der Bank Sarasin meldete etwa einem Anwalt der Schweizer Volkspartei, das die Kundin Kashya Hildebrand, die Frau des Schweizer Notenbankpräsidenten Philipp Hildebrand, einen außergewöhnlichen Devisendeal abgeschlossen hat.

Drei Wochen, bevor Ihr Mann die Koppelung des Franken an den Euro verkündete, kaufte sie knapp eine halbe Million US-Dollar. Im Vergleich zum Franken stieg nach dem Eingriff der Notenbank der Kurs des Dollar steil an. Dem Notenbankpräsidenten Hildebrandt wurde dies als anrüchiges Insidergeschäft ausgelegt, das ihn letztlich zum Rücktritt veranlasste. Doch auch den Sarasin-Mitarbeiter kostete die Enthüllung den Job. Als der Verstoß gegen das Bankgeheimnis aufflog, folgte die Kündigung. Der 39-Jährige liegt nach einem Selbstmordversuch im Krankenhaus.

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Unter den schwierigen Entscheidungen im Job, gehört diese zu den schwierigsten: Wie verhält man sich am besten, wenn es zu Unregelmäßigkeiten im eigenen Unternehmen kommt? Angestellte Geheimnisträger haben dann nur zwei Optionen: reden oder schweigen. Wer schweigt, riskiert als Mitwisser strafrechtliche Konsequenzen. Wer redet könnte als sogenannter „Whistleblower“ die Vorgesetzen nachhaltig gegen sich aufbringen – und den Job riskieren.

Relevanz abwägen

Einen stets gangbaren Königsweg gibt es für die Betroffenen nicht. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden. Mitarbeiter können sich allerdings an ein paar einfachen Grundsätzen orientieren, die der Europäische Gerichtshof entwickelt hat. „Zunächst muss ein öffentliches Interesse an der Offenlegung der Missstände bestehen“, sagt Christoph Abeln, Inhaber der gleichnamigen Berliner und Frankfurter Kanzlei mit Spezialgebiet Arbeitsrecht. Dieses gäbe es beispielsweise, wenn in einem Pflegeheim, die Bewohner nicht ordentlich versorgt werden.

Wichtige Urteile für Whistleblower

  • Strafanzeige gegen den Chef

    Wer Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten erstattet, kann sich auf seine staatsbürgerlichen Rechte berufen und eine Kündigung vermeiden (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 235/02). Er muss keine betriebsinterne Klärung anstreben, wenn es sich um Straftaten handelt, sich der Mitarbeiter selbst ins Risiko einer Strafverfolgung begeben würde oder mit intern keiner Klärung zu rechnen ist.

  • Interne Anzeige

    Ein weiteres höchstrichterliches Urteil bestätigt diese Rechtssprechung (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 400/05) vor allem in dem Punkt, dass Mitarbeiter nicht in jedem Fall eine interne Klärung anstreben müssen. Bei Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte droht keine Kündigung. Der Mitarbeiter muss aber die Verhältnismäßigkeit wahren und sorgfältig prüfen, ob die Vorwürfe berechtigt sind.

  • Menschenrecht auf Whistleblowing

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit einem Urteil aus dem Sommer (Az. 28274/08) die Rechte der Whistleblower gestärkt. Wer die Missstände zunächst dem Arbeitgeber anzeigt und außerdem im öffentlichen Interesse und gutem Glauben handelt, kann den Fall bei der entsprechenden Behörde anzeigen. Die deutschen Arbeitsgerichte sind gehalten das europäische Recht in den folgenden Urteilen umzusetzen. Ob die Anzeige berechtigt ist, ist nicht entscheidend.

  • Interne Anlaufstellen

    Wenn das Verhältnis zum direkten Vorgesetzten gestört ist, wendet sich am besten an den sogenannten Compliance-Officer, der verpflichtet ist den Vorwürfen nachzugehen. Wenn es keine spezielle Person gibt, kann sich bei vielen Unternehmen an die Bereiche Revision oder Controlling wenden. Einige Unternehmen bieten mittlerweile sogar Hotlines an, die Datenschutz bieten. Eine Anleitung zum Vorgehen von Geheimnisträgern bietet etwa die internationale Handelskammer (http://www.icc-deutschland.de/fileadmin/ICC_Dokumente/GuideICCWhistleblowing.pdf).

Jedem Mitarbeiter steht nämlich auch in seinem Job sein Recht auf Meinungsfreiheit zu – zumindest soweit, wie es keine berechtigen Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft. Da Missstände stets schlechte Publicity nach sich ziehen, können sich Unternehmen nicht einfach darauf berufen, dass ihr Ruf in Mitleidenschaft gezogen würde. „Das Recht eines Betriebes, seinen Ruf und seine Geschäftsinteressen zu schützen, muss bei erheblichen Unregelmäßigkeiten zurücktreten“, sagt Abeln.

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