
DüsseldorfNicht immer sorgen Verstöße gegen die guten Sitten im Geschäftsleben für so viel Wirbel wie im Falle der Deutschen Bundesbahn. Eine Mitarbeiterin hatte Detektive beauftragt und E-Mails der Kollegen ausspähen lassen. Auch wen sie weit übers Ziel hinausschoss, handelte sie im guten Willen. Ihre Aufgabe war es, Korruptionsverdachte aufzuklären und so ihr Unternehmen vor Schaden zu bewahren. Als die Presse von „Spitzel- und Stasimethoden“ berichtete, erhielt die leitende Mitarbeiterin aus dem Bereich Compliance die Kündigung.
Viele Führungskräfte müssen sich auch um den Bereich Compliance kümmern – und bewegen sich mit dieser Aufgabe auf dünnem Eis. Sie sollen Vetternwirtschaft, Nötigung oder kleine Diebstähle aufklären und sich gleichzeitig nicht strafrechtlich oder wirtschaftsethisch angreifbar machen. „In solchen Positionen verursachen Führungskräfte immer wieder Imageschäden für das Unternehmen und riskieren ihren Job“, sagt Christoph Abeln, Inhaber der gleichnamigen Berliner und Frankfurter Kanzlei mit Spezialgebiet Arbeitsrecht. Ermitteln sie zu harsch stehen sie als Spitzel dar. Forschen sie zu lasch wird ihnen mangelnde Sorgfalt vorgeworfen.
Dabei bedeutet Compliance nichts anderes, als sich an Recht und eigene Regeln zu halten. „Corporate Compliance“ gibt es bereits seit vielen Jahren in nahezu allen größeren Unternehmen. Dabei muss sich zunächst jeder Mitarbeiter an die gesetzlichen und ethischen Vorgaben halten, die ihm sein Arbeitgeber aufgibt. Kritiker meinen deshalb, dass Compliance im Grunde nichts anderes bedeute, als dass man sich an Recht und Gesetz zu halten habe. Heikel wird Compliance für Führungskräfte aber im Bereich der Haftung. Denn neben der normalen Haftung, die jeden Arbeitnehmer betrifft, bedeutet Compliance-Haftung eine besondere Verantwortung.
Wann Haftung droht
Normalerweise richtet sich die Haftungsfrage nach den allgemeinen Grundsätzen der sogenannten Arbeitnehmerhaftung. Dabei geht es meist darum, ob der Angestellte vorsätzlich, grob oder eben nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Praktisch ist es oft schwierig, einen Schaden nachzuweisen.
Wer man zum Compliance-Officer bestellt wird sollte diese Funktionsübertragung unbedingt schriftlich festhalten. Befugnisse, Verantwortungsbereiche, Budget und Mitarbeiter sind wichtige Punkte, die unmissverständlich vereinbart und formuliert werden sollten.
Führungskräfte dürfen nicht blind allen Anweisungen folgen. Jeder Verursachungsbeitrag ist deshalb genau zu untersuchen, wenn es zur Haftungsfrage kommen sollte. Musste sich der Führungskraft das nicht regelkonforme Verhalten aufdrängen?
Bei Zweifelsfragen keine internen Juristen oder Experten beauftragen. Gerichte könnten später Eigeninteressen vermuten, so dass die Gutachten nichts mehr wert sind. Im schlimmsten Fall wird dem Compliance-Verantwortlichen vorgeworfen, nicht die notwendige Objektivität behalten zu haben.
Bei jeder angedachten Maßnahme muss der Compliance-Beauftragte die Verhältnismäßigkeit überprüfen. Das gilt vor allem bei Überwachung von Mitarbeitern.
Führungskräfte müssen in jedem Fall aktiv werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte, die nachvollziehbar den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde oder wird vorliegen. Compliance-Beauftragte müssen ihr Vorgehen immer dokumentieren!
Folgende Punkte müssen überprüft werden, damit der Compliance-Verantwortliche haftbar wird: Wurde die Verantwortlichkeit überhaupt delegiert? Wurde die Verantwortlichkeit wirksam delegiert? Verfügt der Verantwortliche über die erforderlichen Fachkenntnisse? Verfügt der Verantwortliche über die erforderlichen Kompetenzen und Befugnisse? Kann er unabhängige Aufklärung mit den erforderlichen Mitteln bieten?
Neben der Verantwortung, die jeder Arbeitnehmer trägt, haften so genannte „Compliance-Officer“ verstärkt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn eine Führungskraft im Unternehmen extra für die Organisation von Compliance und Einhaltung der Regeln verantwortlich wird. Denn dann vergrößert sich der Haftungsbereich der Führungskraft, entschied der Bundesgerichtshof schon 2009.
Nach dem Urteil bemisst sich der Umfang der übernommenen Pflichten stets nach dem Inhalt der übertragenen Aufgaben. „Führungskräfte müssen darauf achten, dass in diesem Bereich die Verantwortungen und Kompetenzen besonders klar geregelt sind“, sagt Abeln. Erfährt der Compliance-Beauftragte von einer Straftat im Unternehmen, so muss es ihm auch „ungestraft“ möglich sein, die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen einzurichten.




