Mitarbeiter müssen auch ohne feste Arbeitszeiten verfügbar sein
Auch ohne ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbarte Zeiten müssen Mitarbeiter für ihren Arbeitgeber im betriebsüblichen Rahmen zur Verfügung stehen. Dies geht aus einem am 15. Mai veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hervor (Az.: 10 AZR 325/12). Demnach gilt dieser Grundsatz auch für außertarifliche Angestellte. In dem Fall hatte eine Angestellte mit einem Jahresgehalt von rund 95.000 Euro brutto gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Dieser hatte ihr nach mehreren Aufforderungen das Gehalt gekürzt, weil sie nahezu 700 Minusstunden angesammelt und weiterhin die wöchentliche Arbeitszeit nicht eingehalten hatte. Die Frau argumentierte vor Gericht, dass sie vertraglich nicht verpflichtet sei, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten, da ihr Vertrag keine Regelungen dazu enthalte. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein und erfülle ihre Arbeitspflicht schon dann, wenn sie die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben erledige. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage wie schon in den Vorinstanzen ab. Der Arbeitsvertrag setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus, hieß es in der Begründung. Auch sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, „Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat“.