Ein Prokurist einigte sich mit seinem Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag darauf, dass das Unternehmen für 28 759 Euro einen "Outplacement"-Berater bezahlt, der dem Mann bei der Suche nach einem neuen Job helfen sollte. Das Finanzamt sah darin einen "geldwerten Vorteil", den der Mann versteuern müsse. Doch der wehrte sich - mit Erfolg: Trotz des geldwerten Vorteils sei keine höhere Steuer fällig, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (4 K 280/06).
Des Rätsels Lösung: Der Mann dürfe das Beraterhonorar gleichzeitig als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen. Dass er es nicht selbst gezahlt habe, sei kein Problem: Ob der Arbeitgeber das Honorar direkt überweise oder dem Manager stattdessen eine höhere Abfindung zahle, sei steuerlich gleichwertig. Es handele sich um einen "abgekürzten Vertragsweg".




