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Pfandbons-Urteil: Supermarkt darf Kassiererin fristlos entlassen

Die Unterschlagung von zwei Pfandbons für Leergut im Wert von 1,30 ist ein Kündigungsgrund. Eine Kassierin einer Supermarktkette hatte vor dem Landesarbeitsgericht auf Rücknahme ihrer Kündigung geklagt - und verloren. Die besondere Vertrauensstellung der Kassiererin rechtfertigte den Rauswurf, so die Richter.

Wer Pfandbons unterschlägt, kann entlassen werden. Quelle: dpa
Wer Pfandbons unterschlägt, kann entlassen werden. Quelle: dpa

BERLIN. Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber bestehlen, dürfen fristlos gekündigt werden. Das gilt auch dann, wenn das Diebesgut nur einen Wert von 1,30 Euro hat. Mit einem entsprechenden Urteil zog das Landesarbeitsgericht Berlin gestern einen Schlussstrich unter den Fall einer 50-jährigen Supermarkt-Kassiererin wegen der Unterschlagung von zwei Leergutbons im Wert von 1,30 Euro (Az.: LAG Berlin 7 Sa 2017/08).

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Die Kassiererin war seit 1977 in einer großen Supermarkt-Kette beschäftigt. Anfang 2008 hatte sie nach Auffassung des Gerichts zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aus dem Kassenbüro genommen und für sich selbst eingelöst. Es folgte die fristlose Kündigung.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kassiererin die Bons tatsächlich unterschlagen hatte. Dafür sprächen die von ihr selbst eingeräumten Umstände, das Kassenjournal und Zeugenaussagen, hieß es. Von einer Kassiererin seien "unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit" zu erwarten. Das Gericht bezog sich in den Urteilsgründen aber nicht nur auf die tatsächliche Unterschlagung der Kassenbons. Verschärfend sei hinzugekommen, dass die Arbeitnehmerin versucht habe, die Schuld auf Kolleginnen abzuwälzen.

Das Landesarbeitsgericht folgte damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das unnachgiebig mit Betrug, Diebstahl oder persönlicher Bereicherung am Arbeitsplatz umgeht. Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer von der Kanzlei Gleiss Lutz nennt das so genannte "Bienenstich-Urteil" aus dem Jahr 1984. Die Richter bestätigten darin die fristlose Kündigung einer Verkäuferin, die sich ein Stück Bienenstich von der Theke genommen und gegessen hatte. Damals habe das BAG gesagt, dass auch bei geringfügigen Vermögensdelikten an sich auch ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliege, sagt Bauer.

Im jetzt vorliegenden Urteil seien bei der auch zu berücksichtigenden Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Alter zwei zusätzliche Umstände zusammengetroffen, von denen jeder einzelne eine Kündigung gerechtfertigt hätte," sagt der Arbeitsrechtler. "Die Arbeitnehmerin hat als Kassiererin eine besondere Vertrauensstellung". Bei der Unterschlagung der Kassenbons komme es deshalb auf die Summe von 1,30 Euro gar nicht an. "Zudem ist das Abwälzen der eigenen Schuld auf Kollegen bereits ein eigener Grund für die Kündigung", sagt Arbeitsrechtler Bauer.

Ähnlich äußerte sich auch das betroffene Unternehmen Kaiser?s Tengelmann in einer Stellungnahme. Die Arbeitnehmerin habe nicht nur das bestehende Vertrauensverhältnis zerstört, "sie hat zudem andere Kollegen zu Unrecht bezichtigt". Eine weitere Zusammenarbeit sei den ehemaligen Kollegen nicht zuzumuten.

Gewerkschafter hatten dagegen nach der Kündigung zu Protestaktionen und Kaufboykotts aufgerufen. Ihre Vermutung: Mit der Maßnahme sollte eine engagierte Gewerkschafterin kaltgestellt werden. Der DGB nannte das Urteil einen "schwarzen Tag für Arbeitnehmer" und eine "Abstrafung für eine Gewerkschafterin". Der Anwalt der Klägerin kündigte eine Beschwerde gegen das Urteil an.

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