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Recht & Steuern: Was sich bei der Umsatzsteuer ändert

Zum 1. Januar 2010 tritt die Novellierung des Umsatzsteuerrechts durch das Mehrwertsteuer-Paket der EU in Kraft. Als wichtigste Änderung gilt die Einführung des Empfängerortprinzips bei sonstigen Leistungen. Betroffen sind nicht nur im Ausland tätige Unternehmer - auch auf deutsche Leistungsempfänger kommen neue Melde- und Aufzeichnungspflichten zu.

von Bernard Lindgens
Zum 1. Januar 2010 tritt die Novellierung des Umsatzsteuerrechts durch das Mehrwertsteuer-Paket der EU in Kraft. Quelle: Michael S. Schwarzer
Zum 1. Januar 2010 tritt die Novellierung des Umsatzsteuerrechts durch das Mehrwertsteuer-Paket der EU in Kraft. Quelle: Michael S. Schwarzer

Die seit jeher im Umsatzsteuergesetz vorgenommene Differenzierung zwischen der Lieferung von Waren und dem Erbringen von Dienstleistungen ("sonstige Leistungen") hat keineswegs lediglich rechtstheoretische Bedeutung - sie entscheidet vielmehr über den Ort und damit über die Steuerbarkeit des jeweiligen Umsatzes. Von vielen Unternehmen bislang kaum wahrgenommen, vollzieht sich bei der Ortsbestimmung sonstiger Leistungen jetzt ein lang angekündigter Systemwechsel.

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Denn bereits mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 wurde das Mehrwertsteuer-Paket der EU in nationales Recht umgesetzt. Ab dem 1. Januar 2010 bleibt es danach grundsätzlich nur bei sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer bei dem Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Wo sitzt der Leistungsempfänger?

Weitreichende Änderungen ergeben sich dagegen bei der Umsatzbesteuerung derjenigen sonstigen Leistungen, die an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden. Von zahlreichen Ausnahmen abgesehen, werden diese ab Beginn des nächsten Jahres dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Gleiches gilt für sonstige Leistungen an juristische Personen, die bei der Auftragsvergabe mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auftreten. Werden sonstige Leistungen davon abweichend an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt, ist stattdessen deren Belegenheit maßgebend.

Zur Verhinderung von Gestaltungsmissbräuchen akzeptieren die Finanzbehörden jedoch ausschließlich feste Geschäftseinrichtungen oder Anlagen, die darüber hinaus über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügen müssen. Unbeachtlich ist nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4. September 2009 (- IV B 9 S 7117/08/10001) immerhin, ob das Umsatzgeschäft von der Betriebsstätte aus abgeschlossen oder von dieser bezahlt wird.

Buchhaltung anpassen

Abhängig vom Ort der sonstigen Leistung, müssen hierzulande ansässige Unternehmer im täglichen Geschäft künftig folgende Grundsätze beachten: Leistungsort in Deutschland: Bei im Inland erbrachten sonstigen Leistungen ergeben sich keine Änderungen - diese Umsätze unterliegen wie in der Vergangenheit dem allgemeinen Besteuerungsverfahren. Bezieht ein deutscher Unternehmer dagegen Leistungen von ausländischen Unternehmen, schuldet er hierfür die deutsche Umsatzsteuer. In den Rechnungen der leistenden Unternehmer darf dabei keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sein.

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