3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
Streit gibt es auch um die Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen. Für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 hält das Finanzamt die Steuerbescheide in solchen Fällen automatisch offen. Für den Vorläufigkeitsvermerk relevant sind derzeit drei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof: In zwei Verfahren geht es um die Vorsorgeaufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH (Az: X R 41/10 und X R 30/11). Im Fokus des dritten Verfahrens steht der Höchstbetrag der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Im konkreten Fall geht es um die Frage, in welcher Höhe eine selbst nicht erwerbstätige Ehefrau eines Arbeitnehmers, die mit einem eigenen Vertrag privat krankenversichert ist, ihre Krankenversicherungsbeiträge geltend machen kann (Az: X R 43/09).
Verweise des BMF: § 10 Abs. 3, 4, 4a EStG – für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009.