
DÜSSELDORF. Gewerbetreibende, Freiberufler, Personengesellschafter oder Landwirte dürfen ihre Privatfahrten nur dann pauschal beim Finanzamt abrechnen, wenn sie den Pkw zu mehr als der Hälfte für Firmenzwecke verwenden. Ansonsten müssen sie sich die mühevolle Arbeit machen, ein Fahrtenbuch zu führen. Wird der Wagen maximal bis zu 49,9 Prozent für Freizeit, Urlaub oder Fahrten durch Familienangehörige verwendet, lassen sich sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben absetzen, und die hierin erhaltene Vorsteuer wird vom Finanzamt in voller Höhe erstattet. Im Gegenzug erfolgt ein Gewinnzuschlag auf Basis des Autoneupreises. Dieser Betrag gilt dann auch für die Umsatzsteuer.
Bei dieser Berechnung ist es unerheblich, welche Kfz-Kosten tatsächlich angefallen sind, weil pauschal ein Prozent vom Listenpreis im Monat dem Gewinn hinzugerechnet wird. Dieser Wert kann auch als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe mit 19 Prozent Umsatzsteuer erfasst werden. Hier gibt es lediglich die Besonderheit, dass von dem für die Einkommensteuer ermittelten Betrag 20 Prozent abgezogen werden dürfen. Dadurch sind Aufwendungen wie Kfz-Steuer und Versicherungen abgegolten, die nicht mit Vorsteuern belastet sind.
Angebot des Fiskus zur Arbeitsersparnis
Sowohl bei der Listenpreis-Regelung als auch dem 20-prozentigen Abschlag handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung. Wird diese in Anspruch genommen, kann der Unternehmer hiervon nicht teilweise abrücken, weil dies für ihn günstiger ist. Hat er beispielsweise 30 Prozent Kosten ohne Vorsteuer, darf er diese nicht mindernd geltend machen, wenn er die Pauschalregel nutzt.
Der Bundesfinanzhof (BHF) stellte klar, dass dieses Angebot des Fiskus zur Arbeitsersparnis eine einheitliche Schätzung darstellt, die vom Unternehmer entweder nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Denn die Schätzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage wird im Ergebnis nicht dadurch richtiger, dass für das Umsatzsteuerrecht von einem pauschalen Wert für die Privatnutzung konkret ermittelte Kosten abgezogen werden.
Es bleibt Selbstständigen aber unbenommen, für die Gewinnermittlung den Listenpreis anzusetzen und bei der Umsatzsteuer die Kosten nach einem Fahrtenbuch zu ermitteln.
Oliver Holzinger ist Steueranwalt und Chefredakteur von „Der Betrieb“. www.der-betrieb.de




