Steuern

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Steuerrecht: Der Dienstwagen könnte bald günstiger werden

Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss den Vorteil versteuern. Doch ist die Berechnung noch zeitgemäß? Darüber muss der BFH entscheiden. Der Steuerzahleranwalt ist nach der Verhandlung „noch guter Dinge“.

Das Privileg eines Dienstwagens genießen längst nicht nur Politiker. Viele Arbeitnehmer dürfen die Wagen sogar privat nutzen. Quelle: ap
Das Privileg eines Dienstwagens genießen längst nicht nur Politiker. Viele Arbeitnehmer dürfen die Wagen sogar privat nutzen. Quelle: ap

DüsseldorfDas Urteil könnte etwa 2,4 Millionen Steuerzahler treffen. So viele haben nach Schätzung des Bundesfinanzministeriums einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen. Das Privileg ist nicht nur Statussymbol, sondern führt auch zu einem sogenannten geldwerten Vorteil – und den müssen die Arbeitnehmer versteuern. Diese Tatsache alleine mögen viele Steuerzahler wohl noch akzeptieren, Streit gibt es aber um die Berechnung dieses Vorteils.

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Grundsätzlich gibt es dafür zwei Möglichkeiten: das Fahrtenbuch und die 1-Prozent-Methode. Wer ein Fahrtenbuch führt, muss akribisch festhalten, wann er mit dem Auto gefahren ist und welches die Ausgangs- und Endpunkte waren. Den Ort nur vage anzugeben oder als Zweck der Fahrt lediglich „Tanken“ zu nennen, reicht nicht aus. Auch die Kilometerstände müssen notiert werden.

Was gehört ins Fahrtenbuch?

  • Betriebliche Fahrten

    Hier müssen Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und der aufgesuchte Geschäftspartner notiert werden. Auch etwaige Umwege müssen dokumentiert werden.

  • Private Fahrten

    Wer das Fahrzeug privat nutzt, muss nur die gefahrenen Kilometer notieren, nicht aber den Grund der Fahrt.

  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Wer von der Wohnung zur Arbeit fährt, muss im Fahrtenbuch nur einen kurzen Hinweis notieren.

  • Formalia

    Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Es muss die Fahrten vollständig und in einem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

Einfacher ist die 1-Prozent-Regel. Dabei wird dem Arbeitnehmer jeden Monat ein Prozent des Bruttoneuwagenlistenpreises als geldwerter Vorteil berechnet. Ein Beispiel: Wenn das Auto laut Liste 30.000 Euro kostet, werden monatlich 300 Euro als zusätzliche Einnahmen gesetzt, pro Jahr also 3.600 Euro. Bei einem persönlichen Steuersatz von 40 Prozent würden dadurch jährlich etwa 1.440 Euro Steuern fällig.

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Doch diese Methode ist zu teuer für Arbeitnehmer und nicht verfassungsgemäß – dieser Meinung ist zumindest ein Steuerzahler, dessen Fall am heutigen Donnerstag vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde (Az.: VI R 51/11). Sein Arbeitgeber hatte ihm 2009 einen geleasten Gebrauchtwagen als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Der Neuwagenlistenpreis lag bei 81.400 Euro, der Gebrauchtwagenwert nur bei 31.990 Euro. Sein Finanzamt nahm den Bruttoneuwagenlistenpreis als Bemessungsgrundlage und berechnete mit der 1-Prozent-Regel einen zu versteuernden Vorteil von monatlich 814 Euro.

  • 30.12.2012, 19:44 Uhrindubioprofisco

    Der Listenpreis ist ein Preis, der in der Liste steht.
    Klingt zunächst nobelpreisverdächtig, ist aber bei Wikipedia nachzulsen.
    Etwas Findigkeit vorausgesetzt, wird sicherlich auch eine Liste gestaltbar sein, die einen niedrigeren Bruttolistenpreis ausweist - zum Vorteil der Dienstwagenfahrer.

    In Deutschland sind eben alle Regelungen willkürlich.
    Von daher würde es auch nicht verwundern, wenn nach dem Oettinger-Vorschlag unsere Hartz-IV-Empfänger die wahren Gewinner der Energiewende werden und keine zusätzlichen Kosten zahlen müssen.

  • 30.12.2012, 15:01 UhrKingofBamberg

    die 1 % Regel halte ich für o.K. - die betrifft ja nur die Steuerpflicht. Dass Angestellte bei vielen Companies (z.B. Deutsche Bank oder HVB) ZUSÄTZLICH 1-2 % p.m. des Neupreises vom Brutto abgezogen bekommen, wird hier gar nicht erwähnt. Dies bedeutet beim NP von z.B. 50TEU erstmal 500 weniger Brutto und dann nochmal 500 fiktiv steuerpflichtig drauf.
    Wer über die reine 1% Geldwerter Vorteil Regel mosert kritisiert hier nur den kleineren Teil, den ein Geschäftswaen kostet. Er sollte schweigen und geniessen, wenn das alles ist, was für den Wagen berappt werden muss..... .

  • 30.12.2012, 12:31 Uhrhermann.12

    Die Haltung der vorsitzenden Richterin halte ich für bedenklich, weil von falschen Voraussetzungen geprägt.
    Letztlich basiert der Bruttolistenpreis als Steuergrundlage auf der Annahme, das der Vorteil immer gleich ist und somit individuelle Preisvorteile nicht den Nutzenvorteil für den Geldwerten Vorteil ändern.
    Das aber ist steuerrechtlich letztlich völlig irrelevant. Gegenstand der Besteuerung ist nicht der individuelle Vorteil, sondern die Leistungsfähigkeit des zu besteuernden.
    Ein Richter, der diesen Unterschied nicht begreift finde ich eher fragwürdig, denn er hat letztlich das Rechtssystem, insbesondere das Steuerechtssystem, schlicht nicht verstanden.
    Als Beispiel kann man dazu anführen, dass nicht nur Firmen Fahrzeuge kaufen, bei denen für die Wahl des Fahrzeuges der Preis letztlich egal ist. so mancher Geschäftsführer oder Inhaber der Massen kleiner Firmen legt in der Fahrzeugklasse oder Motorisierung nur wegen des Rabattes zu. Was letztlich bedeutet, das der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit widerspricht.
    Gerade in der letzteren Gruppe wird das unternehmerische Risiko ohnehin nicht mehr ausreichend gewürdigt. eine reguläre Besteuerung würde bei vielen kleinen Firmen zu deutlich geringeren Einkommen für Geschäftsführer und Inhaber führen, als bei höheren Angestellten ohne Risiko. Das schielen auf die Spitzenverdiener, darf den Blick nicht für die Masse verstellen.
    Letztlich finanzieren die kleineren Unternehmen mit ihren Sozialabgaben der Arbeitnehmer und Steuern schon jetzt einen bedeutend größeren Teil als die Arbeitnehmer selbst.
    Der Blick auf die unmittelbaren Steuern verstellt sowohl den Blick auf die Risiken, als auch die Gesamtaufwendungen eines Unternehmens.
    Ich halte jedenfalls einen Richter, der auf den Unterschied zwischen einer Sachleistung und einer Geldleistung nicht kennt, weil dies für den Steuerhaushalt ungünstiger ist, für inkompetent.

    H.

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