Steuern

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Steuerrecht: Prostituierte müssen Gewerbesteuer zahlen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: „Gewerbsmäßige Unzucht“ ist nun gewerbesteuerpflichtig. Die Kommunen freuen sich nach dem Urteil auf mehr Geld. Für selbstständige Prostituierte dürfte es dagegen teuer werden.

Einkünfte aus der selbständigen Prostitution sind nun gewerbesteuerpflichtig , da sie nicht mehr unter „sonstige Einkünfte“ fallen. Quelle: dpa
Einkünfte aus der selbständigen Prostitution sind nun gewerbesteuerpflichtig , da sie nicht mehr unter „sonstige Einkünfte“ fallen.Quelle: dpa

MünchenAuch selbstständige Prostituierte sind gewerbesteuerpflichtig. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss, mit dem er zugleich seine bislang gegenteilige Rechtsprechung aufgab (Az: GrS 1/12). Prostitution war schon immer steuerpflichtig, Streit gab es jedoch über die Details steuerlicher Einstufung.

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So kam es in den vergangenen Jahren mehrfach zu Gerichtsverfahren zwischen Finanzämtern und auf eigene Rechnung arbeitenden Prostituierten, weil die Behörden deren Tätigkeit als Gewerbe einstuften und Gewerbesteuer forderten. Die Betroffenen vertraten dagegen die Auffassung, ihre Einkommen seien als "sonstige Einkünfte" anzusehen und im Rahmen der Einkommensteuer abzugelten. Auch im vorliegenden Fall vor dem BFH ging es um einen solchen Rechtsstreit.

Für die Prostituierten wird sich in den meisten Fällen voraussichtlich nicht viel ändern, da die Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer angerechnet wird. Im Detail hängt die Höhe jedoch von den jeweiligen örtlichen Hebesätzen ab. Falls diese sehr hoch sind, könnten sich eventuell finanzielle Nachteile ergeben. Der Hauptunterschied besteht in der Steuerverwendung: Die Gewerbesteuer geht an die Kommunen, die Einkommensteuer wird zwischen Bund, Ländern und Kommunen geteilt.

Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht

  • Hochwertige Oldtimer

    Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig.

  • Luxusauto

    Geht nicht immer aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).

  • Augenlasern

    Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämliche ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.

  • Internate

    Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.

  • Füllfederhalter

    Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Mont­blanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.

  • Samenspende

    Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, uns zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)

  • Bordellbesuche

    Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.

  • Fitnessstudio

    Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.

  • Beitrag für den Golfclub

    Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.

Ursprünglich hatte der BFH 1964 entschieden, Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" seien "sonstige Einkünfte" und daher nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung und juristische Steuerkommentatoren hielten dies aber längst nicht mehr für zeitgemäß. Die rechtliche und gesellschaftliche Einstufung der Prostitution hat sich mit der Zeit stark verändert. Erst vor wenigen Wochen hatte das Hamburger Finanzgericht festgestellt, dass Eigenprostitution ein Gewerbebetrieb sei. Die gegenteilige Rechtsprechung des BFH sei "überholt".

Der große Senat des BFH betonte in seiner Entscheidung, dass unter einem Gewerbebetrieb generell "jede selbständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen" sei, "die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt". Auch selbstständig tätige Prostituierte erzielten ihre Einkünfte insofern aus einem Gewerbebetrieb.

  • 14.05.2013, 13:34 Uhrpiesastudie

    Wenn selbstständige Prostituierte ein Gewerbe betreiben und zur Gewerbesteuer herangezogen werden, dann sind sie auch automatisch Mitglied der Industrie- und Handelskammer. So sieht es der Gesetzgeber vor. Als IHK-Mitglied haben sie dann nicht nur Pflichten (Beiträge) sondern auch Rechte. Ihre Interessen sind zu bewerten und zu berücksichtigen. Auch können sie dann für einen Sitz in den Vollversammlungen dieser ehrenwerten Gesellschaft kandidieren - eine bahnbrechend reizvolle Vorstellung!

  • 10.05.2013, 13:35 Uhrgroeschel29764

    Sinngemäß müsste die Gewerbesteuerpflicht auch für Bodyguards, Türsteher und ähnliche Personen gelten, sofern sie nicht angestellt sind. So könnte das Finanzamt deren Einkünfte prüfen wenn diese Leute wegen ihres teuren Lebenswandels wie z.B. durch den Besitz von Edel-Sportwagen auffallen.

  • 10.05.2013, 12:42 Uhrgroeschel29764

    Dann müssten die Zuhälter auch Gewerbesteuer zahlen, denn diese organisieren die Beschaffung und den Einsatz (Transport) der Damen und sorgen für die Wohnung, Kunden etc. Der Bundesfinanzhof sollte auch dieses einmal prüfen.

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